Hartz IV Alleinerziehungsmehrbedarf für Großmütter

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Sozialgericht Dresden kippt Rechtshinweise der Bundesagentur für Arbeit

15.10.2015

Eine Großmutter, dessen Tochter noch zuhause wohnt und selbst ein Kind bekommt, hat Anspruch auf einen Alleinerziehungsmehrbedarf. Das urteilte das Sozialgericht Dresden (Az 40 AS 1713/13).

Im konkreten Fall bewohnt eine Hartz IV Bezieherin mit ihren zwei Töchtern eine Wohnung. Vom Jobcenter bekam die Klägerin einen Zuschlag im Sinne des Paragrafen 21, Abs. 3 des SGB II (Mehrbedarf für Alleinerziehende). Weil eine Tochter der Klägerin nun selbst ein Kind bekam, strich das Jobcenter den Mehrbedarf für die werdende Mutter.

Die Behörde argumentierte, dass die Rechtshinweise der Bundesagentur für Arbeit (BA) deutlich darauf hinweisen. Darin steht: „Damit werden die tatsächlichen Lebensverhältnisse abgebildet. Es wird davon ausgegangen, dass ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung durch ein Kind, das selbst ein Kind hat, nicht mehr verursacht wird.“ Gegen den Bescheid legte die werdende Großmutter einen Widerspruch ein. Da dieser zurückgewiesen wurde, folgte eine Klage.

Das Sozialgericht folgte der Argumentation der Klägerin. Der Mutter der gebärenden Tochter steht sehr wohl einen Alleinerziehenden Zuschlag zu. Das gelte dann, wenn sie mit Tochter und Enkelin in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. Der Gesetzgeber hat kein gesondertes Verfahren vorgegeben, weshalb eine Kürzung hier nicht rechtens wäre. Das zeige sich auch am § 21, Abs. 3 des SGB II. In dem geht es um die elterliche Sorge. So seien die Rechtshinweise der Bundesagentur für Arbeit nach Ansicht des Gerichts rechtswidrig und bedürfen einer Korrektur. (sb)

Bild: Jürgen Fälchle – fotolia