Ab dem Wintersemester 2024/25 bietet die Bundesregierung eine neue finanzielle Unterstützung für Studienanfänger aus einkommensschwachen Familien an. Die sogenannte Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 EUR soll den Einstieg ins Hochschulleben erleichtern und ist Teil einer größeren Reform im Bereich der Ausbildungsförderung.
Wer hat Anspruch und wie beantragt man die Starthilfe für Studenten? Das erfahrt ihr in diesem Artikel.
Wer ist antragsberechtigt?
Die Studienstarthilfe richtet sich an Erstsemester unter 25 Jahren, die vor Studienbeginn eine der folgenden Sozialleistungen bezogen haben:
- Bürgergeld
- Sozialhilfe
- Wohngeld
- Grundsicherung wegen Erwerbsminderung
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Kinderzuschlag
Zusätzlich sind Jugendliche förderfähig, die in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht sind und deren Eltern keine Maßnahmebeiträge zahlen müssen.
Warum wurde die Studienstarthilfe eingeführt?
Die Einmalzahlung soll dazu beitragen, finanzielle Hürden für den Studienbeginn zu reduzieren. Sie dient dazu, notwendige Anschaffungen wie Lehrmaterialien, Laptops oder eine Kaution für die erste Wohnung zu finanzieren.
Die Bundesregierung erwartet, dass etwa 15.000 Studierende jährlich diese Unterstützung beantragen könnten, obwohl die tatsächliche Zahl im Einführungsjahr niedriger ausfallen dürfte, da das Programm bislang nicht weit bekannt ist.
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Wie kann man die Starthilfe beantragen und welche Fristen müssen eingehalten werden?
Die Beantragung der Studienstarthilfe erfolgt ausschließlich online über das Portal “BAföG Digital”. Studienanfänger müssen hierbei den Bezug der genannten Sozialleistungen und die Einschreibung an einer Hochschule nachweisen.
Die Antragsfrist endet am letzten Tag des Monats, der auf den Monat des Studienbeginns folgt. Beispielsweise muss ein Antrag für ein Studium, das im Oktober beginnt, bis Ende November gestellt werden.
Hat die Starthilfe eine Verbindung zur BAföG-Förderung?
Die 1.000 EUR Studienstarthilfe werden als Pauschale ausgezahlt und sind unabhängig von anderen Förderungen wie BAföG. Das bedeutet, dass die Studienstarthilfe nicht auf das BAföG angerechnet wird und auch nicht zurückgezahlt werden muss.
Dies soll sicherstellen, dass die Empfänger die volle Unterstützung nutzen können, ohne Einbußen bei anderen finanziellen Hilfen zu erleiden.
Probleme mit den allgemeinen BAföG Sätzen bestehen weiterhin
Trotz der neuen Unterstützung bleibt die Frage der allgemeinen BAföG-Sätze ein Kritikpunkt. Obwohl die Lebenshaltungskosten gestiegen sind, sieht der aktuelle Gesetzentwurf keine Erhöhung der BAföG-Sätze vor.
Dies hat zu Forderungen nach weiteren Anpassungen geführt, um den steigenden Lebenshaltungskosten gerecht zu werden. Insbesondere die Anhebung der Freibeträge wird diskutiert, um mehr Studierenden den Zugang zu BAföG zu ermöglichen.




