Zum 1. Juli 2026 soll das Bürgergeld in eine sog. “Neue Grundsicherung” verändert werden. Bei gesetzlichen Änderungen im Sozialrecht gilt jedoch im Grundsatz ein klarer Ablauf: Für laufende Bewilligungen bleibt das bisherige Recht bis zum Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums maßgeblich.
Erst mit dem nächsten Bewilligungszeitraum kommt das neue Recht zur Anwendung. Diese rechtliche Regelung dient dem Vertrauensschutz und soll verhindern, dass Bürgergeld-Leistungsberechtigte mitten in einem laufenden Zeitraum mit neuen, strengeren Regeln konfrontiert werden.
Entsprechend sieht auch der geplante § 65a SGB II-E vor, dass die Umstellung nicht innerhalb eines laufenden Bewilligungsabschnitts erfolgen soll. Aber es kann auch anders kommen, wie Harald Thomé von Tacheles e.V. warnt.
Risiko: Verkürzte Bewilligungszeiträume zur Umgehung des Übergangs
In der Praxis besteht dennoch die Gefahr, dass Jobcenter Bewilligungszeiträume gezielt bis zum 30. Juni 2026 verkürzen, um ab dem 1. Juli 2026 unmittelbar verschärfte Vorschriften anwenden zu können.
Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen, dass solche Verkürzungen teils auch in Phasen besonderer Verwaltungsverfahren vorkamen. Würde ein Bewilligungszeitraum ohne tragfähige Rechtsgrundlage verkürzt, liefe das dem Grundgedanken des Vertrauensschutzes zuwider und verschöbe die Rechtsanwendung zulasten der Betroffenen.
Was das Gesetz zu Bewilligungszeiträumen vorgibt
Die Ausgangslage im SGB II ist eindeutig: Bewilligungszeiträume sind im Regelfall für zwölf Monate festzusetzen. Eine regelmäßige Verkürzung ist nicht frei gestaltbar, sondern nur in gesetzlich geregelten Konstellationen zulässig.
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Bescheid prüfenEine Verkürzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Leistungen vorläufig bewilligt werden oder wenn es um unangemessene Kosten der Unterkunft und Heizung geht und eine kürzere Überprüfungsdichte rechtlich vorgesehen ist. Darüber hinaus gibt es für bestimmte aufenthaltsrechtliche Konstellationen zusätzliche Grenzen, etwa bei Ausländerinnen und Ausländern mit Fiktionsbescheinigung, bei denen der Bewilligungszeitraum auf längstens sechs Monate begrenzt ist.
Wann eine Verkürzung rechtswidrig ist
Entscheidend ist, dass außerhalb der ausdrücklich geregelten Fälle keine generelle Möglichkeit besteht, Bewilligungszeiträume allein aus verwaltungspraktischen oder strategischen Gründen zu verkürzen.
Erfolgt dennoch eine Verkürzung, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, spricht vieles für eine Rechtswidrigkeit, warnt die Beratungsstelle Tacheles e.V.. Dann steht nicht die inhaltliche Leistungsbewilligung im Vordergrund, sondern die Frage, ob der Zeitraum korrekt festgesetzt wurde und ob die Behörde damit faktisch eine frühere Anwendung neuen Rechts herbeiführen will.
Was tun bei einer unzulässigen Verkürzung?
Wer einen Bewilligungsbescheid erhält, der den Zeitraum auffällig verkürzt, sollte die Begründung genau prüfen. Ist keine der gesetzlich vorgesehenen Fallgruppen einschlägig, kann ein Widerspruch geboten sein.
In der Begründung sollte nachvollziehbar herausgearbeitet werden, dass nach der gesetzlichen Regel der zwölfmonatige Bewilligungszeitraum einzuhalten ist, beziehungsweise dass eine Verkürzung nur innerhalb der ausdrücklich geregelten Ausnahmen zulässig wäre und die konkrete Fallkonstellation diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Maßgeblich bleibt immer der Einzelfall, insbesondere die Art der Bewilligung, der Status der Leistungsgewährung und etwaige Besonderheiten bei Unterkunftskosten oder aufenthaltsrechtlichen Nachweisen.
Quellen
Gesetzestext/Regelungshinweis zum geplanten § 65a SGB II-E (Abruf), § 41 Abs. 3 SGB II (Bewilligungszeitraum, Regelfall und Ausnahmen), § 74 Abs. 1 Satz 3 SGB II (Begrenzung bei Fiktionsbescheinigung), Harald Thomé Tacheles e.V.




