Bürgergeld im Familienhaus: Kostenaufteilung bei KdU gekippt – Urteil

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Lebt ein SGB-II-Bezieher mit seiner nicht hilfebedürftigen Mutter gemeinsam in einem Eigenheim, kann das Jobcenter ausnahmsweise zur Übernahme der vollen Nebenkosten verpflichtet sein. Das gilt dann, wenn das Kind das Eigenheim von den Eltern vorab als Erbe übertragen bekommen hat und im Gegenzug mietfreies Wohnen vertraglich zugesichert wurde.

Das Bundessozialgericht betonte in diesem Zusammenhang, dass beim Zusammenleben mehrerer Personen in einer Wohnung die Unterkunftskosten ausnahmsweise nicht nach der Kopfteilmethode aufzuteilen sind (BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 36/12 R).

Grundsatz: Kopfteilprinzip – aber nicht in jedem Fall

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die Kosten der Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen – insbesondere Familienangehörigen – nutzen. Das gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht.

Ausnahme: Abweichung vom Kopfteilprinzip ist möglich

Das BSG hat Abweichungen vom Kopfteilprinzip als möglich angesehen. Beispiele sind ein über das normale Maß hinausgehender Bedarf einer in der Wohnung lebenden Person wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit – oder eine andere objektiv angezeigte Kostenverteilung aufgrund eines Vertrags.

Grundstücksüberlassungsvertrag mit Verpflichtung zur Tragung sämtlicher Nebenkosten

Im entschiedenen Fall waren die Voraussetzungen für eine Abweichung erfüllt. Nach Auffassung des BSG waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht nach Kopfteilen zwischen dem Kläger und seiner Mutter aufzuteilen.

Der Kläger lebt mit seiner Mutter in einer gemeinsamen Wohnung, weil das von ihnen bewohnte Haus über keine getrennten Wohnungen verfügt. Abgesehen von einzelnen Räumen, die alleine vom Kläger bzw. seiner Mutter genutzt werden, wird der größte Teil der Fläche gemeinsam genutzt.

An dem besonderen, vom Kopfteilprinzip abweichenden Bedarf des Klägers für Unterkunft und Heizung bestehen aufgrund des notariellen Vertrages keine Zweifel.

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Der Kläger hat sich in diesem Vertrag gegenüber seiner Mutter verpflichtet, die Kosten für Licht, Heizung, Wasser und Abwasser auch für die Räume der Mutter zu übernehmen. Zudem räumte er ihr ein unentgeltliches Wohnrecht auf Lebenszeit in der oberen Etage zur alleinigen Benutzung ein.

Dementsprechend kann er die sich aus gesetzlichen Vorschriften ergebenden tatsächlichen Aufwendungen für das Haus, wie z. B. die Grundabgaben, oder die üblichen Vorsorgeaufwendungen eines Vermieters, wie eine Wohngebäudeversicherung, die von ihm als Eigentümer aufzubringen sind, nicht vermeiden und auch nicht auf seine Mutter wie auf eine Mieterin umlegen.

Einwand des Jobcenters: „Schuldenübernahme“ – BSG widerspricht

Das Jobcenter meinte, dass im SGB II eine Übernahme von Schulden nicht möglich sei. Dieser Rechtsauffassung folgte das BSG nicht. Denn bei den Aufwendungen handelt es sich nicht um Schulden aus der Vergangenheit, sondern um die Befriedigung laufender Verpflichtungen des Klägers gegenüber Dritten zur Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen.

Dementsprechend kann auch aus der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG zu Tilgungsleistungen (vgl. BSG vom 7.7.2011 – B 14 AS 79/10 R) nichts hergeleitet werden.

Denn die Übernahme der gesamten Aufwendungen durch den Kläger dient nicht der Übernahme von Tilgungsraten seinerseits oder der Vermehrung seines Vermögens. Vielmehr ist er schon aufgrund des notariellen Vertrages und der anschließenden Änderungen im Grundbuch im Jahr 1995 Eigentümer des Hauses geworden.

Anmerkung

Das Bundessozialgericht hat damit folgenden Grundsatz aufgestellt: Vom Kopfteilprinzip zur Aufteilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung kann abgewichen werden, wenn eine andere Aufteilung aufgrund eines Vertrags bei objektiver Betrachtung angezeigt ist.