Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat einer Klägerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) für ein ganzes Jahr versagt und damit strenge Maßstäbe für die Hilfebedürftigkeit gesetzt (S 5 AS 2444/17). Trotz laufenden Leistungsbezugs und späterer Bewilligungen hatte das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin tatsächlich bedürftig war.
Ausschlaggebend für die Skepsis der Richter waren umfangreiche Bareinzahlungen auf ihr Konto – genauer gesagt ging es darum, dass sie diese nicht hinreichend als Darlehen erklären konnte. .
Inhaltsverzeichnis
Der konkrete Fall
Die Klägerin beantragte Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II (heute Bürgergeld) für den Zeitraum von Juni 2016 bis Juni 2017 und berief sich auf fehlendes Einkommen und Vermögen. Sie erklärte, sie habe nur geringfügige Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt und ihren Lebensunterhalt durch geliehenes Geld bestritten.
Behauptungen reichen nicht aus
Das Gericht stellte klar, dass solche Behauptungen nicht genügen, wenn objektive Kontobewegungen ein anderes Bild zeichnen. Genau um diesen Widerspruch zwischen mündlichen Aussagen der Klägerin und fehlenden Belegen für diese Aussagen ging es in der Entscheidung.
Bareinzahlungen wecken Zweifel am Leistungsanspruch
Über Monate hinweg flossen der Klägerin teils hohe Bargeldbeträge zu, die deutlich über dem von ihr angegebenen Einkommen lagen. Das Gericht wertete diese Zuflüsse grundsätzlich als Einkommen im Sinne des Sozialgesetzbuches II. Wer solche Beträge erhält, muss plausibel und nachprüfbar darlegen, warum sie den Anspruch auf Grundsicherung nicht mindern.
Darlehen von Angehörigen nur mit strengen Belegen
Private Darlehen lassen Ihre Hilfebedürftigkeit nur dann unberührt, wenn Sie sie rechtlich und tatsächlich eindeutig ausgestalten. Sie müssen belegen, dass eine verbindliche Rückzahlungsverpflichtung besteht, etwa durch klare Abreden zu Höhe, Zeitpunkt der Auszahlung und Rückzahlung. Fehlen solche Nachweise oder bleiben Rückzahlungsmodalitäten unklar, behandeln Jobcenter und Gerichte das Geld regelmäßig als Einkommen, das Ihren Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (heute Bürgergeld) ausschließt.
Erklärung reicht nicht
Die Klägerin erklärte, ihre Mutter habe ihr das Geld geliehen, das sie später zurückzahlen wolle. Das Gericht folgte dieser Darstellung nicht, weil konkrete Darlehensverträge, klare Rückzahlungsmodalitäten und ein nachvollziehbarer Abschlusszeitpunkt fehlten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gelten bei Darlehen unter Verwandten besonders hohe Anforderungen, um sie von Schenkungen oder Unterhaltsleistungen abzugrenzen.
Wer den Antrag stellt, trägt auch die Beweislast
Das Gericht betonte deutlich, dass Sie als Antragsteller die Beweislast für Ihre Hilfebedürftigkeit tragen. Können Sie nicht überzeugend erklären, woher Geldzuflüsse stammen und ob sie zurückzuzahlen sind, gehen Zweifel zu Ihren Lasten. Die Richter sahen in diesem Fall keine belastbaren Nachweise, die eine echte Rückzahlung belegen konnten.
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Bescheid prüfenSelbstständigkeit und Vermögensverkäufe überzeugten nicht
Auch der Hinweis auf geringe Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit half der Klägerin nicht weiter. Das Gericht stellte fest, dass konkrete Angaben zu angeblichen Verkäufen aus dem eigenen Vermögen fehlten. Ohne nachvollziehbare Belege bleiben solche Erklärungen rechtlich wirkungslos.
Gericht bestätigt Ablehnung der Grundsicherung
Am Ende wies das Sozialgericht beide Klagen vollständig ab. Es erkannte weder für die Vergangenheit noch für den streitigen Zeitraum einen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (heute Bürgergeld). Die Kosten des Verfahrens musste die Klägerin selbst tragen.
FAQ: Die wichtigsten Fragen zum Urteil
Warum hat das Gericht den Anspruch abgelehnt?
Weil erhebliche Bareinzahlungen nicht plausibel erklärt wurden und damit Zweifel an der Hilfebedürftigkeit bestanden.
Zählen Bareinzahlungen als Einkommen?
Ja, grundsätzlich gelten Geldzuflüsse als Einkommen, solange nicht eindeutig bewiesen ist, dass sie keinen dauerhaft verfügbaren Vermögenszuwachs darstellen.
Wann gelten private Darlehen nicht als Einkommen?
Nur wenn Sie einen zivilrechtlich wirksamen Darlehensvertrag mit klaren Rückzahlungsbedingungen nachweisen können.
Wer trägt die Beweislast für Hilfebedürftigkeit?
Sie als leistungsberechtigte Person müssen Ihre Bedürftigkeit vollständig und nachvollziehbar belegen.
Reichen mündliche Erklärungen vor Gericht aus?
Nein, ohne schriftliche und überprüfbare Nachweise überzeugen bloße Erklärungen regelmäßig nicht.




