Dann kann eine Haft bei Schulden angedroht werden

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Immer mehr Menschen in Deutschland können ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen. Vor allem Menschen in Armut sind davon betroffen. Bei Überschuldung stellen sich viele Betroffene die Frage: Kann ich wegen Schulden auch ins Gefängnis kommen? Wir geben Antworten.

Haftandrohung durch Schulden?

Wer in eine finanzielle Notlage gerät und Schulden hat, fragt sich vielleicht, ob man wegen unbezahlter Rechnungen oder Kredite auch ins Gefängnis kommen kann. Die gute Nachricht: In Deutschland kommt auch wegen Schulden niemand ins Gefängnis, sagt Rechtsanwalt Achim Bensch aus Hamburg.

Es gibt jedoch bestimmte Situationen, in denen die Androhung von Haft und Erzwingungshaft zulässig ist. So kann beispielsweise die Abgabe der Vermögensauskunft verlangt werden.

Was genau bedeutet die Abgabe der Vermögensauskunft?

Gläubiger, die offene Forderungen eintreiben wollen, verlangen eine so genannte Vermögensauskunft. Voraussetzung für eine Vermögensauskunft ist, dass der Gläubiger einen so genannten Titel gegen den Schuldner erwirkt hat, zum Beispiel ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid.

Die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) bedeutet, dass der Schuldner verpflichtet ist, dem Gerichtsvollzieher alle ihm gehörenden Vermögenswerte offen zu legen. Dies geschieht in der Regel, damit der Gläubiger Informationen über die Vermögenswerte erhält, um eine mögliche Pfändung vorzubereiten.

Im Rahmen der Vermögensauskunft muss der Schuldner unter anderem seine Bankverbindung und seinen Arbeitgeber angeben sowie Angaben zu Vermögenswerten wie Fahrzeugen oder Schmuck machen. Mit diesen Angaben kann der Gläubiger gezielt pfänden oder prüfen, ob sich eine Pfändung lohnt.

Haftbefehl bei Weigerung der Vermögensauskunft möglich

Achtung: Wer die Abgabe der Vermögensauskunft ohne plausiblen Grund verweigert oder zu einem anberaumten Termin ohne Angabe von Gründen nicht erscheint, dem kann das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl zur Erzwingungshaft nach § 802g ZPO erteilen.

Die Erzwingungshaft ist so lange zu verbüßen, bis der Schuldner die Vermögensauskunft abgibt. Die Höchstdauer der Haft beträgt jedoch sechs Monate.

Kann der Termin mit dem Gerichtsvollzieher umgangen werden?

Nein, der Termin beim Gerichtsvollzieher kann nicht abgesagt werden. Es ist auch keine Lösung, einfach nicht zum Termin zu erscheinen. Betroffene können aber versuchen, den Termin zu verschieben. Wer sich kooperativ zeige und einen positiven Eindruck hinterlasse, könne unter Umständen eine Verschiebung erreichen, so Bensch.

Nicht jeder Gläubiger wird von seinem Recht Gebrauch machen, die Abgabe der Vermögensauskunft zu verlangen. Dennoch sollten Betroffene nicht darauf spekulieren oder warten, dass solche Maßnahmen unterbleiben.

Möglichst schnell Hilfe suchen

Am sinnvollsten ist es, sich rechtzeitig um die Schuldenregulierung zu kümmern. Hilfe hierbei bieten staatliche oder kirchliche Schuldnerberatungsstellen oder spezialisierte Rechtsanwälte. Falls eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern nicht möglich ist, kann auch eine Privatinsolvenz Abhilfe schaffen.

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