Doppelbesteuerung der Rente: Wer jetzt keinen Einspruch einlegt, verliert seinen Anspruch dauerhaft

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Seit dem 10. März 2025 sind neue Einkommensteuerbescheide für Rentner nicht mehr vorläufig. Das Bundesfinanzministerium hat den sogenannten Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung gestrichen. Wer jetzt einen Steuerbescheid erhält und nicht innerhalb eines Monats Einspruch einlegt, akzeptiert die Besteuerung seiner Rente möglicherweise dauerhaft – selbst wenn sie verfassungswidrig zu hoch ist.

Gleichzeitig sind beim Bundesfinanzhof neue Verfahren anhängig, die zentrale Berechnungsfragen aufwerfen. Die Lage ist alles andere als geklärt. Trotzdem verlangt die Finanzverwaltung von Betroffenen, jetzt zu handeln.

Der Systemwechsel 2025

Die Ursache liegt im Systemwechsel von 2005. Bis dahin zahlten Beschäftigte ihre Rentenversicherungsbeiträge aus versteuertem Einkommen, die spätere Rente blieb dafür weitgehend steuerfrei. Mit dem Alterseinkünftegesetz drehte der Gesetzgeber das Prinzip um: Beiträge werden stufenweise steuerfrei gestellt, dafür steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente Jahr für Jahr.

In der Übergangsphase – sie betrifft alle Rentenjahrgänge zwischen 2005 und 2058 – entsteht das Problem. Wer Beiträge noch nach altem Recht versteuert hat, seine Rente aber nach neuem Recht versteuern muss, wird unter Umständen doppelt belastet. Wenn die Summe der steuerfreien Rentenzuflüsse über die gesamte Bezugsdauer niedriger ausfällt als die Summe der versteuerten Beiträge, liegt eine Doppelbesteuerung vor.

Bundesverfassungsgericht stellt klar

Das Bundesverfassungsgericht hat 2002 (Az. 2 BvL 17/99) klargestellt, dass eine solche doppelte Besteuerung verfassungswidrig ist und vermieden werden muss. Trotzdem prüft weder das Finanzamt noch die Rentenversicherung von sich aus, ob es im Einzelfall dazu kommt. Der Staat verlangt von Rentnern den Beweis für sein eigenes Versagen.

BFH-Urteile 2021: Erstmals eine Berechnungsformel – aber die Beweislast liegt beim Rentner

Am 19. Mai 2021 legte der BFH in zwei Grundsatzurteilen (Az. X R 33/19 und X R 20/19) erstmals eine konkrete Formel vor: Doppelbesteuerung liegt nicht vor, wenn die steuerfreien Rentenzuflüsse mindestens so hoch sind wie die versteuerten Beiträge. Sind sie niedriger, wird der Rentner verfassungswidrig belastet. Bei der Berechnung gelten strenge Regeln.

Das Gericht stellt auf das Nominalwertprinzip ab – Inflation bleibt unberücksichtigt. Auf der Auszahlungsseite zählen nur die Rentenfreibeträge und bei Verheirateten die mögliche Hinterbliebenenrente des überlebenden Ehegatten. Der Grundfreibetrag, der Werbungskostenpauschbetrag, der Sonderausgabenpauschbetrag und der Abzug für Kranken- und Pflegeversicherung bleiben außen vor. Damit überstimmte der BFH die Finanzverwaltung – die Zahl der potenziell Betroffenen steigt dadurch erheblich.

In den konkreten Fällen stellte der BFH keine Doppelbesteuerung fest, warnte aber deutlich: Für spätere Rentenjahrgänge mit immer kleineren Freibeträgen zeichne sich eine doppelte Besteuerung ab.

Die Kläger legten Verfassungsbeschwerde ein, die das BVerfG im November 2023 jedoch als unzulässig verwarf – nicht aus inhaltlichen Gründen, sondern wegen unzureichender Begründung (Az. 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21). Das Gericht merkte dabei an, dass ein einzelfallbezogenes Verbot der Doppelbesteuerung „jedenfalls nicht offensichtlich” sei.

Ob es also reicht, nur strukturelle Doppelbesteuerung ganzer Jahrgänge zu verhindern – diese Frage ist bis heute offen.

