Erstattung von handschriftlichen Bewerbungen

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Kostenerstattung des Jobcenters für handschriftliche Bewerbungen
Nicht jeder Bezieher von Hartz IV Leistungen kann sich einen Computer leisten. Denn dieser ist nicht in den Regelleistungen vorgesehen. Daher müssen Manche auf handschriftliche Bewerbungen zurückgreifen. Auch die Kosten für diese Art von Bewerbungen sind zu erstatten, wie kürzlich das Sozialgericht Berlin urteilte AZ: S 43 AS 6331/14.

Wie der Berliner Rechtsanwalt für Sozialrecht, Kay Füßlein, berichtet, hatte sich im konkreten Fall eine Hartz IV Bezieherin handschriftlich beworben. In der Eingliederungsvereinbarung wurde eine pauschale Kostenerstattung für Bewerbungen vereinbart. Diese Kostenerstattung machte die Klägerin geltend. Doch das Jobcenter lehnte ab. Die Frau legte einen Widerspruch gegen die Ablehnung ein. Die Behörde meinte in der ablehnenden Begründung als Antwort auf den Widerspruch, dass angeblich „handschriftliche Bewerbungen nicht den üblichen Mindeststandards entsprechen würden.

Daraufhin legte die Frau eine Klage beim Sozialgericht Berlin ein und bekam Recht zu gesprochen. Das Jobcenter muss den Antrag erneut bescheiden und dabei berücksichtigen, dass auch Bewerbungen, die per Hand geschrieben sind, erstattungsfähig sind, auch wenn diese kleinere Fehler in Rechtschreibung und Grammatik aufweisen. „Eine Anspruch für die Erstattung von Bewerbungskosten kann neben der Eingliederungsvereinbarung sich auch direkt aus § 16 SGB II iVm. § 44 SGB III ergeben“, so die Richter. Ferner kann „eine Kostenerstattung für handschriftliche Bewerbungen oder Bewerbungen mit – kleineren – Rechtschreibung- und Grammatikfehlern nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass solche Bewerbungen nicht zielführendsind. Vielmehr ist auf das jeweilige Tätigkeitsfeld abzustellen.“ (sb)

Bild: I-vista / pixelio.de

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