Hartz IV-Antrag: Das sind die Folgen bei unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben

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Vegessene oder unterschlagene Angaben beim Hartz IV Antrag

Ob und mit welchen Konsequenzen man rechnen muss, wenn man Einkommen und/oder Vermögen verschweigt, hängt davon ab, ob ein Schaden (unberechtigter ALG II-Bezug) entstanden ist, wie groß dieser ist, sowie ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Außerdem muss man unterscheiden zwischen

– unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Mitteilungen von Änderungen im laufenden Leistungsbezug und
– unrichtigen, unvollständigen oder fehlenden Angaben bei Antragstellung auf die Leistung. Den Nachweis muss natürlich der Leistungsträger führen. Eine Mitwirkungspflicht, die eigenen Verfehlungen zu belegen, besteht gemäß § 65 Abs. 3 SGB I ausdrücklich nicht.

Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Mitteilung von Änderungen im laufenden Leistungsbezug

Die Pflicht zu richtigen, vollständigen und umfassenden Angaben bei Änderungen regelt § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I.
Rechtsgrundlage für ein Bußgeld ist § 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB II. Infos zur Anwendung in der Praxis gibt die HeGa zu diesem §§, welche auf der Internetseite der BA zu finden ist.

Sofern kein Schaden entstanden ist, liegt i.d.R. auch kein Verstoß nach § 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB II vor (keine Leistungsrelevanz). Dabei ist es egal, ob die Mitteilung fahrlässig oder vorsätzlich unterblieb.

Entstand ein Schaden (zuviel oder zu Unrecht Hartz IV erhalten), muss man auch bei (leichter) Fahrlässigkeit mit einem Bußgeld rechnen. Dieses bemisst sich anhand der Höhe des Schadens und beträgt zwischen 35€ und 2.500€. Bei (bewiesenem) Vorsatz (z.B. grobe Fahrlässigkeit, Wiederholungstat) kann das Bußgeld bis zu 5.000€ betragen, außerdem muss man darüber hinaus mit einer Strafanzeige wegen Betruges rechnen.

Unrichtige, unvollständige oder fehlende Angaben bei Antragstellung auf die Hartz IV Leistung

Hierzu beinhaltet das SGB II keine vorrangigen eigenständigen Festlegungen. Rechtsgrundlagen sind die Festlegungen zu Schadenersatz und Strafbemessung in SGB X, BGB, StGB und OWiG.

Die Pflicht zu richtigen, vollständigen und umfassenden Angaben bei Antragstellung regelt § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.
Angefangen von einer Verwarnung (z.B. bei Fahrlässigkeit), über ein Bußgeld (aufgrund eines entstandenen Schadens) bis hin zu einem Strafgeld oder gar Freiheitsstrafe (bei Vorsatz) ist alles möglich und von den jeweils individuellen Umständen abhängig. Konkretere Aussagen sind deshalb unmöglich.

Sofern man keine falschen Angaben zu seiner Identität macht (§ 111 OWiG), kommt die Anwendung des OWiG und damit eine Geldbuße als Strafe jedoch nicht in Betracht (§ 3 OWiG), da Verstöße gegen § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I nicht gesetzlich als Ordnungswidrigkeit betrachtet werden.

Gerade bei Vorsatz ist i.d.R. auch immer der Straftatbestand des Betruges erfüllt, d.h. es gibt ein entsprechendes Ermittlungsverfahren mit ungewissem Ausgang. Bei Fahrlässigkeit kommt es hingegen i.d.R. nicht zu Strafen – auch dann nicht, wenn ein Schaden entstanden ist.

In beiden Fällen kann der Leistungsbescheid i.d.R. nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgehoben und die zu Unrecht erhaltene Leistung zurückgefordert werden (§ 45 Abs. 2 S. 3 SGB X). Bei Fahrlässigkeit besteht hingegen Vertrauensschutz auf den Bestand des Verwaltungsaktes. (Ottokar, hartz.info)

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