Ja, ein Bausparvertrag kann bei Schulden grundsätzlich gepfändet werden. Das gilt jedenfalls insoweit, wie pfändbare Ansprüche des Schuldners gegen die Bausparkasse bestehen.
In der Praxis ist die Antwort jedoch deutlich differenzierter, als es auf den ersten Blick scheint. Denn ein Bausparvertrag besteht rechtlich nicht nur aus einem angesparten Guthaben, sondern je nach Vertragsstand auch aus einem möglichen Anspruch auf ein Bauspardarlehen.
Hinzu kommen Besonderheiten bei staatlichen Förderungen und bei Verträgen, die bereits an eine Bank abgetreten oder als Sicherheit eingesetzt wurden. Wer Schulden hat, sollte deshalb nicht automatisch davon ausgehen, dass ein Bausparvertrag vollständig geschützt ist. Umgekehrt bedeutet eine Pfändung auch nicht in jedem Fall, dass der gesamte Vertrag sofort verloren ist.
Inhaltsverzeichnis
Warum ein Bausparvertrag nicht wie ein gewöhnliches Sparbuch behandelt wird
Ein Bausparvertrag ist ein Mischprodukt. In der Ansparphase zahlt der Bausparer Geld ein und erwirbt dadurch ein Guthaben. Später kann, wenn die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind, ein Anspruch auf Zuteilung und auf ein Bauspardarlehen entstehen. Genau diese doppelte Struktur ist für die Pfändung wichtig.
Das angesparte Guthaben ist rechtlich etwas anderes als das Darlehen, das erst in einer späteren Phase beansprucht werden könnte. Deshalb muss immer getrennt betrachtet werden, welcher Teil des Vertrags betroffen ist und in welchem Stadium sich der Vertrag gerade befindet. Schon das Bausparkassengesetz beschreibt den Bausparer als Vertragspartner, der nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwerben kann.
Das angesparte Bausparguthaben ist grundsätzlich pfändbar
Am einfachsten ist die Rechtslage beim bereits angesparten Guthaben. Dieses Guthaben stellt im Ergebnis eine Geldforderung des Bausparers gegen die Bausparkasse dar. Geldforderungen können nach der Zivilprozessordnung gepfändet werden.
Deshalb ist das Guthaben eines Bausparvertrags im Grundsatz pfändbar. Das bedeutet: Hat ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel, kann er beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken. Die Bausparkasse wird dann als Drittschuldnerin daran gehindert, an den Bausparer auszuzahlen. Stattdessen wird der gepfändete Anspruch für den Gläubiger gesichert.
Für Betroffene ist dieser Punkt besonders wichtig, weil viele Bausparer annehmen, das Guthaben sei schon deshalb unangreifbar, weil es dem späteren Wohneigentum dienen soll.
So pauschal stimmt das nicht. Die bloße Zweckvorstellung, irgendwann einmal mit dem Geld bauen oder kaufen zu wollen, macht das angesparte Guthaben noch nicht unpfändbar. Solange es sich um eine übertragbare Geldforderung handelt, ist eine Pfändung rechtlich möglich. Genau daran knüpft § 851 ZPO an: Pfändbar sind Forderungen grundsätzlich insoweit, wie sie übertragbar sind.
Warum eine Pfändung nicht immer sofort zur Auszahlung führt
Dass das Guthaben gepfändet werden kann, heißt nicht automatisch, dass der Gläubiger am nächsten Tag über das Geld verfügt. Häufig muss zunächst geklärt werden, ob der Vertrag gekündigt werden muss, damit das Guthaben fällig wird. Bei Bausparverträgen ist die Fälligkeit oft an vertragliche Regeln gebunden. In der vollstreckungsrechtlichen Praxis wird deshalb darauf abgestellt, dass nicht nur der Auszahlungsanspruch, sondern auch die mit dem Vertrag verbundenen Rechte erfasst werden müssen. Dazu kann das Kündigungsrecht gehören, wenn nur auf diese Weise eine Auszahlung herbeigeführt werden kann.
