Asylrecht: Bezahlkarte für Leistungsempfänger nach dem AsylbLG rechtswidrig

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Das Sozialgericht Nürnberg verkündet: Pauschale Bezahlkarte ist rechtswidrig, denn die Beschränkung auf 50 Euro Bargeld bedroht das Existenzminimum der Klägerin.

Hier die Begründung des Gerichts: SG Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2024 – S 11 AY 15/24 ER -.

Erhebliche Einschränkungen durch die Bezahlkarte

Nach Auffassung der 11. Kammer sind die Einschränkungen durch die Bezahlkarte erheblich.

Einzelfall und Ermessensausübung der Behörde – Das Gesetz sieht eine Ermessensentscheidung vor

Ohne Ermessensausübung der Behörde im Einzelfall darf keine Bezahlkarte mit pauschalen Einschränkungen – insbesondere bezüglich des Bargeldzugangs verwendet werden.

Die Ausübung des Ermessens der Behörde sei zwingend damit verbunden, dass die Entscheidung sich nach den örtlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen richte.

Behörde muss im Einzelfall Alter, Behinderung, Krankheit, Alleinerziehung der Betroffenen berücksichtigen

Die Ausübung des Ermessens sei zwingend damit verbunden, dass die Entscheidung sich nach den örtlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen richte und damit insbesondere auch in der Person der Leistungsberechtigten liegende Besonderheiten (z.B. Alter, Behinderung, Krankheit, Alleinerziehung) berücksichtige.

Es sei eine Einzelfallentscheidung erforderlich. Eine solche Einzelfallentscheidung fehle hier ohne Zweifel.

Schriftliche Bescheide zur Bezahlkarte versandte die Behörde nicht

Die Behörde hatte hier einfach die Karten ausgeteilt und los ging es. Es gab keine schriftlichen Bescheide oder sonst irgendwelche schriftlichen Informationen, so ausdrücklich der Vertreter der Kläger, RA Volker Gerloff, Berlin.

Des weiteren gab der Rechtsanwalt der Kläger bekannt, dass 4 weitere Klagen bezüglich der Bezahlkarte beim SG Nürnberg anhängig sind.

Die Leistungserbringung in Form der hier vorliegenden Bezahlkarte überschreite die gesetzlichen Grenzen des Ermessens

Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock

Vor kurzem hatte das SG Hamburg die Hamburger „SocialCard“ für weitgehend rechtswidrig erklärt – (SG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2024 – S 7 AY 410/24).

Rechtstipp v. Detlef Brock:

ebenso im Ergebnis: SG Nürnberg, Beschluss v. 30.07.2024 – S 11 AY 18/24 ER – veröffentlicht auf www.sozialgerichtsbarkeit.de