Urkundenfälschung im Sozialamt Wiesbaden?

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Betroffener stellt Strafanzeige gegen Mitarbeiter des Sozialamtes Wiesbaden

07.12.2012

Am Mittwoch wurde bei der Staatsanwaltschaft Wiesbaden Strafantrag gegen einen Sachbearbeiter der Sozialbehörde Wiesbaden aufgrund des Verdachts auf Urkundenfälschung und Unterschlagung gestellt.

Ein 18 jähriger, der mit seinen Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, wurde am 11. September 2012 mitgeteilt, dass er nicht mehr im Leistungsbezug stehe. Eine Begründung dafür wurde seitens der Behörde nicht angegeben. Nachdem der Jugendliche gegen diese Entscheidung Widerspruch und Klage einlegte und vorläufigen Rechtsschutz beantragte, wurde ihm dieser durch Beschluss des Sozialgericht Wiesbaden (AZ 20 AS 755/12 ER) gewährt.

Das Gericht verfügte, dass die zustehenden Leistungen ungekürzt auszuzahlen sind. Dennoch kürzte die Behörde bei den folgenden Auszahlungen zunächst ohne Angabe den jeweiligen Betrag um 30 Prozent. Auf Nachfrage wurde dem Rechtsbeistand des Betroffenen mitgeteilt, es läge eine Sanktion vor, wegen einem Meldeversäumnis. Da ein entsprechender Sanktionsbescheid dem Betroffenen nicht vorlag, wurde die Sozialbehörde um Klärung gebeten.

Daraufhin wurden am 13.November 2012 dem Betroffenen drei Sanktionsbescheide zu je 10% wegen Meldeversäumnissen, alle datiert am 11. September 2012, übersandt. Unterschrieben waren alle drei vom gleichen Sachbearbeiter, der an diesem Tag, dem 11. September 2012 die komplette Leistungseinstellung verfügte. Unabhängig davon, dass es überhaupt nicht zulässig ist, den gesetzlichen Rahmen für ein Meldeversäumnis von 10% in der Form auf 30 Prozent zu erhöhen, dass man am gleichen Tag drei Sanktionsbescheide für den gleichen Vorwurf erlässt, haben diese Sanktionen weder den Betroffenen noch den Vertretungsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft erreicht. Es entbehrt auch jeder menschlichen Logik, dass der gleiche Sachbearbeiter am gleichen Tag den gleichen Betroffenen die Leistung komplett einstellt und zusätzlich drei Sanktionen erlässt.
Da die Leistungsakte zur Entscheidung des Einstellungsbescheides sich im Oktober bei dem zuständigen Sozialgericht befand, und sich somit eine Kopie der drei Sanktionsbescheide hätte in der Akte befinden müssen, das Gericht jedoch nach Aktenlage entschied, dass es keinerlei Anhaltspunkte gäbe die gegen eine ungekürzte Auszahlung der Leistung sprechen, befanden sich die drei Sanktionsbescheide somit auch nicht in Kopie in der Leistungsakte.

Auch der Bitte an den Sachbearbeiter eine gerichtsverwertbare eidesstattliche Versicherung gegenüber dem in dieser Angelegenheit beauftragten Rechtsanwalt abzugeben, dass er die drei Sanktionsbescheide tatsächlich am 11. September 2012 erstellt hat, ist dieser nicht nachgekommen.

Es scheint naheliegend, dass die Sanktionsbescheide wohl möglich nach Kenntnis des Beschlusses von der Behörde erstellt und auf den 11. September 2012 rückdatiert wurden. Dies aber stellt eine Urkundenfälschung dar, die nach § 267 des SGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe belegt werden kann.

Das Gesetz sieht eine Urkundenfälschung immer dann als besonders schwerwiegend an, wenn ein Amtsträger seine Befugnisse oder Stellung dazu missbraucht. Auch die seit Oktober fortwährende Unterschlagung eines Teils der vom Gericht per Beschluss zu zahlenden Leistung, ist strafrechtlich relevant. Wir werden über den Fortgang der Angelegenheit berichten (Arbeitslosenhilfe Rheinland-Pfalz, Dietmar Brach)

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