Ist der Kooperationsplan im Bürgergeld wirklich etwas Neues?

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Viele Bürgergeld-Bezieher fragen sich: Ist der Kooperationsplan wirklich etwas anderes als die frühere Eingliederungsvereinbarung oder nur eine schöne Verpackung mit dem gleichen Inhalt? So wie es gedacht ist, ist es wirklich etwas Neues, warum erfahrt in diesem ersten Artikel zu diesem Thema.

Einordnung

Der Kooperationsplan ist Teil der neuen “Zusammenarbeit auf Augenhöhe”. Er soll ermöglichen, dass sich alle Beteiligten auf das konzentrieren können, um was es geht – Leistungsberechtigte wieder in Arbeit zu bringen, statt das rechtliche in den Vordergrund zu stellen.

Keine Bindungswirkung – keine Sanktionen

Daher gibt es beim Kooperationsplan keine rechtliche Bindungswirkung und keine Rechtsfolgenbelehrung mehr – folglich kann aufgrund des Kooperationsplans auch nicht mehr sanktioniert werden. Außerdem ist daher eine Schriftform auf Papier und Unterschrift nicht notwendig.

Inhalt des Kooperationsplans

Inhalt des Kooperationsplans ist eine gemeinsame Festlegung eines Integrationsfahrplans zur Vermittlung in Arbeit oder der Verminderung von “Vermittlungshemnissen”, die eine Arbeitsaufnahme erschweren. Zunächst ist ein Ziel zu definieren – entweder Arbeit oder Zwischenziele Anschließend sollen wesentliche Schritte zur Erreichung dieses Ziels fixiert werden.

Darin enthalten kann sein:

  • Bewerbung auf welche Art von Stellen/ Ausbildungen
  • Leistungen des Amts
  • Zuweisung in Maßnahmen
  • Bildungsgutschein für Qualifikationen
  • Festlegung zu Eigenbemühungen
  • Teilnahme an einem Sprachkurs
  • Beantragung anderer Sozialleistungen
  • bei Rehabedarf: Ziel ist Antragstellung
  • Abbau gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Maßnahmen, Leistungen der Krankenkasse,…
  • Leistungen für nicht erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft

Form – verständlich und kompakt

Das ganze soll kompakt und in verständlicher Sprache formuliert werden – so dass es für den Leistungsberechtigten verständlich ist. Da es ja keine rechtliche Verbindlichkeit mehr gibt, ist dafür kein Behördendeutsch 2.0 mehr erforderlich – an sich auch keine Textbausteine.

Gelingende Zusammenarbeit

Wenn die Zusammenarbeit so gelingt, wie sie soll, weil der Leistungsberechtigte gerne dem Kooperationsplan entspricht, da er ihn als sinnvoll erachtet und sich gefördert fühlt, erfolgen alle Einladungen, Vermittlungsvorschläge, Zuweisungen,… ohne direkten Sanktionsdruck.

Misslingende Zusammenarbeit

Wenn die Zusammenarbeit aber nicht funktioniert und nicht mitgewirkt wird – was passiert dann?
Das Jobcenter prüft die Mitwirkung regelmäßig. Erfolgt diese nicht (z.B. Maßnahme nicht angetreten), fordert es mit Rechtsfolgenbelehrung zur Mitwirkung auf.

Erfolgt auch nach dieser Aufforderung keine Mitwirkung, kann das Jobcenter dann aufgrund des Verstoßes gegen die Aufforderung sanktionieren. Es sind also weiter Sanktionen wegen mangelnder Mitwirkung möglich, aber es ist ein Schritt mehr erforderlich, bevor diese drohen.

Schlichtungsverfahren im Kooperationsplan

“Ab und zu” gibt es Differenzen zwischen dem was der Vermittler im Blick hat und dem was der Bürgergeld-Leistungsberechtigte als die nächsten Schritte ansieht. Wenn sich beide nicht einigen, gibt es ein Schlichtungsverfahren, dieses kann von beiden Seiten eingefordert werden.

Das Schlichtungsverfahren wird von einem bisher unbeteiligten Schlichter durchgeführt, der als Mediator dienen soll um beide Seiten zu einer gemeinsamen Sicht zu führen. Dafür gibt es eine Frist von bis zu 4 Wochen. Die Organisation ist den einzelnen Jobcentern überlassen.

Kommt ein Kooperationsplan trotz Schlichtungsverfahren nicht zustande, fordert das Jobcenter mit Rechtsfolgenbelehrung zur Mitwirkung auf und kann seine Sicht der Dinge damit theoretisch weiter durchsetzen.

Zusammenfassung

Wesentliche Unterschiede kurz und knapp:

  • keine Rechtsfolgenbelehrung und direkter Sanktionsdruck mehr
  • (Theoretisch) keine dominante Position des Amtes mehr
  • Schlichtungsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten,
  • kein einseitiger Eingliederungsverwaltungsakt mehr

Rechtsgrundlagen

§15 SGB II – Kooperationsplan
Fachliche Weisung zum Kooperationsplan

Informationen zum Schlichtungsverfahren:
Hier direkt von der BA

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