Seit März 2025 kann jeder Steuerbescheid zur Falle werden

Als politische Reaktion auf die BFH-Urteile beschloss der Bundestag 2024 das Wachstumschancengesetz: Der Besteuerungsanteil steigt seit 2023 nur noch um 0,5 statt 1,0 Prozentpunkte pro Jahr, volle Besteuerung erst ab 2058 statt 2040. Seit 2023 sind Rentenbeiträge zudem vollständig als Sonderausgaben absetzbar.

Das BMF sah die Sache damit als erledigt an – und strich am 10. März 2025 den Vorläufigkeitsvermerk (Az. IV D 1 – S 0338/00083/001/081). Damit ist der automatische Schutz weg. Neue Bescheide gelten als endgültig, die Einspruchsfrist beträgt einen Monat.

Für ältere Bescheide mit bestehendem Vorläufigkeitsvermerk läuft die Ablaufhemmung – sie endet am 10. März 2027. Wer bis dahin nicht handelt, verliert auch dort seine Rechtsposition.

Revisionsverfahren sind anhängig

Brisant: Beim BFH sind zwei neue Revisionsverfahren anhängig (Az. X R 18/23 und X R 9/24), in denen zentrale Fragen erneut auf dem Prüfstand stehen – ob der gesetzliche Besteuerungsanteil gegen das Gebot der Normenklarheit verstößt, ob Rentner gegenüber Versorgungsempfängern strukturell benachteiligt werden, und ob die bisherige Berechnungsmethode überhaupt verfassungskonform ist.

Die Finanzverwaltung erklärt die Sache für geklärt, während das höchste Finanzgericht noch verhandelt. Wer jetzt nicht reagiert, steht am Ende ohne Rechtsschutz da.

Selbstständige, Ledige, Männer – wer besonders gefährdet ist

Ehemals Selbstständige trifft es am härtesten. Ohne steuerfreien Arbeitgeberanteil stammten ihre gesamten Beiträge aus versteuertem Einkommen. Ein selbstständiger Handwerker, der 35 Jahre Höchstbeiträge eingezahlt hat, kommt auf 200.000 Euro oder mehr aus versteuertem Einkommen.

Bei Renteneintritt 2025 mit einem steuerfreien Anteil von nur 16,5 Prozent reichen die steuerfreien Rentenzuflüsse über die statistische Lebenserwartung bei weitem nicht aus, um diese Summe zu kompensieren. Das ist Doppelbesteuerung.

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Ledige und Kinderlose verlieren den rechnerischen Puffer durch die Hinterbliebenenrente, die der BFH auf der Auszahlungsseite mitzählt. Männer sind stärker betroffen, weil ihre kürzere statistische Lebenserwartung weniger steuerfreie Zuflüsse ergibt. Und mit jedem späteren Renteneintrittsjahrgang sinkt der Freibetrag weiter – 2005 noch 50 Prozent, 2026 nur noch 16 Prozent.

Das Gegenstück: Ein langjähriger Arbeitnehmer, verheiratet, dessen Arbeitgeber über Jahrzehnte die Hälfte der Rentenversicherungsbeiträge steuerfrei übernommen hat. Bei vergleichbarer Einkommenslage fallen so nur rund 80.000 Euro aus versteuertem Einkommen an statt 200.000 Euro beim Selbstständigen.

Zusammen mit der Hinterbliebenenrente der Ehefrau reicht der steuerfreie Zufluss nach der BFH-Formel in der Regel noch aus. Aber auch hier gilt: Sicherheit gibt nur die konkrete Berechnung.

So funktioniert die Berechnung nach der BFH-Formel

Auszahlungsseite: Der jährliche steuerfreie Rentenanteil (Rentenfreibetrag) wird mit der statistischen Lebenserwartung bei Renteneintritt multipliziert. Maßgeblich ist die letzte Sterbetafel des Statistischen Bundesamts zum Zeitpunkt des Rentenbeginns.

Bei Verheirateten kommt der steuerfreie Anteil einer möglichen Hinterbliebenenrente hinzu. Grundfreibetrag, Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschbetrag zählen nicht mit.

