Sozialgericht Köln hält Sanktionen für verfassungskonform
09.06.2014
Nur einen Tag bevor im Bundestag über einen Antrag der Partei DIE LINKE. zur Abschaffung der Sanktionen im ALGII- und Sozialhilfebezug debattiert und abgestimmt werden sollte, fand am gestrigen Donnerstag eine Verhandlung u.a. wegen der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen statt.
Geklagt hatte unser Mitstreiter Berthold Bronisz, der aufgrund eines seines Erachtens nach rechtswidrigen Verwaltungsaktes in die Schusslinie einer übereifrigen und sanktionsfreudigen Sachbearbeiterin geraten ist. Diese war der Ansicht, dass eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben werden muss weil der "Steuerzahler" ein Recht darauf hätte. Deswegen konnte unser Mitstreiter auch keine Gegenvorschläge einbringen. Diese hatte man ihm schlicht verwehrt.
Nach einem langen und vor allem zähen ringen mit dem Jobcenter, bei dem alle Widersprüche abgekanzelt wurden und man sich auf eine sehr umstrittene Rechtsprechung berief, mittlerweile war auch schon eine 60% Sanktion ausgesprochen, klagte der Betroffene zum einen wegen der Nichtbeachtung des Datenschutzes bei Bewerbungen, insbesondere aber Berthold Bronisz und
gegen die Verfassungswidrigkeit der Sanktionen im SGBII. Wie nicht anders zu erwarten war, sprach das Sozialgericht Köln nicht recht, sondern zeigte sich dem Kläger gegenüber auch höchst ignorant.
Der Kläger trug in der Verhandlung noch einmal vor wie es letztlich zu der Klage gekommen ist und zeigte auf, dass mit der oben geschilderten Verweigerung einiger Gegenvorschläge ihm auch eine Form der Nötigung widerfahren ist. Dies wies der Justiziar des Jobcenters sehr erbost zurück und brachte den Vortrag des Klägers in die Nähe des Aufrufes zur Gewalt.
Das Gericht, welches nach dem Eindruck des Klägers, der sich auch mit dem von Inge Hannemann und den anwesenden Zuschauern deckt, das Urteil schon längst vorgefasst und in der Schublade hatte, sah die Sanktionen als verfassungskonform an und berief sich dabei auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. Februar 2010, in dem das Bundesverfassungsgericht das Existenzminimum ausdrücklich als dem Grunde nach unverfügbar bezeichnete. Zudem muss das Existenzminimum stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers decken. Damit ist das Existenzminimum, welches übrigens nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Juli 2012, Asylbewerberleistungsgesetz, auch ein Grund- und Menschenrecht ist, eben nicht sanktionierbar.
Mit der Ausrede eines Formfehlers, dies lässt der Kläger derzeit prüfen, lies das Gericht auch die Berufung nicht zu. Damit ist natürlich der Weg in die höhere Instanz zumindest vorerst versperrt. Dies wundert aber nicht, da davon ausgegangen werden kann, dass man den Weg zum Bundesverfassungsgericht versperren will. (leo köln)
Bild: © Hans-Dieter Hey (R-Media Base)
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