Petra, 54 Jahre alt, seit zwei Jahren im Grundsicherungsbezug, bekommt Post vom Jobcenter. Kein gewöhnlicher Meldetermin. Sie wird aufgefordert, sich beim Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit untersuchen zu lassen – es soll geklärt werden, ob sie noch vollzeitarbeitsfähig ist.
Petra hat Rückenprobleme, die ihr Orthopäde dokumentiert hat. Trotzdem soll sie vor einen fremden Arzt treten. Sie fragt sich, ob ihre Diagnosen in der Leistungsakte landen. Ob sie bestraft wird, wenn sie nicht hingeht. Ob sie überhaupt eine Wahl hat.
Ab Juli 2026 werden solche Schreiben deutlich häufiger kommen. Die neue Grundsicherung, die das Bürgergeld ablöst, weitet die Möglichkeiten der Jobcenter bei ärztlichen und psychologischen Untersuchungen erheblich aus – und trifft besonders diejenigen, die ohnehin am verletzlichsten sind.
Inhaltsverzeichnis
Was sich ab Juli 2026 ändert – die zwei neuen Hebel der Jobcenter
Der Bundestag hat am 5. März 2026 das 13. SGB-II-Änderungsgesetz beschlossen. 320 Abgeordnete stimmten dafür, 268 dagegen. Die Neuregelungen treten schrittweise ab dem 1. Juli 2026 in Kraft.
Erstens: Wiederholte Krankschreibungen werden zum gesetzlichen Verdachtsgrund. Das Gesetz legt nun ausdrücklich fest, dass Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit insbesondere dann anzunehmen sind, wenn Leistungsbeziehende wiederholt AU-Bescheinigungen vorlegen, um Meldetermine oder Vorstellungsgespräche zu entschuldigen.
Bisher war das eine Frage des Ermessens, gestützt auf interne Weisungen. Künftig steht das Misstrauen direkt im Gesetzestext. Für Betroffene bedeutet das: Ein ärztliches Dokument, das Schutz bieten soll, wird zum Auslöser amtlicher Kontrolle.
Zweitens: Psychische Erkrankungen als Anlass für Untersuchungsanordnungen – schon beim ersten Meldeversäumnis. Liegen bei einem verpassten Termin Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vor, die der Überwindung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht, kann das Jobcenter eine ärztliche oder psychologische Untersuchung anordnen.
Anders als bei der AU-Regelung braucht es kein Muster wiederholter Versäumnisse. Ein einziges reicht.
Beide Regelungen standen nicht im ursprünglichen Regierungsentwurf. Sie wurden erst per Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD in den Ausschussberatungen eingefügt. Krankheit wird in der neuen Grundsicherung damit nicht mehr ausschließlich als Schutzgrund behandelt, sondern zunehmend als Kontrollfeld.
Wann das Jobcenter zur Untersuchung schicken darf – und wann nicht
Die Pflicht, sich ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen zu unterziehen, ist grundsätzlich nicht neu. Das Erste Sozialgesetzbuch verpflichtet Leistungsbeziehende seit Jahrzehnten, sich auf Verlangen des Leistungsträgers untersuchen zu lassen – soweit die Untersuchung für die Leistungsentscheidung erforderlich ist.
Eine Untersuchung darf nicht ins Blaue hinein angeordnet werden. Das ist entscheidend. Das Jobcenter trägt die Darlegungs- und Beweislast. Ein reiner Verweis auf die gesetzliche Vorschrift reicht nicht aus, ebenso wenig ein Hinweis auf den Kooperationsplan. Die Aufforderung muss fallbezogen begründen, warum gerade diese Untersuchung notwendig ist und warum vorhandene Unterlagen nicht ausreichen.
Thomas, 38 Jahre alt, wird nach seiner dritten Krankschreibung in vier Monaten zur Untersuchung aufgefordert. Das Schreiben verweist pauschal auf die Mitwirkungspflichten. Thomas fordert schriftlich die konkrete Begründung an und erklärt gleichzeitig seine grundsätzliche Bereitschaft zur Mitwirkung. Solange das Jobcenter keine ausreichende Begründung geliefert hat, hat er seine Kooperationsbereitschaft nachgewiesen, ohne den Termin wahrnehmen zu müssen.
Was beim Ärztlichen Dienst tatsächlich passiert
Viele Betroffene fürchten, dass ihre gesamte Krankengeschichte beim Sachbearbeiter landet. Diese Angst ist nachvollziehbar. Aber sie ist unbegründet. Der Ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit erstellt eine rein sozialmedizinische Stellungnahme – darin steht nur, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen jemand dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen kann. Diagnosen bleiben der ärztlichen Schweigepflicht unterworfen.
