Bürgergeld: Keine Kabelfernsehgebühren mehr über die Wohnnebenkosten

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Das Jobcenter muss die Kosten für einen Kabelanschluss für Bürgergeld-Bezieher übernehmen, wenn diese in den Nebenkosten der Wohnung enthalten und “unabweisbar” sind. Doch damit ist bald Schluss. Bis zum 30. Juni 2024 dürfen Vermieterinnen und Vermieter die Kosten für den Kabelanschluss nicht mehr in die Nebenkostenabrechnung einbeziehen. Dies hat sozialrechtliche Konsequenzen.

Urteil ermöglichte oft Übernahme der Kabelfernsehgebühren

Die Kosten für einen Kabelanschluss werden in der Regel nicht vom Jobcenter übernommen. Hierzu gab es in der Vergangenheit eine Reihe von Urteilen.

Das Bundessozialgericht hatte jedoch entschieden, dass zu den tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch die Nebenkosten gehören, allerdings grundsätzlich nur insoweit, als es sich um Betriebskosten handelt, die ihrer Art nach in § 2 BetrKV aufgeführt sind” (vgl. AZ: B 4 AS 48/08 R).

Das bedeutet, dass das Jobcenter die Kosten für den Kabelanschluss übernehmen muss, wenn diese Kosten als Nebenkosten im Mietvertrag enthalten sind. Sind die Kosten für den Kabelanschluss nicht im Mietvertrag enthalten, müssen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Bürgergeldbezieher die Kosten für den Kabelanschluss aus den Regelleistungen selbst bezahlen.

Es musste also unterschieden werden, ob man als Leistungsbezieher den Vertrag mit dem Kabelanbieter selbst abgeschlossen hat oder ob die Wohnung, die man angemietet hat, nur mit Kabelfernsehen angemietet werden konnte und der Zugang zum Kabelfernsehen sonst nicht möglich war, weil es sich um einen Gemeinschaftsanschluss handelte.

Dies hatte den Vorteil, dass viele Leistungsberechtigte den Kabelanschluss nicht selbst bezahlen mussten, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt waren.

Gesetzesänderung verändert sozialrechtliche Situation

Durch eine Gesetzesänderung ist es Vermietern nun nicht mehr erlaubt, die Kabelgebühren über das Nebenkostenprivileg fest und nicht frei wählbar in den Mietvertrag zu integrieren.

Nach einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2024 ist die Art des Fernsehempfangs nun für alle frei wählbar. Das bedeutet, dass Mieterinnen und Mieter die Kabelgebühren nicht mehr über die Nebenkosten bezahlen müssen.

Hinweis: Der Stichtag bedeutet nicht, dass bis dahin die Kabelgebühren über die Unterkunftskosten vom Jobcenter übernommen werden. Ändert der Vermieter vorher den Mietvertrag und sind die Kabelgebühren nicht mehr enthalten, übernimmt das Jobcenter diese Position nicht mehr.

Mietvertragliche Verpflichtung zum Abschluss eines Kabelfernsehvertrages entfällt

Dies hat sozialrechtliche Folgen. Die mietvertragliche Verpflichtung zum Abschluss eines Kabelfernsehvertrages entfällt. Die Kabelgebühren sind dann keine „nicht umlagefähigen Unterkunftskosten“ im Sinne des Urteils des Bundessozialgerichts.

Die Jobcenter bzw. Sozialämter sind dann nicht mehr verpflichtet, die Kabelgebühren als Teil der Unterkunftskosten zu übernehmen.

Werden die Jobcenter jetzt für alle Bürgergeld-Bezieher die Kabelgebühren zahlen?

Werden die Kabelgebühren nun für alle Sozialhilfe- und Bürgergeldempfänger übernommen? Im Moment sieht es leider nicht danach aus.

In der Verhandlung vor dem Bundessozialgericht hatte der Kläger argumentiert, dass “Kabelfernsehen der Informationsbeschaffung, der Bildung sowie der Unterhaltung diene und es ermögliche, mehr über seine Umwelt zu erfahren und damit am kulturellen Leben teilzunehmen. Das Gericht widersprach dieser Argumentation, da nach Ansicht der Richter “die Anschaffungskosten bereits durch den Regelsatz abgedeckt” seien.

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