Einzahlungsseite: Für jedes Beitragsjahr wird ermittelt, in welcher Höhe die Rentenversicherungsbeiträge aus versteuertem Einkommen stammen. Alle Sozialversicherungssparten – Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – fließen gleichrangig in die Ermittlung des steuerlich abziehbaren Anteils ein. Der nicht abzugsfähige Rest bildet die Summe der versteuerten Beiträge.

Beispiel nach dem Schema des Bundes der Steuerzahler: Ein lediger Rentner hat 150.000 Euro an Arbeitnehmerbeiträgen aus versteuertem Einkommen eingezahlt. Rentenbeginn 2018, Alter 65, steuerfreier Anteil 24 Prozent, Bruttojahresrente 22.000 Euro, statistische Lebenserwartung 17,94 Jahre.

Die Rechnung: 22.000 Euro mal 24 Prozent ergibt 5.280 Euro pro Jahr, mal 17,94 Jahre ergibt 94.723 Euro steuerfreie Zuflüsse. Dem stehen 150.000 Euro an versteuerten Beiträgen gegenüber. Differenz: rund 55.000 Euro Doppelbesteuerung.

Einspruch beim Finanzamt – Anleitung mit Muster-Textbaustein

Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim Finanzamt eingehen. Bekanntgabe ist in der Regel der dritte Tag nach Aufgabe zur Post. Schriftlich per Brief, Fax oder ELSTER – eine E-Mail genügt nicht. Auch ohne fertige Berechnung kann und sollte der Einspruch eingelegt werden, um die Frist zu wahren. Die Nachreichung der Unterlagen wird angekündigt.

Benötigte Unterlagen: Der Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung – er listet alle Beitragszeiten lückenlos auf. Frühere Einkommensteuerbescheide oder Lohnsteuerbescheinigungen als Nachweis für die steuerliche Behandlung der Beiträge.

Der aktuelle Steuerbescheid. Das Kernproblem: Weder die meisten Rentner noch die Finanzämter haben Bescheide aus den 1980er oder 1990er Jahren. Der BFH lässt alternativ eine Annäherungsberechnung über den Versicherungsverlauf und historische Beitragssätze zu – das erfordert jedoch erhebliches Fachwissen.

FAQ: Die wichtigsten Fragen zur Doppelbesteuerung der Rente

Muss ich die Doppelbesteuerung selbst berechnen?
Ja, das Finanzamt prüft nicht von sich aus. Für den fristwahrenden Einspruch reicht es aber, die Doppelbesteuerung dem Grunde nach geltend zu machen und die Berechnung anzukündigen.

Was passiert mit älteren Bescheiden, die noch einen Vorläufigkeitsvermerk haben?
Der Vermerk bleibt zunächst bestehen, aber die Ablaufhemmung endet am 10. März 2027. Vorsicht bei Änderungsbescheiden: Ein neuer Bescheid kann den alten Vermerk beseitigen, selbst wenn die Änderung einen anderen Punkt betrifft. Prüfen Sie jeden geänderten Bescheid auf den Vermerk und legen Sie im Zweifel vorsorglich Einspruch ein.

Brauche ich einen Steuerberater?
Den Einspruch mit Ruhen-Antrag können Betroffene selbst einlegen. Für die vollständige Berechnung ist fachliche Unterstützung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein dringend empfehlenswert – besonders bei komplexen Erwerbsbiografien.

Was bringt mir der Einspruch, wenn der BFH zugunsten der Rentner entscheidet?
Dann profitieren alle, deren Bescheide noch offen sind – durch Vorläufigkeitsvermerk oder laufenden Einspruch. Wer beides nicht hat, geht leer aus. Der Einspruch ist die einzige Absicherung.

Quellen:

Bundesfinanzhof: Urteil vom 19.05.2021, Az. X R 33/19
Bundesfinanzhof: Urteil vom 19.05.2021, Az. X R 20/19
Bundesfinanzhof: Anhängige Revisionsverfahren Az. X R 18/23 und X R 9/24 (noch nicht entschieden)
Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 07.11.2023, Az. 2 BvR 1140/21
Bundesfinanzministerium: Schreiben vom 10.03.2025 zur Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks
Bund der Steuerzahler: Berechnungsbeispiel Doppelbesteuerung
Deutsche Rentenversicherung: Wachstumschancengesetz und Rentenbesteuerung