Hartz IV: Keine Null Sanktionen bei Hartz IV

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Hartz IV Betroffenen mit Kindern muss bei einer drastischen Sanktion wenigstens ein Existenzminimum verbleiben

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW, Az.: L 7 B 211/09 AS ER) urteilte, dass Hartz IV Bezieher mit einer drei-monatigen Arbeitslosengeld II (ALG II) Leistungskürzung auf Null, wenigstens ein Existenzminimum verbleiben muss. Die Landessozialrichter bewerteten die "Null-Sanktion" durch die zuständige Behörde als "nicht mit der Rechtsordnung vereinbar".

Im konkreten Fall wurde ein 25jähriger ALG II Bezieher von der zuständigen Arge sanktioniert, weil dieser der "Mitwirkungspflicht" (z.B. Meldetermine) wiederholt nicht nachgekommen sei. Besonders an dem Fall ist, dass der junge Mann ein kleines Baby im Haushalt zu versorgen hat.

Das Landessozialgericht urteilte, dass die Behörde stets zu prüfen habe, ob Lebensmittelgutscheine oder Sachleistungen dem Sanktionierten zur Verfügung gestellt werden muss. Wenn zudem minderjährige Kinder im Haushalt leben, ist der Leistungsträger dazu verpflichtet, Lebensmittelgutscheine heraus zu geben, damit ein physisches Existenzminimum gewährleistet ist. Sanktionen werden bei sogenannten Pflichtverletzungen verhängt.

Sanktionen werden beispielsweise ausgesprochen, wenn ALG II Bezieher einen Meldetermin versäumen, eine Arbeitsstelle nicht annehmen oder sich zu spät Arbeitslos melden. Seit dem Jahr 2007 ist der vollständige Entzug aller Hartz IV-Leistungen (einschließlich Miete, Heizung, Mehrbedarfe usw.) nach nur drei Vergehen möglich. (17.11.2009)

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