Hartz IV: Jobcenter muss für Nichtstun bezahlen

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Gericht gab Untätigkeitsklage statt: Jobcenter reagierte acht Monate lang nicht

09.04.2013

Jobcenter-Mitarbeiter müssen im Gegensatz zu Hartz IV Betroffenen nicht mit Geldkürzungen rechnen, wenn sie sich durch Nichtstun hervortun. Eine Untätigkeitsklage ist meist die einzige Möglichkeit, um das Jobcenter dazu zu bewegen, endlich aktiv zu werden. Das Sozialgericht Gießen gab aktuell einer Klage aufgrund einer Behördenuntätigkeit statt und verpflichtete das Jobcenter-Wetterau dazu, über einen Hartz IV-Antrag endlich zu entscheiden. Darüber hinaus muss das Jobcenter die Anwaltskosten des Klägers in Höhe von 250 Euro übernehmen. (Az.: S 27 As 686/12)

Acht Monate keinen Entscheid
Zuvor hatte das Jobcenter einen Widerspruch gegen einen Bescheid zurückgewiesen. Der Widerspruch wandte sich gegen die Kürzung der Unterkunfts- und Heizkosten. Nach Ansicht der Behörde sei dieser „unzulässig“ gewesen. Die Sozialrechtsanwältin forderte die Behörde auf, das Widerspruchsschreiben als Überprüfungsantrag anzusehen und darüber zu entscheiden. Monatelange geschah auch nach zweimaligen Erinnerungsschreiben nichts. Acht Monate später legte die Anwältin im Namen des Leistungsberechtigten eine Untätigkeitsklage ein.

Jobcenter reagierte auch nicht auf Gerichtsschreiben
Nun schaltete sich auch das Gericht ein. Doch auch auf mehrere Schreiben des Sozialgerichts reagierte das Jobcenter Wetterau nicht und legte auch nicht die Leistungsakte vor. Nach einer Anhörung der Beteiligten gab das Gericht der Klage statt. „Das Jobcenter hat nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten nach Antragstellung entschieden und hierfür auch keinen Grund genannt. Die Klage ist daher begründet“, so das Sozialgericht.

Bild: Dr. Klaus-Uwe Gerhardt

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