Juristische Fachbeiträge zur Forderungspfändung stellen seit Langem darauf ab, dass der Gläubiger nach wirksamer Pfändung auch das Kündigungsrecht ausüben kann, weil es sich nicht um ein höchstpersönliches Recht handelt.
Für Schuldner bedeutet das: Ein Bausparvertrag bleibt nach der Pfändung nicht zwingend unberührt bestehen. Der Vertrag kann wirtschaftlich entwertet werden, wenn der Gläubiger die Kündigung betreibt, um an das angesparte Guthaben zu gelangen. Gerade bei laufenden Entschuldungsverfahren oder bei drohender Insolvenz sollte daher früh geprüft werden, welche Vermögenswerte vorhanden sind und ob ein Bausparvertrag bereits gefährdet ist.
Anders liegt der Fall beim Bauspardarlehen
Deutlich komplizierter ist die Lage beim Anspruch auf ein Bauspardarlehen. Hier geht es nicht mehr um angespartes eigenes Geld, sondern um einen zweckgebundenen Kredit, der nach den Regeln des Bausparens regelmäßig wohnungswirtschaftlichen Zwecken dienen soll. Gerade diese Zweckbindung führt dazu, dass ein solcher Anspruch nicht ohne Weiteres wie gewöhnliches Vermögen behandelt wird.
In der juristischen Literatur und Vollstreckungspraxis wird deshalb unterschieden: Das Guthaben ist grundsätzlich pfändbar, der Anspruch auf Auszahlung eines Bauspardarlehens dagegen nicht in gleicher Weise frei verwertbar. Fachbeiträge zur Forderungspfändung weisen darauf hin, dass die Pfändung des Darlehensanspruchs grundsätzlich ausgeschlossen ist, soweit die Zweckbindung entgegensteht, und allenfalls für solche Gläubiger in Betracht kommt, deren Forderungen selbst einen Bezug zu Baumaßnahmen haben.
Für die Alltagspraxis heißt das: Wer gewöhnliche Konsumschulden, Steuerschulden oder offene Rechnungen hat, muss in erster Linie um das angesparte Bausparguthaben fürchten. Der spätere Darlehensanspruch ist nicht ohne Weiteres dieselbe Art von pfändbarem Vermögenswert. Dennoch sollte man hier keine pauschalen Schlüsse ziehen, weil die vertragliche Ausgestaltung und der konkrete Vollstreckungszugriff eine Rolle spielen.
Welche Rolle die vertraglichen Bedingungen der Bausparkasse spielen
Die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge sehen regelmäßig vor, dass bestimmte Rechte aus dem Vertrag abgetreten oder verpfändet werden können.
In den veröffentlichten Vertragsbedingungen der LBS ist ausdrücklich geregelt, dass der Bausparer sein Kündigungsrecht und den Anspruch auf Rückzahlung des Bausparguthabens abtreten oder verpfänden kann; für weitere Rechte kann die Zustimmung der Bausparkasse erforderlich sein. Das zeigt, dass schon auf Vertragsebene davon ausgegangen wird, dass jedenfalls der Rückzahlungsanspruch am Guthaben vermögensrechtlich greifbar ist. Gleichzeitig macht es deutlich, dass nicht alle Positionen aus dem Vertrag gleich frei verfügbar sind.
Diese vertraglichen Klauseln sind auch deshalb bedeutsam, weil in vielen Finanzierungen Bausparverträge schon vor einer Pfändung als Sicherheit an eine Bank abgetreten wurden. Ist ein Vertrag bereits wirksam zugunsten eines Kreditinstituts belastet, kann ein später pfändender Gläubiger nicht ohne Weiteres an die Stelle dieser früheren Sicherung treten. Dann kommt es auf Rangfragen und auf den zeitlichen Vorrang der Sicherungsrechte an. In solchen Fällen entscheidet nicht allein die Frage, ob ein Bausparvertrag pfändbar ist, sondern vor allem, wer zuerst ein wirksames Recht an dem Vertrag erworben hat.
