Bürgergeld-Mehrbedarf bei Glutenunverträglichkeit / Zöliakie

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Wer Bürgergeld oder Grundsicherung bezieht und kein Gluten verträgt, also Zöliakie oder Sprue hat, der hat Anspruch auf einen pauschalen Mehrbedarf von 100,40 Euro. Anspruch auf diesen Mehrbedarf haben Betroffenen im SGB II / XII-Bezug, aber unter Umständen auch Studenten, die sonst ausgeschlossen sind. In diesem Artikel erfährst Du, wie und wo Du einen Antrag stellen musst.

Pauschalierung des Mehrbedarfs

Wer kein Gluten (Klebereiweiß aus vielen Getreidesorten) verträgt, kann einen Mehrbedarf für Ernährung geltend machen, dieser beträgt nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins pauschal 20% des Regelbedarfs.

Da beim Mehrbedarf Ernährung immer der Regelbedarf Stufe 1 zugrundegelegt, wird ist die Summe für Erwachsene und Kinder gleich hoch.

Vorgehen zur Antragsstellung

Zur Beantragung wird eine ärztliche Bescheinigung benötigt, die ~5€ kostet.
Es gibt 2 Möglichkeiten:
1. Beantragung ohne Bescheinigung, Anforderung abwarten – dann übernimmt das Jobcenter die Kosten
2. Bescheinigung auf eigene Kosten besorgen und beilegen, geht schneller…

Die Bescheinigung sollte auch enthalten, seit wann die Erkrankung bekannt ist.
Der Mehrbedarf ist auch rückwirkend bis zur Kenntnis über die Erkrankung, längstens aber bis Januar des Vorjahrs (aktuell Jan 2022) zu gewähren.

Formulierungsvorschlag für den Antrag

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich einen Mehrbedarf für Ernährung nach §21 Abs5 SGB II aufgrund meiner Zöliakie. Anbei eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung.

Ich beantrage auch die diesbezügliche Überprüfung meiner Leistungsbescheide bezüglich des Mehrbedarfs für Ernähung seit … (Januar 2022 oder Diagnose der Erkrankung).

Sollten Sie noch weiter Informationen oder Unterlagen benötigen, stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsgrundlagen

§21 Abs5 SGB II – Mehrbedarf
Fachliche Weisungen zu §21 SGB II:
– Höhe Mehrbedarf: Anlage Teil1 (S23)
– Regelbedarfsstufe 1: Randnummer 21.33a
§27 Abs2 SGB II – Mehrbedarf für Studis

Fachliche Weisungen zu §21 SGB II

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Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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