Die Kosten für Sterbeurkunden sind nicht nach § 74 SGB XII anzuerkennen, wenn eine Sterbeurkunde für die Bestattung nicht erforderlich ist, weil gemäß den gesetzlichen Vorgaben zur Bestattung eines Bundeslandes (i.v.F. Baden-Württemberg) bei einem Todesfall der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung ausreicht.
Bereits zu Lebzeiten an den Erblasser zugestellte Pfändungen gelten weiter, so dass der Klägerin ein Zugriff auf jegliche Bankguthaben des Verstorbenen verwehrt war und es der Rentnerin aus ihrem Renteneinkommen unzumutbar war, die Bestattungskosten zu bezahlen. So entschieden vom LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2024 – L 7 SO 1992/23 –
Inhaltsverzeichnis
Begründung:
Anspruch der Klägerin, welche eine Rente bezieht wegen Erwerbsminderung, auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII gegen den Sozialhilfeträger
Antragstellerin hatte das Erbe ausgeschlagen
Die Rentenbezieherin ist aufgrund der Erbausschlagung zwar nicht als Erbe zur Tragung der Kosten der Bestattung verpflichtet, jedoch gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Abs. 3 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg als Angehörige verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen und damit auch die entsprechenden Kosten zu tragen.
Wirtschaftlich war es der Klägerin nicht möglich die Bestattungskosten zu tragen
Dies ist zwischen den Parteien wohl auch unstreitig.
Das Sozialamt geht rechtswidrigerweise davon aus, dass das Guthaben aus dem Girokonto des verstorbenen Vaters in Höhe von 880,17 EUR und des Gewinnsparens in Höhe von 44,00 EUR sowie das Sparbuch in Höhe von 4,01 EUR und damit einen Gesamtnachlass in Höhe von 928,18 EUR zur Tragung der Bestattungskosten hätte aufwenden können.
Denn die Pfändung einer Forderung nach § 829 ZPO bewirke die Beschlagnahme (Verstrickung) und begründe für den Gläubiger ein Pfändungspfandrecht.
Die Beschlagnahme, als die durch hoheitlichen Eingriff bewirkte Sicherstellung der Forderung für die Gläubigerbefriedigung, entziehe dem Schuldner die Verfügungsbefugnis.
Dem Schuldner seien durch die Pfändung Verfügungen zum Nachteil seines Gläubigers verboten, dies entspreche der relativen Wirkung des Verfügungsverbots nach §§ 135, 136 BGB.
Fazit
Die Tragung der erforderlichen Kosten in Höhe von 1.940,42 EUR ist der Klägerin auch insgesamt nicht zumutbar.
Die Bedürftigkeit bzw. Unzumutbarkeit der Aufbringung der Mittel durch die Klägerin im Fälligkeitszeitpunkt der Bestattungskostenrechnung ist auch nicht etwa durch Geldzuflüsse auf dem Girokonto entfallen.
Der Rentenbezieherin war unabhängig vom Fortbestehen der Kontovollmacht über den Tod des Verstorbenen hinaus – ein Zugriff auf jegliche Bankguthaben des Verstorbenen verwehrt.
Nur bei Sterbefällen außerhalb des Landes ist das Vorliegen einer Sterbeurkunde vorgeschrieben, ein Sterbefall außerhalb des Landes ist vorliegend nicht gegeben.
Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock
Fast Tag täglich werden Entscheidungen zu Bestattungskosten in der Sozialhilfe veröffentlicht.
Solltet ihr in diese traurige Lage kommen, empfiehlt es sich einen guten RA aufzusuchen, denn die Materie ist schwierig.
Muss man wissen
Das Sozialamt hat eine Beratungsfunktion:
Sozialhilfe: Sozialamt muss unangemessene Friedhofsgebühren zahlen – Urteil
1. Empfehlenswert ist – das der Bestattungspflichtige sich vor der Eingehung von Verpflichtungen beim zuständigen Sozialhilfeträger darüber beraten lässt, was einer würdigen Bestattung entspricht und welche dafür anfallenden Kosten ggf als erforderlich anerkannt werden können.
2. Eine Beratungspflicht (§ 11 Abs 1 und 2 SGB XII) besteht regelmäßig nicht von Amts wegen, wenn nicht Anlass für eine sog Spontanberatung besteht.
Tipp des Tages von Detlef Brock
Bei Personen, die Leistung für den Lebensunterhalt nach SGB XII oder Bürgergeld ( ALG II )beziehen, ist regelmäßig von Unzumutbarkeit der Kostentragung der Bestattungskosten auszugehen ( BSG, Urt. v. 04.04.2019 – B 8 SO 10/18 R – ).
Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und später aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen “Willi2”. Er erstellt einmal wöchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nunmehr 17 Jahren angeeignet.