Hartz IV: Keine Kinder-Haftung für Eltern-Antrag

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Hartz IV: Keine Kinder-Haftung für ALG II Antrag der Eltern

08.07.2011

Das Bundessozialgericht in Kassel schob der Kinderhaftung einen Riegel vor. Kinder, deren Eltern unrechtmäßig Hartz IV Leistungen für sie bezogen haben, können nicht im Erwachsenenalter vom Jobcenter in die Haftung genommen werden.

In zweit konkreten Fällen wollten die Jobcenter zu viel gezahlte Leistungen zurück fordern. Die Eltern hatten Zahlungen verschwiegen, die als Einkommen angerechnet werden hätten können. Das Jobcenter forderte im Nachhinein die zu viel gezahlten Hartz IV Leistungen von den bereits erwachsenen Kindern zurück.

In den vorliegenden Fällen hatten die Kindermütter jeweils auch Anträge für ihre Kinder gestellt. Bei der Antragstellung wurden zum einen Unterhaltszahlungen des Vaters nicht erwähnt und in einem anderen Fall wurde die Hinterbliebenenrente nicht angegeben. Die Hartz IV Behörden in Unna und Nürnberg forderten von den Kindern 1820 bzw. 4874 Euro zurück. Die Kinder verneinten die Rückzahlungen und klagten sich durch alle Instanzen.

Die obersten Bundessozialrichter gaben der Argumentation der Kläger in Teilen Recht. Die Jobcenter müssten sich bei den Nachzahlungsforderungen in erster Linie an die Antragsteller, also den Eltern halten. Ein Haftung der Kinder ist lediglich auf das Vermögen der Kinder begrenzt, als sich noch nicht volljährig waren. Demnach ist die Haftung nur auf das angesammelte Vermögen vor dem 18. Lebensjahr legitim. (Aktenzeichen: B 14 AS 153/10 R sowie B 14 AS 144/10 R) (sb)