Keinerlei rechtliche Grundlage für die Vorlage einer Mietbescheinigung von Keas e.V.
09.09.2013
Alle Jahre wieder kommt nicht nur der Weihnachtsmann, sondern auch die Aufforderung des Jobcenters Köln, eine aktuelle Mietbescheinigung einzureichen. Und genauso wie der Nikolaus zur Einschüchterung für die nicht ganz so braven Kinder den Knecht Ruprecht an seiner Seite hat, droht das Jobcenter mit einer Kürzung der Bezüge, wenn man seiner "Mitwirkungspflicht" nicht nachkommt.
Lasst euch nichts vom Weihnachtsmann erzählen
Das Bundessozialgericht hat bereits im Januar 2012 entschieden, dass es keinerlei rechtliche Grundlage gibt, eine aktuelle Mietbescheinigung zu verlangen (Az: B 14 AS 65/11). Dass das JC Köln es trotzdem macht, ist symptomatisch für sein Ignorieren von Gerichtsurteilen und scheint System zu haben. Den Erwerbslosen soll unter allen Umständen deutlich gemacht werden, dass sie nur Bittsteller sind und sich gefälligst an die Anweisungen des Jobcenters zu halten haben, auch wenn diese nicht rechtens sind. Typische Verfolgungsbetreuung eben!
Eine schöne Bescherung
Was nun? Da die Aufforderung zur Vorlage einer aktuellen Mietbescheinigung eindeutig illegal ist, muss dem nicht unbedingt nachgekommen werden. Gegen die dann drohende Sanktion kann man Widerspruch einlegen und vor dem Sozialgericht klagen, welches einem auch Recht geben wird. Allerdings bedeutet dieses, wegen der Kürzung des ALG II für einige Zeit mit weniger Geld auskommen zu müssen. Weil aber das Jobcenter keine Gerichtskosten und auch keine Zinsen auf das zu Unrecht einbehaltene Geld bezahlen muss, ist leider auch der "Bestrafungseffekt" für die Arbeitslosenverfolgungsbehörde nur gering. Für alle, die diesen etwas steinigeren Weg nicht gehen wollen, stellen Die KEAs eine Musterantwort zur Verfügung:
Betreff: Aufforderung zur Vorlage einer aktuellen Mietbescheinigung
Sehr geehrte/r Name, bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom Datum weise ich Sie darauf hin, dass es keine rechtliche Grundlage gibt, die Vorlage einer aktuellen Mietbescheinigung zu verlangen. Das Bundessozialgericht hat bereits schon vor geraumer Zeit einschlägig beschieden, dass der Mietvertrag ausreichend ist. Um diesen einzusehen, müssen Sie lediglich in meine Akte schauen.
Wie aus meinem aktuellen Antrag auf Weiterbewilligung von ALG II (auch in meiner Akte) ersichtlich ist, gibt es keinerlei Veränderungen bei den Kosten für Unterkunft und Heizung. Ich gehe davon aus, dass ich hiermit meiner Pflicht zur Mitwirkung in vollem Umfang nachgekommen bin. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift (Keas, Erwerbslose in Aktion Köln)
Bild: Sammy / pixelio.de
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