Hartz IV: Kosten für Schüleraustausch

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Jobcenter muss Kosten für Schüleraustausch übernehmen

10.06.2013

Einem Schüler, dessen Eltern Hartz IV beziehen, wurde aufgrund seiner herausragen Leistungen von seiner Schule ausgewählt, an einem einmonatigen Schüleraustausch nach Arizona teilzunehmen. Doch das Jobcenter weigerte sich, die Kosten zu übernehmen. Das BSG entschied jedoch zugunsten des Schülers.

Jobcenter muss Kosten für Schüleraustausch ohne Taschengeld zahlen
Im vorliegenden Fall wurde einem Schüler der zwölften Klasse aufgrund seiner guten Leistungen angeboten, an einem Schüleraustausch nach Arizona (USA) teilzunehmen. Die Kosten für die Reise beliefen sich auf 1.650 Euro. Da der Junge in einer Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern und seiner Schwester lebt, stellte die Familie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Jobcenter. Dieses weigerte sich jedoch, das Geld für den Schüleraustausch zu zahlen. Auch das Sozialgericht Freiburg und das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg lehnten das Anliegen des 1992 geborenen Schülers ab.

Der Kläger ging in Revision und zog vor das Bundessozialgericht (BSG). Dort entschieden die Erfurter Richter, dass der Schüleraustausch genauso zu bewerten sei wie eine mehrtägige Klassenfahrt und folglich die Kosten vom Jobcenter zu übernehmen seien. Der Betrag sei jedoch entsprechend dem bundesweit geltenden Recht begrenzt (Az.: B 4 AS 204/10 R). Das Urteil des BSG sieht einen Erstattungsanspruch in Höhe von 1.300 Euro vor.

Der Kläger hatte zuvor bereits seinen Anspruch auf diesen Betrag reduziert, so dass er nur noch die Übernahme der eigentlichen Kosten für das Flugticket (740 Euro), Übernachtungen in Jugendherbergen/Hotels (300 Euro), anteilige Kosten für Mietwagen und Kraftstoff (100 Euro) und Eintritte (160 Euro) geltend machte. Das von der Schule und dem Auswärtigen Amt veranschlagte Taschengeld in Höhe von 350 Euro klagte er nicht mehr ein. (ag)

Bild: Gerd Altmann, Pixelio