Das Gutachten besteht aus zwei Teilen. Teil A enthält die Einschätzung der Erwerbsfähigkeit ohne Diagnosen und geht an das Jobcenter. Teil B umfasst die vertraulichen medizinischen Details und bleibt beim Ärztlichen Dienst. Petras Sachbearbeiterin erfährt also nur, dass Petra nicht mehr als sechs Stunden täglich stehen kann und keine schweren Lasten heben darf. Warum das so ist, erfährt sie nicht.
Besonders betroffen – psychisch Erkrankte ohne Diagnose
Die neue Regelung enthält einen Widerspruch, den der Gesetzgeber offenbar in Kauf nimmt. Psychisch Erkrankte sollen einerseits vor Sanktionen geschützt werden. Andererseits kann das Jobcenter schon beim ersten Meldeversäumnis eine Untersuchung anordnen, wenn Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vorliegen. Der Schutz und die Kontrolle greifen am selben Punkt.
Claudia, 31 Jahre alt, hat seit Monaten Panikattacken. Sie schafft es nicht, zum Jobcenter zu gehen. Sie verpasst einen Meldetermin. Das Jobcenter ordnet eine psychologische Untersuchung an. Claudia hat aber noch keinen Facharzttermin bekommen – die Wartezeiten für Psychiater und Psychotherapeuten liegen in vielen Regionen bei mehreren Monaten. Ohne psychiatrische Diagnose kann sie keinen Schutznachweis vorlegen.
Ganz ohne Handlungsmöglichkeit steht sie allerdings nicht da. Ein Attest des Hausarztes, das die Symptomatik beschreibt, kann als Überbrückung dienen. Der Sozialpsychiatrische Dienst des zuständigen Gesundheitsamtes berät ohne Überweisung und ohne Wartezeit – und kann eine fachliche Einschätzung ausstellen.
Außerdem können Betroffene beim Jobcenter schriftlich eine Fristverlängerung beantragen. Keiner dieser Wege garantiert, dass die Untersuchungsanordnung aufgehoben wird. Aber jeder dokumentiert Mitwirkungsbereitschaft – und genau darauf kommt es im Streitfall an.
Sieben Rechte, die Betroffene kennen müssen
Das Jobcenter muss die Untersuchung fallbezogen begründen. Die Erforderlichkeit für eine konkrete Leistungsentscheidung muss vorliegen, das Jobcenter trägt die Beweislast. Betroffene können schriftlich die konkrete Begründung anfordern und zugleich ihre Mitwirkungsbereitschaft erklären. Solange keine ausreichende Begründung vorliegt, ist die Aufforderung angreifbar.
Eigene Atteste können die Untersuchung ersetzen. Wer aktuelle, aussagekräftige Fachgutachten vorlegt, kann den Untersuchungszweck oft erfüllen, ohne sich einer zusätzlichen Begutachtung auszusetzen. Das Attest muss klare Schlussfolgerungen für die Arbeitsfähigkeit enthalten – etwa: maximal vier Stunden täglich, keine stehende Tätigkeit. Jürgen, 52, legt ein orthopädisches Gutachten mit genau solchen Angaben vor. Die Untersuchung entfällt.
Eine Vertrauensperson darf immer dabei sein. Das Sozialverwaltungsverfahrensrecht garantiert das Recht, zu jedem behördlichen Termin eine Begleitperson mitzubringen – auch zur ärztlichen Begutachtung. Keine Vollmacht nötig, kein Anwalt erforderlich. Die Person darf das Gespräch verfolgen, Fragen stellen oder als Zeuge fungieren.
Die Schweigepflichtentbindung ist freiwillig und begrenzbar. Das Jobcenter fordert Betroffene häufig auf, alle behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Diese Entbindung ist freiwillig, ihre Verweigerung allein löst keine Sanktion aus. Sie lässt sich nach Arzt, Thema und Zeitraum eingrenzen. Wer Unterlagen vorlegt, sollte dies zunächst nur zur Einsicht tun, um unkontrollierte Kopien zu verhindern.
Unzumutbare Untersuchungen dürfen abgelehnt werden. Das Gesetz setzt den Mitwirkungspflichten klare Grenzen. Untersuchungen mit Gesundheitsrisiko, erheblichen Schmerzen oder erheblichem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit können abgelehnt werden. Auch die Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein.
