Hartz IV: Gelten Sparbriefe als Altersvorsorge?

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Detailfrage: Ist es möglich, dass auch Sparbriefe, Fondguthaben usw. – also nicht nur Lebensversicherungen – als Altersvorsorge bei ALG II Bezug gelten, solange diese nicht vor Eintritt des Rentenalters ausgezahlt werden können?

Geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, sind nicht als Vermögen im Sinne der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu berücksichtigen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann (auch ein Rückkauf, eine Kündigung oder Beleihung darf nicht möglich sein) und der Wert der geldwerten Ansprüche des EHB und seines Partners die in § 12 Abs. 2 S. 2 enthaltenen altersabhängigen Höchstgrenzen nicht übersteigt (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II).

Die Form der der Altersvorsorge dienenden geldwerten Ansprüche ist hierbei frei wählbar. Es kann sich hierbei u.a. sowohl um Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen als auch aus kapitalbildenden Lebensversicherungen handeln. Entscheidend ist der vertraglich vereinbarte Verwertungsausschluss vor Eintritt in den Ruhestand. Eine diesbezügliche Vereinbarung, die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres reicht, wird hierbei als ausreichend erachtet. Bei dem Verwertungsausschluss ist § 165 Abs. 3 Gesetz über den Versicherungsvertrag -VVG- zu beachten, in dem die zulässige Höhe des Ausschlusses geregelt ist. Bei anderen Anlageformen (z.B. Sparpläne) ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden.

Soweit kein Verwertungsausschluss vereinbart ist, ist die Vermögensanlage nicht dem besonderen Altersvorsorge-Freibetrag des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, sondern vielmehr dem allgemeinen Grundfreibetrag des § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II zuzuordnen. (aus Handlungsanweisen der BA- veröffentlicht am 13.04.2008)