Keine Arbeitslosengeld-Sperre wegen Wechsel in befristeten Job: Wohnortnaher Job kann Grund für Wechsel sein
Wechseln Arbeitnehmer von einer unbefristeten in eine befristete Stelle nahe ihrem Wohnort, darf das Arbeitsamt später bei Arbeitslosigkeit nicht pauschal eine Sperre auf das Arbeitslosengeld I verhängen. Denn der Beschäftigte könne mit der Kündigung des unbefristeten, weiter entfernten Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse geltend machen, entschied das Sozialgericht Speyer in einem am Freitag, 19. Februar 2016, bekanntgegebenen Urteil (Az.: S 1 AL 63/15).
Damit bekam ein Maurer recht, der zunächst bei einem rund 50 Kilometer von seinem Wohnort entfernten Arbeitgeber unbefristet tätig war. Die Stelle kündigte er jedoch und arbeitete unmittelbar danach in einem Betrieb in der Nähe seines Wohnortes. Das Arbeitsverhältnis war allerdings auf zwei Monate befristet. Als der neue Job nicht weiter verlängert wurde, meldete sich der Maurer arbeitslos.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) verhängte daraufhin erst einmal eine zwölfwöchige Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld I. Der Maurer habe mit der Kündigung seines unbefristeten Arbeitsverhältnisses seine Arbeitslosigkeit im Anschluss an das Ende seiner befristeten Tätigkeit selbst herbeigeführt.
Das Sozialgericht stellte in seinem Urteil vom 17. Februar 2016 fest, dass die BA zu Unrecht eine Sperrzeit verhängt habe. Der Kläger habe ein „berechtigtes Interesse“ für den Wechsel zum wohnortnahen Job gehabt. Das befristete Arbeitsverhältnis habe deutlich attraktivere Arbeitsbedingungen geboten, da sich der Anfahrtsweg des Maurers und damit die Fahrtkosten drastisch verkürzt haben. Der neue Arbeitgeber habe zudem 20 Prozent mehr Lohn gezahlt. Gegen das Urteil kann die BA Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Berufung einlegen. (fle/mwo)
Bild: S. Engels – fotolia
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