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Sabine, 61 Jahre alt, soll sich wegen einer leichten Hörminderung einer mehrstufigen Untersuchungsreihe unterziehen – das Attest ihres HNO-Arztes mit konkreter Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hätte ausgereicht.
Ohne schriftliche Rechtsfolgenbelehrung keine Kürzung. Das ist der vielleicht wichtigste Punkt. Bevor Leistungen wegen fehlender Mitwirkung versagt oder entzogen werden dürfen, muss der Leistungsberechtigte schriftlich auf diese Folge hingewiesen worden sein und eine angemessene Frist zur Nachholung erhalten haben – laut Fachlichen Weisungen der Bundesagentur zwei Wochen.
Die Belehrung muss ausdrücklich, fallbezogen und unmissverständlich sein. Fehlt sie, ist jeder darauf gestützte Versagungsbescheid rechtswidrig.
Widerspruch einlegen und Aufwendungsersatz fordern. Gegen einen Versagungsbescheid steht der Widerspruch offen, gefolgt von der Klage vor dem Sozialgericht. Bei einem Entziehungsbescheid hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung – die Leistungen müssen bis zur Entscheidung weitergezahlt werden.
Die Mitwirkung kann jederzeit nachgeholt werden, dann entfallen die Folgen sofort. Wer zum Untersuchungstermin erscheint, hat Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten.
Was passiert, wenn man nicht hingeht
Wer einer rechtmäßigen Aufforderung nicht nachkommt und dadurch die Sachverhaltsaufklärung erheblich erschwert, muss mit Konsequenzen rechnen. Das Jobcenter kann die Leistungen ganz oder teilweise versagen oder entziehen – aber nur bis zur Nachholung der Mitwirkung, nicht dauerhaft.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2019 klargestellt, dass Kürzungen über 30 Prozent des Regelbedarfs verfassungswidrig sind. Bei 563 Euro Regelbedarf bedeutet das: maximal 168,90 Euro weniger pro Monat. Die Kosten der Unterkunft dürfen nicht angetastet werden.
Die Versagung ist keine Entscheidung über den Leistungsanspruch selbst. Sie blockiert die Auszahlung. Nicht mehr. Sobald Betroffene die Mitwirkung nachholen, entfallen die Folgen mit sofortiger Wirkung.
Petra hat die erste Aufforderung ignoriert und bekommt einen Versagungsbescheid – ihre 563 Euro werden eingestellt. Doch die Rechtsfolgenbelehrung in der Aufforderung war unvollständig, die konkrete Fristsetzung fehlte. Petra legt Widerspruch ein, der Bescheid wird aufgehoben.
Beim zweiten Anlauf bringt sie ein aktuelles Attest ihres Orthopäden mit und eine Freundin als Beistand. Die Untersuchung ergibt, dass sie nur noch in Teilzeit und nicht stehend arbeiten kann. Die Diagnose erfährt das Jobcenter nicht.
FAQ – Häufige Fragen zur ärztlichen Untersuchung durch das Jobcenter
Erfährt mein Sachbearbeiter meine Diagnose? Nein. Das Jobcenter erhält nur die Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit. Diagnosen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
Muss ich die Schweigepflichtentbindung unterschreiben? Nein. Die Entbindung ist freiwillig, ihre Verweigerung allein führt nicht zu Sanktionen. Betroffene können sie auf bestimmte Ärzte und Zeiträume beschränken.
Was passiert, wenn ich nicht zum Termin erscheine? Das Jobcenter kann Leistungen versagen oder entziehen – aber nur nach vorheriger schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung mit Frist. Die Versagung gilt nur bis zur Nachholung der Mitwirkung.
Darf ich jemanden mitnehmen? Ja. Zu jedem behördlichen Termin darf eine Vertrauensperson dabei sein. Keine Vollmacht nötig.
Quellen
Deutscher Bundestag: Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BT-Drs. 21/3541)
Ausschuss für Arbeit und Soziales: Beschlussempfehlung und Bericht (BT-Drs. 21/4522)
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen §§ 60–67 SGB I
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen § 56 SGB II
Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 5.11.2019, 1 BvL 7/16
Haufe: Bundestag beschließt Reform der Grundsicherung
O-Ton Arbeitsmarkt: Die „neue” Grundsicherung ist im Bundestag beschlossen worden
Deutscher Bundestag: Grundsicherung kommt – mit einigen Änderungen (hib-Meldung)