Was mit Wohnungsbauprämie und anderen Förderungen geschieht
Besondere Vorsicht ist bei staatlichen Förderungen geboten. Beim Bausparen kann insbesondere die Wohnungsbauprämie eine Rolle spielen. Das Wohnungsbau-Prämiengesetz und die dazugehörige Durchführungsverordnung knüpfen die Förderung an bestimmte Voraussetzungen. Die Prämie wird nicht schrankenlos gewährt und ausgezahlt, sondern ist an Fristen und an die wohnungswirtschaftliche Verwendung gebunden.
Wird vor Ablauf der Sperrfrist oder in einer rechtlich schädlichen Weise über das Guthaben verfügt, kann der Anspruch auf die Wohnungsbauprämie entfallen oder eine Rückabwicklung ausgelöst werden. Auch die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass eine vorzeitige Verfügung innerhalb der Sperrfrist schädlich sein kann.
Für die Pfändung bedeutet das: Selbst wenn ein Gläubiger auf das Bausparguthaben zugreift, ist damit nicht automatisch gesagt, dass staatliche Förderbestandteile in gleicher Weise erhalten bleiben. Eine Pfändung kann wirtschaftliche Nebenfolgen haben, weil Fördervoraussetzungen wegbrechen.
Betroffene verlieren dann unter Umständen nicht nur verfügbares Guthaben, sondern auch einen Teil der staatlichen Unterstützung, die eigentlich für wohnwirtschaftliche Zwecke gedacht war. Gerade deshalb lohnt sich bei älteren und bei geförderten Verträgen eine genaue Prüfung des Einzelfalls.
Gibt es einen automatischen Pfändungsschutz für den Bausparvertrag?
Einen automatischen Schutz, wie ihn viele Menschen vom Pfändungsschutzkonto kennen, gibt es für den Bausparvertrag in dieser Form nicht. Das P-Konto schützt laufendes Guthaben auf einem Girokonto bis zu bestimmten Freibeträgen vor dem Zugriff von Gläubigern.
Ein Bausparvertrag fällt nicht unter dieses spezielle Kontenschutzsystem. Wer also glaubt, sein Bausparguthaben sei wegen allgemeiner Freibeträge oder wegen seines Sparzwecks von selbst gesichert, irrt häufig. Der Schutzmechanismus des P-Kontos hilft nur beim Girokonto, nicht beim separat geführten Bausparvertrag.
Das ist einer der Gründe, warum Schuldnerberatung in solchen Fällen wichtig ist. Wer sich früh beraten lässt, kann eher klären, welche Vermögenswerte pfändungsgefährdet sind, ob Sicherungsabtretungen bestehen und welche Folgen eine Kündigung des Vertrags hätte. In einem laufenden Schuldenbereinigungs- oder Insolvenzverfahren wird der Bausparvertrag deshalb regelmäßig mitbetrachtet.
Was in der Insolvenz gilt
Kommt es zur Verbraucherinsolvenz, fällt pfändbares Vermögen grundsätzlich in die Insolvenzmasse. Dazu können auch Ansprüche aus einem Bausparvertrag gehören, soweit sie verwertbar sind.
Maßgeblich ist dann nicht mehr nur der einzelne vollstreckende Gläubiger, sondern der Insolvenzverwalter oder Treuhänder. Auch hier wird danach unterschieden, welche Rechte aus dem Vertrag wirtschaftlich nutzbar sind. Das angesparte Guthaben ist in solchen Verfahren regelmäßig von erheblicher Bedeutung, weil es als Vermögenswert zur Befriedigung der Gläubiger herangezogen werden kann.
Für viele Schuldner ist das bitter, weil ein Bausparvertrag oft über Jahre hinweg mit dem Gedanken an finanzielle Sicherheit oder an eine spätere Immobilie verbunden wurde. Rechtlich betrachtet bleibt er aber in erster Linie ein Vermögenswert. Und Vermögenswerte, die nicht besonders geschützt sind, können im Insolvenzverfahren grundsätzlich verwertet werden.
Wann es besonders auf den Einzelfall ankommt
Ob und in welchem Umfang ein Bausparvertrag tatsächlich gepfändet werden kann, hängt oft an Details. Wichtig ist zunächst, ob der Vertrag noch in der Sparphase ist oder bereits zuteilungsreif wurde.
