Die meisten Kündigungen verstoßen gegen das Kündigungsschutzgesetz. Um eine Abfindung zu erwirken, sind allerdings wichtige Hinweise zu befolgen, da sich ansonsten die Arbeitgeber durchsetzen könnten.
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Ruhig und besonnen bleiben
Auch wenn Sie wütend und enttäuscht sind und für Sie eine Welt zusammenbricht, bleiben Sie ruhig und lassen Sie die Emotionen nicht mit sich durchgehen. An der Entscheidung können Sie im Kündigungsgespräch vermutlich ohnehin nichts mehr ändern.
Nicht lästern und Schaden anrichten
Lästern Sie nach der Kündigung nicht über Ihren alten Arbeitgeber, das stellt auch Sie in ein schlechtes Licht. Vielleicht sind Sie in Zukunft auch einmal auf Ihre früheren Kollegen oder Arbeitgeber angewiesen.
“Verraten Sie keine Betriebsgeheimnisse und Firmeninterna, diese dürfen Sie auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses nicht ausplaudern”, rät Rechtsanwalt Christian Lange aus Hannover. Das könnte nämlich in einem Kündigungsschutzverfahren gegen Sie verwendet werden!
Melden Sie Gründe für besonderen Kündigungsschutz
Genießen Sie besonderen Kündigungsschutz aus Gründen, die dem Arbeitgeber nicht bekannt sind, melden Sie diese unverzüglich nach!
– Sind Sie beispielsweise schwanger, sollten Sie dies dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen mitteilen.
– Sind Sie schwerbehindert, können Sie dies dem Arbeitgeber spätestens nach Erhalt der Kündigung innerhalb von drei Wochen mitteilen, allerdings nur, wenn Sie den Antrag auf Anerkennung Ihrer Schwerbehinderung bereits gestellt haben, bevor Ihnen gekündigt wurde.
Immer ein Zwischenzeugnis verlangen
“Wenn Sie eine wirksame Kündigung erhalten haben oder die Wirksamkeit der Kündigung noch prüfen, verlangen Sie umgehend ein Zwischenzeugnis”, sagt Lange. Dieses ist für das abschließende Arbeitszeugnis bindend. “Außerdem können Sie das Zwischenzeugnis bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist für neue Bewerbungen nutzen.”
Ansprüche auf Resturlaub abklären
Haben Sie noch Resturlaub, können Sie diesen unter Umständen zum Ende der Kündigungsfrist nehmen, um so früher nicht mehr am Arbeitsplatz erscheinen zu müssen.
“Achten Sie aber darauf, dass auch in diesem Fall der Urlaub durch den Arbeitgeber genehmigt wird”, sagt Lange.
Nicht genehmigtes Nichterscheinen kann zur fristlosen Kündigung führen. Sollten Sie den Urlaub nicht genehmigt bekommen, muss der Arbeitgeber diesen auszahlen. Oder Sie verhandeln eine Übertragung des Urlaubs zum neuen Arbeitgeber.
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Umgehend Arbeitslos melden
“Spätestens drei Tage nach der Kündigung müssen Sie sich telefonisch oder online bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden, um Sperrzeiten für den Anspruch auf Unterstützung durch Sozialleistungen zu vermeiden.” Wurden Sie gekündigt, können Sie außerdem Arbeitslosengeld (ALG I) beantragen, wenn Sie vor der Kündigung zwölf Monate beschäftigt waren.
Den Aufhebungsvertrag prüfen lassen
“Unterschreiben Sie erst einmal nichts! Lassen Sie die Emotionen sacken und prüfen Sie die Umstände, bevor Sie endgültige Vereinbarungen eingehen, die sich nicht mehr ohne Weiteres ändern lassen”, mahnt der Anwalt.
Denken Sie daran, dass ein Aufhebungsvertrag zu einer zwölfwöchigen Sperre beim Arbeitslosengeld führen kann, weil Sie damit die Arbeitslosigkeit juristisch gesehen selbst verursacht haben. Achten Sie auch darauf, dass Sie eine angemessene Abfindung erhalten, sollten Sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen.
Es gibt diverse Faktoren, die zur Berechnung einer Abfindung herangezogen werden können. Und Ihre Chancen auf eine gute Abfindung steigen mit der Einreichung einer.
Eine Kündigungsschutzklage und Abfindung erwirken
Die Chancen für eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage stehen häufig sehr gut. Viele Arbeitgeber begehen Fehler bei der Aussprache einer Kündigung, womit die Kündigung ihre Wirksamkeit verliert. Lassen Sie einen Anwalt.
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