Hartz IV: 3G Zutrittsbeschränkungen in Jobcentern rechtens?

Lesedauer 2 Minuten

“Du kommst hier nicht rein” – 3G Zutrittsbeschränkungen in Jobcentern

Viele Jobcenter haben den Zutritt zu ihren Gebäuden auf 3G oder gar 2G beschränkt. Auch die derzeit von den Jobcentern versenden „Einladungen“ (resp. Meldeaufforderungen nach § 59 SGB II und damit Verwaltungsakte) beinhalten standartmäßig in der Begründung die Information, dass nur Personen die (doppelt) geimpft, genesen oder getestet sind, der Zutritt zum Jobcenter erlaubt ist und entsprechende Nachweise an der Eingangstür vorzuzeigen sind.

Die Platzierung dieser Information innerhalb des Verwaltungsaktes und die Formulierung vermitteln den Eindruck, es würde sich dabei um eine verpflichtende Nebenbestimmung dieses Verwaltungsaktes handeln. So wird beim Adressaten der Eindruck erzeugt, er wäre verpflichtet, sich zur Wahrnehmung des Meldetermins entweder impfen oder zumindest testen zu lassen und könne ansonsten sanktioniert werden.

Keine gesetzliche Grundlage

Tatsächlich jedoch ist das Vorzeigen der 3G-Nachweise mangels rechtlicher Grundlage freiwillig und aufgrund der gesetzlichen Pflichten des Jobcenters zur Beratung etc. muss dieses auch Personen Zutritt gewähren, die diese Nachweise nicht besitzen, oder nicht vorlegen möchten.

Informationen zur Freiwilligkeit der Nachweise und dem Recht auf Beratung auch ohne Nachweise fehlen jedoch in den Verwaltungsakten, obwohl das Jobcenter aufgrund DSGVO, SGB I und SGB X gesetzlich verpflichtet ist, auch darüber zu informieren.

Dass es sich hierbei um ein Missverständnis handelt, darf angesichts der Kampagne „Wir müssen alles tun, um die Impfquote zu erhöhen! Jobcenter machen mit!“ (BMAS unter sgb2.info) erheblich bezweifelt werden.

Neutralitätsgebot von Behörden

Egal wie man zur Impfung steht, es gibt derzeit keine gesetzliche Grundlage, wonach das Neutralitätsgebot von Behörden aufgehoben wurde, oder ALG-II-Empfänger anhand ihres „Glaubens“ oder medizinischen Status unterschiedlich behandelt werden dürfen.

Jedem ALG-II-Empfänger, der eine solche Einladung erhält, raten wir deshalb Folgendes um eine Sanktion zu verhindern:

1. Nehmen Sie den Termin unbedingt wahr, auch wenn Sie die geforderten Nachweise nicht haben oder nicht vorlegen möchten.

2. Erklären Sie an der Zugangskontrolle des Jobcenters, dass Sie die geforderten Nachweise nicht haben oder nicht vorlegen möchten, zeigen Sie Ihre Einladung vor und verlangen Sie, dass der darauf vermerkte zuständige Mitarbeiter unverzüglich darüber informiert wird, dass Sie anwesend sind und den Termin wahrnehmen möchten, Ihnen jedoch mangels Nachweisen der Zutritt verwehrt wird.

Normalerweise sollte Sie daraufhin der zuständige Mitarbeiter unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen am Eingang abholen und in ein extra dafür eingerichtetes Büro führen, wo dann das Gespräch stattfindet.
Sollte der zuständige Mitarbeiter jedoch das Gespräch unter Verweis auf 3G bzw. die fehlenden Nachweise ablehnen, dürfen/können Sie nicht wegen Verletzung der Meldepflichten sanktioniert werden. (fm)