Ebenso spielt es eine Rolle, ob nur Guthaben vorhanden ist oder ob bereits ein Darlehensanspruch greifbar geworden ist. Weiter kommt es darauf an, ob der Vertrag an eine finanzierende Bank abgetreten wurde, ob Fördermittel enthalten sind und ob vertragliche oder gesetzliche Beschränkungen für einzelne Rechte gelten.
Gerade bei Immobilienfinanzierungen ist der Bausparvertrag nicht selten in ein größeres Sicherungssystem eingebunden.
Dann kann eine Pfändung zwar theoretisch möglich sein, praktisch aber ins Leere laufen, weil vorrangige Rechte anderer Gläubiger bestehen. Umgekehrt kann ein Vertrag, den der Schuldner für unangreifbar hält, sich als relativ leicht verwertbares Vermögen erweisen, wenn lediglich ein frei verfügbares Guthaben angespart wurde.
FAQ: Darf ein Bausparvertrag bei Schulden gepfändet werden?
Kann ein Bausparvertrag bei Schulden überhaupt gepfändet werden?
Ja, ein Bausparvertrag kann grundsätzlich gepfändet werden. Vor allem das angesparte Guthaben gilt rechtlich als pfändbare Forderung des Schuldners gegenüber der Bausparkasse. Gläubiger können unter bestimmten Voraussetzungen auf dieses Vermögen zugreifen, wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt.
Ist das gesamte Geld aus dem Bausparvertrag automatisch an Gläubiger verloren?
Nein, nicht automatisch. Ob Gläubiger sofort auf das Geld zugreifen können, hängt davon ab, ob das Guthaben bereits fällig ist oder ob der Vertrag zunächst gekündigt werden muss. Außerdem spielt die konkrete vertragliche Gestaltung eine wichtige Rolle.
Kann auch das Bauspardarlehen gepfändet werden?
Das ist wesentlich schwieriger als beim angesparten Guthaben. Der Anspruch auf ein Bauspardarlehen ist in der Regel an einen bestimmten wohnungswirtschaftlichen Zweck gebunden und daher nicht ohne Weiteres wie frei verfügbares Vermögen pfändbar.
Sind staatliche Förderungen wie die Wohnungsbauprämie geschützt?
Nicht automatisch. Wenn es durch Pfändung oder vorzeitige Verfügung zu einem rechtlich problematischen Zugriff auf den Vertrag kommt, können staatliche Förderungen ganz oder teilweise verloren gehen. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen Fördervoraussetzungen nachträglich entfallen.
Gibt es für Bausparverträge einen ähnlichen Pfändungsschutz wie beim P-Konto?
Nein, einen solchen automatischen Schutz gibt es beim Bausparvertrag nicht. Anders als beim Pfändungsschutzkonto bestehen für Bausparverträge keine allgemeinen Freibeträge, die das angesparte Guthaben ohne Weiteres vor dem Zugriff von Gläubigern schützen.
Fazit
Ein Bausparvertrag darf bei Schulden grundsätzlich gepfändet werden. Vor allem das angesparte Bausparguthaben ist rechtlich in aller Regel pfändbar, weil es sich um eine Geldforderung gegen die Bausparkasse handelt. Nicht ebenso einfach ist der Zugriff auf den Anspruch auf ein Bauspardarlehen, weil hier die Zweckbindung des Bausparens zu beachten ist.
Hinzu kommen Besonderheiten bei Förderungen wie der Wohnungsbauprämie sowie bei bereits abgetretenen oder als Sicherheit verwendeten Verträgen. Wer betroffen ist, sollte deshalb nicht nur fragen, ob ein Bausparvertrag pfändbar ist, sondern welcher Bestandteil des Vertrags gemeint ist und welche vertraglichen sowie gesetzlichen Einschränkungen im konkreten Fall gelten. U
nter dem Strich ist der Bausparvertrag kein Schonvermögen allein deshalb, weil er dem Wohnen oder der Zukunftsvorsorge dienen soll. Er kann ein verwertbarer Vermögenswert sein – mit allen Folgen, die eine Pfändung oder Insolvenz nach sich zieht.
Quellen
Gesetze im Internet: Zivilprozessordnung, insbesondere § 829, § 851 und § 857.




