Covid-19-Krise: Schulcomputer für Hartz IV Familien!

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Angesichts der Covid-19-Pandemie sind Schulcomputer für Einkommensschwache Haushalte unabdingbar

Die Erwerbslosenberatungsstelle Tacheles e.V. aus Wuppertal startet eine Kampagne für Schüler und Schülerinnen einkommensschwacher Haushalte. Aufgrund der flächendeckenden Schulschließungen wird vielerorts der Unterricht digital fortgesetzt. Kinder aus einkommensschwachen Haushalten können sich oft einen Computer oder Laptop nicht leisten. Die Kinder können dann nicht am digitalen Unterricht teilnehmen. Tacheles e.V. hat daher eine Kampagne “Schulcomputer sofort!” gestartet und fordert zu aktiven Teilnahme auf.

Auf der Kapagnenseite finden Eltern Musterschreiben und Rechtshinweise zur Beantragung und Durchsetzung eines Schülercomputers. Zudem können aufgelistete Anwälte bei der juristischen Durchsetzung behilflich sein.

In den Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche sind 2020 für 0-6Jährige 76 Cent, für 6-14Jährige noch 55 Cent, für 14-18Jährige „stolze“ 23 Cent und für volljährige im Elternhaus lebende Erwachsene 88 Cent für Bildung enthalten.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die Bundesregierung bereits mit Urteil vom Juli 2014 (BVerfG v. 23.07.2014 – 1 BvL 10/12) aufgefordert, die Bildungskosten in den Regelleistungen aufzustocken. Zum 1. August 2019 ist das „Schulbedarfspaket“ von 100 auf 150 € erhöht worden, diese Erhöhung umfasst aber lediglich die Gegenstände zur persönlichen Ausstattung für die Schule und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, aber keine darüber hinaus gehenden Bedarfe.

Das Bundessozialgericht hat im vergangenen Jahr in Bezug auf Schulbücher, die selbst angeschafft werden müssen, Folgendes festgestellt:

Wird bei der Berechnung des Regelsatzes ein existenzsichernder Bedarf nicht ausreichend berücksichtigt und dementsprechend nicht gedeckt, so sind die einschlägigen Regelungen über gesonderte, neben dem Regelbedarf zu erbringende Leistungen (u.a. § 21 Abs. 6 SGB II), verfassungskonform auszulegen (BSG, Urt. v. 08.05.2019 – B 14 AS 6/18 R, – juris, Rn. 25).

In besagtem Schulbuchurteil hat das Bundessozialgericht zudem klargestellt, dass im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung auch einmalig anzuschaffende, aber laufend benötigte Bedarfe als Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zählen, obwohl diese Norm einmalige Bedarfe ausschließt. Das Gericht begründet dies damit, dass die Schul- und Bildungsbedarfe in den Regelbedarfen unzureichend seien und dass es weder mit 23 noch mit 88 Cent möglich und zumutbar sei Schulcomputer zu finanzieren. Weiter zu Tacheles

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