EM-Rente befristet: Verlängerung der Erwerbsminderungsrente in 2026

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Wer 2026 eine befristete Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) bezieht, muss die Weitergewährung aktiv beantragen. Der wichtigste Punkt wird oft unterschätzt: Mit Ablauf der Befristung endet die Rentenzahlung – auch wenn der Weitergewährungsantrag bereits gestellt ist und die Deutsche Rentenversicherung (DRV) noch nicht entschieden hat.

Genau deshalb entscheidet ein realistischer Zeitplan darüber, ob es nahtlos weitergeht oder eine Zahlungslücke entsteht.

Wegfallmonat: Das ist der Moment, an dem es ohne neue Entscheidung „kein Geld mehr gibt“

Im Weitergewährungsformular der DRV ist vom „Wegfallmonat“ die Rede. Wegfallmonat ist der letzte Monat, für den die befristete EM-Rente bewilligt ist; ab dem Folgemonat gibt es ohne neue Bewilligung keine Zahlung mehr. Wer das früh klarzieht, plant automatisch besser – vor allem, wenn die DRV Unterlagen nachfordert oder eine Begutachtung ansetzt.

Optimaler Zeitpunkt 2026: Eine Hauptregel, die in der Praxis funktioniert

Für die Verlängerung gilt: Die DRV braucht Zeit, um Befunde anzufordern, den ärztlichen Dienst einzuschalten und gegebenenfalls ein Gutachten zu veranlassen. Gleichzeitig müssen die Unterlagen aktuell genug sein, um den Zustand im relevanten Zeitraum abzubilden. Daraus ergibt sich eine einfache, praxistaugliche Leitlinie:

Hauptregel: Den Weitergewährungsantrag rund fünf Monate vor Befristungsende stellen.
Als Rahmen gilt: Wer deutlich früher als ein halbes Jahr vorher startet, riskiert „zu alte“ Befunde; wer erst kurz vor Ablauf handelt, erhöht das Risiko einer Zahlungslücke.

Welche Formulare zählen – und warum das „Leistungsbild“ wichtiger ist als die Diagnose

Für die Weitergewährung ist das Formular R0120 die übliche Grundlage. Häufig kommt ergänzend der Selbsteinschätzungsbogen R0215 ins Spiel. Wichtig ist die richtige Erwartung: R0215 kann helfen, weil es die eigene Situation strukturiert darstellt, ist aber nicht automatisch in jedem Fall das allein entscheidende Dokument. Entscheidend ist immer das, was in der Akte als medizinisch nachvollziehbares Leistungsbild steht.

Die DRV prüft nach der bekannten Systematik des täglichen Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt: Voll erwerbsgemindert ist, wer dauerhaft weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann; teilweise erwerbsgemindert ist, wer drei bis unter sechs Stunden schafft; bei sechs Stunden und mehr liegt in der Regel keine Erwerbsminderung vor.

Für die Weitergewährung heißt das: Arztberichte müssen nicht nur Diagnosen nennen, sondern konkret beschreiben, welche Einschränkungen sich daraus im Alltag und bei Belastung ergeben.

Unterlagenpaket 2026: So müssen Arztberichte aufgebaut sein, damit sie „DRV-tauglich“ sind

Viele Verlängerungen scheitern nicht daran, dass Betroffene „nicht mehr krank“ wären, sondern daran, dass die Akte aus Sicht der DRV kein tragfähiges Bild liefert. Ein überzeugendes Unterlagenpaket wirkt deshalb wie eine saubere Beweisführung über den Verlauf – mit Fokus auf Funktion und Prognose.

Ein Bericht überzeugt typischerweise dann, wenn er diese Punkte abdeckt: Verlauf der Erkrankung in den letzten Monaten, aktuelle Befunde, konkrete funktionelle Einschränkungen (körperlich/psychisch/kognitiv), Belastungsgrenzen (z. B. Sitzen/Stehen/Gehen, Konzentration, Stressresistenz), Pausenbedarf und Tagesformschwankungen, Therapie- und Medikamentenverlauf inklusive Nebenwirkungen sowie eine nachvollziehbare Prognose.

Besonders wertvoll sind Formulierungen, die nicht allgemein bleiben („stark eingeschränkt“), sondern beschreiben, was bei Belastung passiert („Symptomverstärkung nach kurzer Belastung, regelmäßige Unterbrechungen, Rückzug, deutlicher Leistungseinbruch“).

