Neben dem Arbeitslosengeld II (ALG II) ist es möglich, sog. Minijobs anzunehmen. Dabei ist es wichtig, eine bestimmte Grundfreibetragsgrenze nicht zu überschreiten, da Sie sonst erhebliche Einbußen davon tragen.
Grundfreibetrag
Ein Grundfreibetrag von 100 Euro gilt für alle Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Das heißt: Jeder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld-Bezieher kann 100 Euro verdienen, ohne dass seine Leistung gekürzt wird. Von Bruttoeinkommen, die zwischen 100 Euro und 800 Euro liegen, bleiben dem Arbeitslosengeld-II-Empfänger 20 Prozent (also maximal 140 Euro). Liegt das Einkommen darüber, sind 10 Prozent anrechnungsfrei.
Bei 900 Euro Zuverdienst ergäbe das zum Beispiel einen Freibetrag von: 100 Euro (Grundfreibetrag) plus 140 Euro (20 Prozent von 700 Euro) plus 10 Euro (10 Prozent von 100 Euro), also insgesamt 250 Euro.
Die Obergrenze für die Freibeträge liegt für Hilfebedürftige ohne Kinder bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 Euro, für Hilfebedürftigen mit Kindern bei einem Bruttoeinkommen von 1.500 Euro.
Und was ist mit den Fahrtkosten?
Wer mehr als 400 Euro brutto verdient, kann auch noch Fahrtkosten und andere Ausgaben von seinen Einkünften abziehen, Für die Fahrt zur Arbeit gilt eine Kilometerpauschale von 20 Cent je Entfernungskilometer, es sei denn, es entstehen nachweislich höhere Kosten. Ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar, erstatten die Job Center nur die Kosten, die die Fahrt mit den Öffentlichen verursachen würden.
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