Hartz IV-Kürzung nur bei provozierter Kündigung

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Hartz IV-Leistungen dürfen wegen einer Kündigung nur unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt werden

03.07.2013

Eine Kürzung der Hartz IV-Leistungen ist nur rechtmäßig, wenn der Leistungsberechtigte mit Absicht die Kündigung seines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses provoziert. Das entschied das Sozialgericht (SG) Mainz (Aktenzeichen: S 15 AS 438/13 ER).

Hartz IV-Kürzung bei regulärer Kündigung nicht rechtmäßig
Im Rahmen eines Eilantrags klärte das SG Mainz die Frage, unter welchen Umständen eine Leistungskürzung rechtmäßig ist, wenn ein Hartz IV-Empfänger die Kündigung für eine geringfügige Beschäftigung von seinem Arbeitgeber erhält.

Im vorliegenden Fall hatte eine Frau gegen die Hartz IV-Kürzung durch das Jobcenter wegen einer Kündigung geklagt. Die Klägerin hatte in mehreren Privathaushalten als Haushaltshilfe gearbeitet und erhielt aufstockende Leistungen nach SGB II. Nachdem sie mehrfach nicht zur Arbeit erschienen war, wurden zwei Beschäftigungsverhältnisse seitens der Arbeitgeber gekündigt. Daraufhin kürzte das Jobcenter den Hartz IV-Regelsatz um 30 Prozent aufgrund der Pflichtverletzung. Die Frau habe ihr Einkommen absichtlich gemindert, um einen höheren Leistungsanspruch nach SGB II zu haben, hieß es in der Begründung.

Die Frau erhob Klage und begründete die vermeintliche Pflichtverletzung mit ihrem schlechten Gesundheitszustand. Aufgrund ihrer Gelenkerkrankung und Alkoholproblemen habe sie nicht regelmäßig arbeiten können.

Das SG Mainz urteilte zugunsten der Frau. Eine Pflichtverletzung liege im juristischen Sinne nur vor, wenn die Frau tatsächlich mit Absicht gehandelt habe und sie die Kündigung durch ihre Handlungen provoziert hätte, um mehr Arbeitslosengeld II (ALG II) zu erhalten. Die Krankheiten der Frau bedeuteten zwar nicht, dass dies grundsätzlich ausgeschlossen werden könne, eine Absicht stelle das jedoch nicht dar. Das Jobcenter hob daraufhin die Kürzung der Hartz IV-Bezüge auf. (ag)

Bild: pauline / pixelio.de

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