Hartz IV-Anspruch auf einen Fernseher

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Das Sozialgericht Frankfurt urteilte: Hartz IV Betroffene haben einen Anspruch auf ein gebrauchtes Fernsehgerät bei Antrag auf eine Erstausstattung

Frankfurt a.M. In gleich zwei aktuellen Gerichtsentscheidungen des Frankfurter Sozialgerichtes urteilten die Richter, dass Hartz IV Betroffene einen Anspruch auf Kostenübernahme für ein gebrauchtes TV Gerät haben. Damit wiesen die Sozialrichter die Entscheidung der ARGE zurück, die sich geweigert hatte, die Kosten zu übernehmen. (AZ: S 17 AS 388/06 und AZ: S 17 AS 87/08)

In der Urteilsbegründung heißt es, dass ein Fernseher zu den "sozialüblichen Standards" gehört. Die Kosten müssen nun die Hartz IV-Behörden übernehmen. Einen generellen Anspruch auf einen Fernseher gebe es allerdings nicht, so die Sozialrichter.

Im konkreten Fall hatte die Kläger bei der zuständigen Arge einen Antrag auf Erstausstattung ihrer Wohnung mit Möbeln und Haushaltsgegenständen sowie eines Fernsehers beantragt. Die Kosten für die Möbel wurden genehmigt, jedoch nicht die für den Fernseher. Die Ämter argumentierten, dass ein Fernseher "für eine geordnete Haushaltsführung nicht notwendig sei".

Ein TV Gerät "diene nur zur Unterhaltung und die Kosten müssten daher von dem ALG II Regelsatz angespart werden". Doch die Sozialrichter sahen dies anders und begründeten, dass in 95 Prozent aller Haushalte Fernseher zur Verfügung stehen würden. Zur Erstausstattung gehören in aller Regel auch Gegenstände, die in "unteren Einkommensgruppen" auch zur Verfügung stehen. Die Kosten für einen Fernseher sollten jedoch im Rahmen sein und das TV Gerät gebraucht gekauft werden. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und gelten nicht bundesweit, da es sich um eine regionale Entscheidung handelt. (06.08.2009)

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