Praktisch entscheidend ist außerdem die Behandlungskontinuität: Wer über längere Zeit „ohne Arztkontakte“ in der Akte steht, wirkt aus DRV-Sicht oft so, als sei die Lage stabil oder weniger schwerwiegend – selbst dann, wenn das subjektiv nicht stimmt. Regelmäßige Termine und aktualisierte Befunde sind deshalb keine Förmelei, sondern die Basis der Weitergewährung.

Warum die DRV bei Verlängerungen ablehnt: typische Begründungen, die immer wieder auftauchen

Die Ablehnungslogik folgt wiederkehrenden Mustern. Wer sie kennt, kann die eigenen Unterlagen so aufbauen, dass typische Schwachstellen gar nicht erst entstehen.

Sehr häufig liest man sinngemäß, die versicherte Person könne „leichte Tätigkeiten“ noch mindestens sechs Stunden ausüben – oft mit Hinweisen wie „überwiegend sitzend“, „wechselnde Körperhaltung möglich“, „keine schweren Lasten“. Dahinter steckt meist die sozialmedizinische Bewertung, dass zwar Einschränkungen bestehen, diese aber nicht zu einer rentenrechtlich relevanten Reduktion des Leistungsvermögens führen.

Gegenstrategie ist nicht „mehr Diagnosen“, sondern ein präzises Leistungsbild: Welche Tätigkeiten scheitern konkret, welche Belastungsdauer ist realistisch, welche Pausen sind nötig, wie stabil ist das über Wochen hinweg, welche Nebenwirkungen begrenzen zusätzlich?

Befundfrage nicht aktuell oder aussagekräftig

Ein zweites Standardmuster lautet, die Befundlage sei nicht ausreichend aktuell oder nicht ausreichend aussagekräftig. Das entsteht, wenn Berichte alt sind, nur Diagnosen enthalten oder die funktionellen Auswirkungen nicht beschreiben.

In diesen Fällen hilft es, die behandelnden Ärzte gezielt um Ergänzungen zu bitten, die auf Funktionsniveau, Belastung und Prognose eingehen – nicht als „Attest“, sondern als medizinische Einordnung.

Therapie nicht ausgeschöpft

Ein drittes Muster betrifft „Reha/Therapie nicht ausgeschöpft“ oder Hinweise auf mögliche Besserung durch Behandlung. Hier spielt der Grundsatz „Reha vor Rente“ hinein.

Das bedeutet nicht, dass eine Weitergewährung nur mit Reha möglich ist, aber die Akte sollte plausibel zeigen, was versucht wurde, was warum nicht möglich war oder warum trotz Therapie keine belastbare Verbesserung eingetreten ist. Pauschale Sätze ohne Verlauf wirken in diesem Punkt schwach.

Ablehnung durch fehlende Mitwirkung

Schließlich gibt es formale Ablehnungen oder Nachteile durch fehlende Mitwirkung: nicht wahrgenommene Gutachtertermine, nicht eingereichte Unterlagen, Fristen übersehen. Das ist besonders ärgerlich, weil es vermeidbar ist. Wer merkt, dass ein Termin nicht möglich ist, sollte sofort schriftlich reagieren und um Verlegung bitten – möglichst mit Begründung und Nachweis.

Teilweise EM und „Arbeitsmarktrente“: Warum Umstellungen hier besonders häufig sind – und was Betroffene vorbereiten sollten

Die kritischste Zone liegt oft bei drei bis unter sechs Stunden Leistungsvermögen. In dieser Spanne ist eine Umstellung auf teilweise EM-Rente ein typischer Streitpunkt. Viele Betroffene erleben dabei, dass sie medizinisch nur noch Teilzeit schaffen, faktisch aber kein passender Teilzeitarbeitsplatz erreichbar ist.

In solchen Konstellationen wird in der Praxis häufig von „Arbeitsmarktrente“ gesprochen – als Beschreibung dafür, dass der Teilzeitarbeitsmarkt für die betroffene Person real nicht offensteht.

Für den Artikel ist hier der praktische Nutzen entscheidend: Wer in dieser Zone ist, sollte besonders darauf achten, dass die Akte zwei Dinge klar abbildet.

Erstens: Das Leistungsbild ist stabil und nachvollziehbar im Bereich 3–<6 Stunden, nicht „schwankend ohne klare Linie“.

Zweitens: Die Einschränkungen betreffen nicht nur „schwere Arbeit“, sondern auch typische Anforderungen leichter Tätigkeiten (Konzentration, Stress, soziale Interaktion, Taktung, Wege, Pausenbedarf). Je sauberer diese Punkte dokumentiert sind, desto weniger Raum entsteht für eine pauschale „leichte Tätigkeit geht“-Bewertung.

