Die Bundesagentur für Arbeit hat nun eine neue Weisung erlassen, die zugunsten der Leistungsbezieher ausfällt. Diese Weisung wird Hartz IV-Bezieher freuen, denn sie könnte das Konfliktrisiko zwischen Jobcenter-Mitarbeiter und Hartz IV-Bezieher erheblich reduzieren.
Eingangsbestätigung im Jobcenter
Es kommt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Hartz IV-Bezieher und Jobcenter-Mitarbeiter, wenn es um die Frage geht, ob ein Widerspruch fristgerecht erhoben oder wichtige Unterlagen rechtzeitig eingereicht wurden. Der Betroffene beteuert hier die Unterlagen abgegeben zu haben und der Jobcenter-Mitarbeiter, dass er keine Unterlagen erhalten habe. Aus diesem Grund ist eine Eingangsbestätigung für einen Leistungsbezieher häufig überlebenswichtig, denn die Beweislast, ob Unterlagen eingegangen sind, trägt immer der Hartz IV-Bezieher.
Jobcenter sollen kundefreundlicher werden
Aufgrund des hohen Streitpotenzials hat die Bundeagentur für Arbeit nun eine neue Weisung erlassen. Sie befürwortet nun die Ausstellung einer Eingangsbestätigung durch die Jobcenter-Mitarbeiter. Auf den ausdrücklichen Wunsch des Hartz IV-Beziehers sollen nun Eingangsbestätigungen für Widersprüche oder Anträge ausgestellt werden. Wichtig ist hier auch die Formulierung „auf den ausdrücklichen Wunsch des Hartz IV-Beziehers“. Demnach können Hartz IV-Bezieher für alle eingereichten Unterlagen eine Eingangsbestätigung verlangen, wenn sie dies für notwendig halten. Das mit der Weisung verfolgte Ziel ist mehr Kundenfreundlichkeit und daraus resultierende Kundenzufriedenheit.
Gibt es wirklich keine gesetzliche Grundlage?
Die Frage ist, musste die Bundesagentur für Arbeit erst eine Weisung schaffen, weil es angeblich keine gesetzliche Grundlage gab. Zunächst einmal ist das Ausstellen einer Eingangsbestätigung mit kaum Zeitaufwand verbunden, sodass Jobcenter-Mitarbeit dies auch ohne die Weisung hätten tun können. Zum anderen ergibt sich aus unserem Rechtsstaatprinzip, welches im Grundgesetz normiert ist, dass Recht auf ein faires Verfahren. Wenn den Hartz IV-Bezieher also immer die Beweislast trifft, was den Eingang von Unterlagen angeht, ist es nur fair, dass das Jobcenter diesem auch eine Eingangsbestätigung hierfür ausstellt, um so das Gebot der Waffengleichheit einzuhalten.
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