Arbeitsagentur lässt Hilfesuchende im Stich und schließt wochenlang
Richtigstellung: vorliegend geht es nicht um das Jobcenter, sondern um die Arbeitsagentur Sonneberg!
Kein Notdienst, kein Empfangsdienst. Für Hilfesuchende im Kreis Sonneberg in Südthüringen ist die Agentur für Arbeit seit Wochen komplett verschlossen. Stattdessen werden Antragsteller oder Hilfesuchende in die 62 Kilometer gelegene Behörde nach Suhl verwiesen.
Krankheiten der Sachbearbeiter
Nicht einmal ein telefonischer Notdienst wurde eingerichtet. Seit dem 3. Februar ist die Agentur für Arbeit aufgrund von Krankheiten der Mitarbeiter geschlossen. Ungewöhnliche Situationen wegen vieler Krankheitsfälle können entstehen, dennoch darf diese Situation nicht auf dem Rücken der Hilfesuchenden ausgetragen werden. “Ein Unding”, wie auch Harald Thomé von der Sozialberatung Tacheles in dem aktuellen Rundbrief meint.
Behörde handelt rechtswidrig
Denn Leistungsträger sind nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I und § 9 S. 2 SGB X dazu verpflichtet, dass Antragsteller ihnen zustehende Sozialleistungen umfassend und zügig erhalten. Zudem müssen Leistungsträger dafür sorgen, dass soziale Dienste rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Wenn Antragsteller erst sehr weite Strecken auf sich nehmen müssen, um Hilfe zu erhalten, handelt die Arbeitsagentur hochgradig rechtswidrig, denn die Zugangshürden sind dann viel zu hoch.
Die Behörde hätte die Notsituation anderes händeln können, meint der Sozialrechtsexperte Thomé. Stattdessen hätten beispielsweise Mitarbeiter aus anderen Jobcentern abbestellt werden müssen, die am Telefon und am Eingangsbereich erste Hilfe leisten. Alternativ hätten auch andere Sozialleistungsträger zur Amtshilfe einspringen können. Diese hätten zumindest Anträge entgegen nehmen können. Auch diesen Schritt ist die Behörde nicht gegangen, obwohl der § 20 Abs. 3 SGB X eine Entgegennahmepflicht beschreibt.
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Fahrtkosten geltend machen
Betroffene, die nunmehr die weite Strecke auf sich nehmen müssen, haben einen Anspruch auf Kostenerstattung der Fahrtkosten. Zwar regelt § 61 SGB I die Fahrtkostenerstattung für Termine im Jobcenter im Rahmen der Mitwirkungspflichten, allerdings wies die Behörde in einer Stellungnahme explizit darauf hin, dass andere Geschäftsstellen aufgesucht werden sollen, die allerdings ausgehend vom Jobcenter Sonneberg 62 bzw. 84 Kilometer entfernt sind. Diese Aufforderung ist nach Ansicht des Sozialrechtsexperten mit einer Mitwirkungsaufforderung gleich zu stellen.
Behörde kommt seiner Informationspflicht nicht nach
Die Behörde kam seiner Informationspflicht aber auch hier nicht nach und erklärte nicht, dass die Fahrtkosten zu erstatten sind, so Thomé. Es ist jedoch davon auszugehen, dass wenigstens jetzt, auch im Nachhinein geltend gemachte Fahrtkosten, zu erstattet sind. Ansonsten ist Betroffenen zu empfehlen, in einem Amtshaftungsverfahren nach § 839 BGB die Fahrtkosten durchzusetzen, wenn sich der Leistungsträger dennoch weigern sollte.
Behörde hat alles falsch gemacht
Nach Ansicht von Thomé hat das Jobcenter “ungefähr alles falsch gemacht, was man nur falsch machen kann.” Wenigstens jetzt wäre es wünschenswert, wenn “es zu einer geeigneten Schadenskorrektur kommt und die Bundesagentur für Arbeit für die Zukunft einen Krisenplan entwickelt, wie mit vergleichbaren Fällen umzugehen ist”, so Thomé weiter.
Richtigstellung: vorliegend geht es nicht um das Jobcenter, sondern um die Arbeitsagentur Sonneberg!
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