Wenn die DRV ablehnt: der Standardfahrplan ohne Zeitverlust

Kommt ein Ablehnungs- oder Kürzungsbescheid, entscheidet Geschwindigkeit – nicht Aktionismus. Zuerst zählt die Frist: In der Regel muss der Widerspruch innerhalb eines Monats erfolgen. Parallel sollte man die Aktenlage verstehen: Welche Befunde wurden zugrunde gelegt, welche Einschränkungen wurden als irrelevant bewertet, und was steht im Gutachten?

Danach folgt der wichtigste Schritt: medizinisch nachlegen – aber zielgenau. Behandelnde Ärzte sollten nicht „noch einmal die Diagnose“ bestätigen, sondern die Funktions- und Belastungsgrenzen, Pausenbedarf, Nebenwirkungen und Prognose konkretisieren.

Wenn später eine Klage nötig wird, gilt regelmäßig ebenfalls eine Monatsfrist nach dem Widerspruchsbescheid.

Plan B: Zahlungslücke vermeiden, wenn die Entscheidung nicht rechtzeitig kommt

Weil die Zahlung mit Ende der Befristung endet, muss ein Überbrückungsplan bereitstehen, falls die DRV nicht rechtzeitig entscheidet. Häufig kommt hier Arbeitslosengeld I nach der Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III) in Betracht, weil es genau für Übergänge bis zur Klärung der Erwerbsfähigkeit vorgesehen ist.

Ob das im Einzelfall passt, hängt von den Voraussetzungen ab und wird häufig durch die Agentur für Arbeit medizinisch eingeordnet.

Wichtig ist die Einordnung: Eine „Arbeitssuchendmeldung drei Monate vorher“ ist nicht automatisch in jedem Verlängerungsfall erforderlich. Relevant wird sie vor allem dann, wenn absehbar ist, dass die Rentenzahlung endet und als Anschlussleistung eine Leistung der Agentur für Arbeit benötigt wird. In solchen Konstellationen sollte man nicht erst nach dem letzten Zahlungseingang reagieren.

Checkliste 2026

Zeitpunkt Was erledigt sein sollte
Rund 5 Monate vor Ende Weitergewährungsantrag (R0120) stellen; Befundbeschaffung starten
4–5 Monate vor Ende Hausarzt- und Facharztberichte aktualisieren lassen; Leistungsbild und Verlauf schlüssig dokumentieren
Spätestens 3 Monate vor Ende Wenn noch nicht gestellt: Antrag jetzt stellen; Plan B für den Fall einer Verzögerung konkret vorbereiten
Bei Verzögerung/Unsicherheit Überbrückung über Nahtlosigkeits-ALG I (§ 145 SGB III) prüfen; alternative Existenzsicherung mitdenken

FAQ

Muss ich die Verlängerung beantragen, wenn sich mein Zustand nicht verbessert hat?
Ja. Eine befristete EM-Rente läuft aus; ohne Weitergewährungsantrag gibt es keine Fortzahlung.

Reicht es, wenn ich die alten Arztberichte noch einmal einreiche?
Meist nicht. Für die DRV ist entscheidend, wie die Lage im relevanten Zeitraum ist. Aktualität und Verlauf sind zentrale Kriterien.

Was ist der häufigste Ablehnungsgrund bei Verlängerungen?
Sehr häufig lautet die Kernaussage sinngemäß: „Leichte Tätigkeiten sind wieder mindestens sechs Stunden möglich“ oder die Befundlage sei nicht ausreichend aussagekräftig. Beides hängt stark daran, wie belastbar das Leistungsbild dokumentiert ist.

Kann die DRV statt voller EM plötzlich nur teilweise EM feststellen?
Ja. Besonders häufig passiert das im Bereich 3 bis unter 6 Stunden. Dann wird die Aktenlage zur entscheidenden Stellschraube.

Was mache ich, wenn die DRV nicht rechtzeitig entscheidet und die Zahlung endet?
Dann braucht es eine Überbrückung. Häufig kommt Nahtlosigkeits-ALG I nach § 145 SGB III in Betracht. Wichtig ist: nicht abwarten, bis die Lücke da ist, sondern den Übergang frühzeitig klären.

Quellenhinweis

  • Deutsche Rentenversicherung: Formulare R0120 und R0215, Informationen zur Erwerbsminderungsrente;
  • Gesetze-im-Internet: § 43 SGB VI, § 102 SGB VI, § 145 SGB III sowie einschlägige Regelungen zu Widerspruch/Klagefristen;
  • Informationsmaterial von Sozialverbänden (VdK/SoVD) zur Antragstellung und zum Umgang mit dem Ende befristeter EM-Renten.