Tiererhaltungskosten muss das Jobcenter als Härtefallmehrbedarf bezahlen
Die Unterhaltungskosten für eine Assistenzhündin (Futter und Versicherung) können ein Härtefallmehrbedarf nach 21 Abs. 6 SGB 2 für eine Hilfebedürftige beim Bürgergeld darstellen. Das Jobcenter muss Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II in monatlicher Höhe von
40,00 € erbringen für die Tiererhaltungskosten der Leistungsempfängerin.
Was wurde verhandelt?
Eine schwerbehinderte mit Merkzeichen G beziehende Leistungsempfängerin nach dem SGB 2/ Bürgergeld lebt aufgrund ihrer Krankheit mit ihrer Assistenzhündin zusammen.
Ende März 2025 wurde die Hündin als Assistenzhund im Sinne des § 12a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) anerkannt. Sie bildet mit der Antragstellerin eine Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft und ist ausgebildet, die Antragstellerin unter anderem bei Panikattacken oder Migräneanfällen und allgemein im Alltag zu unterstützen.
Ihr Einsatz wird aus medizinischen Gründen für erforderlich gehalten.
Die Assistenzhündin benötigt aufgrund einer Futtermittelintoleranz einhergehend mit einer chro-nischen Dickdarmentzündung und blutigem Durchfall ein hypoallergenes Futter.
Mit einzigartigem und wegweisendem Urteil stellte das Sozialgericht Hildesheim am 15. Dezember 2023 fest, dass die Unterhaltungskosten für die Hündin, gemeint sind Versicherung und Futter, vom Jobcenter als Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB 2 zu übernehmen sind.
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Bescheid prüfenQuelle: SG Hildesheim, Urteil vom 15.12.2023 – S 26 AS 816/20 – ( unveröffentlicht ), Berufung anhängig unter LSG NSB Az. L 11 AS 75/24 –
Anmerkung vom Redakteur und Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Eine Seelisch Behinderte Bürgergeldempfängerin hat Anspruch auf PTBS-Assistenzhund nebst Betriebskosten ( Futter und Versicherung ) als Leistung zur sozialen Teilhabe ( SG Karlsruhe, Urt. v. SG Karlsruhe, Urt. v. 25.03.2025 – S 5 KR 2092/24 – ).
Besteht ein Anspruch auf einen PTBS-Assistenzhund als Leistung zur sozialen Teilhabe, umfasst der Anspruch auch die Kosten für den laufenden Unterhalt des Hundes.
Nach einer bisher unveröffentlichten Gerichtsentscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16.Januar 2026 hat eine kranke Sozialhilfeempfängerin Anspruch auf Übernahme der Tiererhaltungskosten für ihren Assistenzhund als soziale Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe.
Dazu werde ich nächste Woche einen Beitrag veröffentlichen.
Beide Entscheidungen wertet der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin als echten “Kracher”..



