Kein Durchschnittseinkommens bei schwankenden Einnahmen
22.02.2016
Laut eines aktuellen Urteils des Sozialgerichts Berlin (Az. S 100 AS 9940/15) ist es nicht rechtens, bei nicht-selbstständigen Einkommen, dass schwankt, ein Durchschnittseinkommen zu berechen. Damit unterscheitet sich dies von der üblichen Verfahrensweise bei selbstständiger Tätigkeit, bei der üblicherweise das Einkommen schwankt und deshalb ein Durchschnittseinkommen festgelegt wird. Über das Verfahren berichtet der Rechtsanwalt Kay Füsslein aus Berlin.
Für die vorläufige Bewilligung von Hartz IV-Leistungen ist die Bildung eines Durchschnittseinkommens zweckmäßig. Schwierig wird es, „wenn die tatsächlichen Zahlen vorliegen und das JobCenter abrechnet: Kann man dann einfach das Einkommen addieren und durch die Anzahl der Bewilligungsmonate dividieren oder muß man das tatsächlichen Einkommen als Basis nehmen?“ In der Tat kann das dazu führen, dass der Anspruch auf Sozialleistungen für ein paar Monate entfällt oder bereits erhaltene Leistungen zurück erstattet werden müssen. Die Rechtsfrage ist unter verschiedenen Sozialgerichten und Landessozialgerichten umstritten; eine höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht vorhanden.
Mit Urteil vom 20.01.2016 – S 100 AS 9940/15- hat sich das Sozialgericht Berlin der Auffassung angeschlossen, daß stets bei der endgültigen Festsetzung das tatsächliche Einkommen zugrunde zu legen ist.Bei einer endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruches ist das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen zugrunde zu legen.2. § 2 Abs. 3 S. 3 ALG II-VO ist aus systematischen Gründen so auszulegen, daß nur im Falle einer Abweichung der vorläufigen Bewilligung von der endgültigen Festsetzung von weniger als 20 € das Durchschnittseinkommen zugrundegelegt werden kann. Unklar ist, ob das beklagte JobCenter in Berufung gehen wird, noch ist das Urteil nicht rechtskräftig.
Bild: Gina Sanders – fotolia
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