Unter Umständen müssen Schuldner keine Zahlungen an Gläubiger tätigen. In jedem Fall sind die Ansprüche der Gläubiger zu prüfen! Im Detail liegt oft der Fehler.
Gläubiger versuchen mit allen Mitteln die Schulden einzutreiben. Wer dann keine Hilfe hat, kommt aus der Schulden-Spirale nicht mehr heraus. Viele private Anbieter offerieren Hilfe.
Allerdings verlangen diese auch saftige Gebühren. Staatliche und gemeinnützige Beratungsstellen sind oft monatelang ausgebucht. Dafür sind die Beratungsleistungen dann kostenfrei. In jedem Fall überprüft ein Schuldnerberater, ob der Anspruch der Gläubiger überhaupt rechtens ist. Dieser Artikel liefert hierzu ein paar Antworten.
Inhaltsverzeichnis
Sind die Schulden gerechtfertigt?
Sobald Sie und der Schuldnerberater sich einen konkreten Überblick über Ihre Finanzen verschafft haben, ist zu prüfen, ob die Forderungen der Gläubiger zu Recht bestehen. Ist zum Beispiel eine Kredit-Mithaftung sittenwidrig oder sind Forderungen ganz oder teilweise verjährt, lassen sich gegen die Gläubiger rechtliche Maßnahmen ergreifen. Sind die Forderungen berechtigt, werden die Schuldnerberater versuchen, mit der Gegenseite zu verhandeln, um realistische Möglichkeiten einer Rückzahlung zu finden.
Auch wenn Gläubiger mit Zwangsmaßnahmen – etwa einer Pfändung, Zwangsräumung oder der Abgabe der Vermögensauskunft – drohen, bespricht ein Schuldnerberater mit Ihnen das weitere Vorgehen. Eventuell sind Schutzmaßnahmen möglich.
Außerdem ist zu klären, ob ein Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht kommt. Dabei handelt es sich um ein geregeltes Verfahren zur Begleichung der Forderungen und zur Befreiung von den Restschulden nach einer sogenannten Wohlverhaltensperiode. Lesen dazu auch hier weiter: Drei-Jahres-Restschuldbefreiung bei Privatinsolvenz kommt – Abwarten oder jetzt Antrag stellen?
Schuldner sind verpflichtet, die Schulden wie vereinbart zurückzuzahlen. Wenn das nicht geschieht, haben Gläubiger das Recht, ihre Forderungen durchzusetzen. Dabei sind die folgenden Schritte üblich:
Außergerichtliche Mahnung
Das ist die Aufforderung eines Gläubigers, eine noch offene Rechnung zu begleichen. Eine Mahnung ist ein ernstes Signal, auf das Sie sofort reagieren müssen.
Inkassobüro
Viele Gläubiger bedienen sich fremder Hilfe, um aus stehende Forderungen einzutreiben. Neben Rechtsanwälten können das private Inkassounternehmen sein.
Bedenken Sie: Neben seriösen Inkassounternehmen gibt es auch solche mit betrügerischen Absichten. Hier gilt: Unterschreiben Sie grundsätzlich kein vorformuliertes Schuldanerkenntnis; auch keine vorformulierte Ratenzahlungsvereinbarung eines Inkassodienstes ohne gründliche Prüfung.
Mahnbescheid
Er ergeht vom Gericht und ist eine erneute Aufforderung an Sie, dem Gläubiger eine bestimmte Geldsumme zu zahlen oder dem Anspruch ganz oder teilweise zu widersprechen.
Sie haben nach der Zustellung des Bescheids zwei Wochen Zeit, beim zuständigen Amtsgericht Widerspruch einzulegen, wenn die Forderung aus Ihrer Sicht nicht berechtigt ist.
Sollten Sie einen Mahnbescheid erhalten, prüfen Sie deshalb genau, ob die angegebene Forderung überhaupt berechtigt ist. Oder ob sie in der genannten Höhe zutrifft. Das gilt ebenso für die Höhe der Zinsen und für die Inkassokosten. Achtung: Das Gericht prüft die Berechtigung der Forderung nicht!
Vollstreckungsbescheid
Reagieren Sie nicht auf den Mahnbescheid und zahlen auch nicht, kann der Gläubiger seine Forderung zwangs weise durchsetzen, zum Beispiel mithilfe von Gerichtsvollziehern oder durch Lohnpfändung bei Ihrem Arbeitgeber. Er kann dazu einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
Der Vollstreckungsbescheid wirkt wie ein Gerichtsurteil und wird Ihnen durch die Post oder durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt. Sie haben dann erneut zwei Wochen Zeit, um bei Gericht Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen und zu prüfen, ob die Forderung überhaupt berechtigt ist.
Einzelheiten zu Form und Frist des Widerspruchs bzw. Einspruchs sind jeweils in der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid dargestellt. Den Bescheiden liegen Formulare für den Widerspruch/ Einspruch bei.
Wenn Sie schuldlos daran gehindert waren, die Widerspruchs- bzw. Einspruchsfrist einzuhalten, können Sie bei Gericht die sogenannte „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragen.
Auch dieser Antrag unterliegt grundsätzlich einer Frist von zwei Wochen. Das heißt, Sie sollten möglichst umgehend, nachdem Sie Kenntnis von dem Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid erlangt haben, die Wiedereinsetzung beantragen.
Titulierung der Forderungen
Legen Sie gegen den Vollstreckungsbescheid nicht fristgemäß Einspruch ein, wird er rechtskräftig. Als Vollstreckungstitel schreibt er amtlich fest, dass dem Gläubiger der Anspruch zusteht, der im Bescheid festgestellt ist. Sie können sich praktisch nicht mehr dagegen wehren. Sogenannte titulierte Forderungen verjähren grundsätzlich erst nach 30 Jahren.
Notarielles Schuldanerkenntnis
Ist die Forderung Ihres Gläubigers berechtigt und sollten Sie zahlen wollen, aber derzeit nicht können, und besteht der Gläubiger außerdem auf einen Vollstreckungstitel, dann können Sie ein notarielles Schuldanerkenntnis anbieten. Sie sollten es abgeben, bevor der Gläubiger ein Gerichtsverfahren beginnt. So sparen Sie die Kosten für das Gerichtsverfahren.
Zwangsvollstreckung
Wollen Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen Sie betreiben, also die zwangsweise Durchsetzung ihrer Forderungen, müssen sie über einen Vollstreckungstitel (zum Beispiel Vollstreckungsbescheid oder Urteil) verfügen. Die häufigsten Vollstreckungs maßnahmen sind die Sachpfändung, die Vermögensauskunft und die Forderungspfändung mit Zugriff insbesondere auf Lohn/Gehalt, bestimmte Sozialleistungen und Bankguthaben.
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