Sozialhilfe: Reparaturkosten für PKW-Gurte für den Rollstuhl muss das Sozialamt zahlen

Lesedauer 2 Minuten

Sozialhilfe: Reparaturkosten für PKW-Gurte zur Sicherung des Rollstuhls sind im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen

Ein schwerbehinderter Antragsteller hat Anspruch auf Übernahme der Kosten zur Anschaffung und Einbau von Gurten zur Sicherung eines Rollstuhls in einem Kraftfahrzeug zwecks Teilnahme am familiären Leben und gemeinsames Einkaufen (Orientierungssatz Detlef Brock). So entschieden vom SG Darmstadt Az: S 17 SO 28/18 ER.

Begründung des Gerichts

Der Antragsteller ist durch seine Behinderungen in seiner Teilhabefähigkeit in der Gesellschaft wesentlich im Sinn des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII eingeschränkt.

Bei den Sicherungsgurten handelt es sich auch um ein Hilfsmittel im Sinne des § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO.

Gurte zur Sicherung eines Rollstuhls in einem PKW sind als Hilfsmittel im Sinne des § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO anzusehen, wenn der behinderte Mensch ohne sie das Kraftfahrzeug nicht benutzen kann.

Es bestand Aussicht, bei dem Antragsteller die Folgen der Behinderung zu mindern

In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gesellschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII) (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2013, B 8 SO 24/11 R -). Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierten Betrachtung des Hilfsmittels entgegensteht.

Das Leben in der Gemeinschaft umfasst neben dem Kontakt zu Familie und Freundeskreis auch die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben. Kontakt zur Familie bedeutet auch Teilnahme am familiären Leben

Wenn ein Teil des familiären Lebens darin besteht, gemeinsam zum Einkaufen zu fahren, so ist es im Hinblick auf den individuellen Maßstab ohne Belang, ob Fahrten zum Einkaufen auch ohne den Antragsteller hätten durchgeführt werden können oder die Fahrten in ihrer Häufigkeit nicht denen mit nicht behinderten Menschen entsprechen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, B 8 SO 18/12 R – ).

Verwandtenbesuche, Kirchgänge oder Ausflüge sind eine Form der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Selbst regelmäßige Verwandtenbesuche, Kirchgänge oder Ausflüge sind eine Form der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, wenn auf andere Art und Weise ein Erleben von üblichen gesellschaftlichen Kontakten mit Menschen außerhalb der Familie und das Erlernen von entsprechenden Umfangsformen und Verhaltensweisen nicht hinreichend möglich ist und die Fahrten gerade deshalb mit dem Antragsteller unternommen werden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, B 8 SO 18/12 R -).

Fazit

Für das Gericht war es nachvollziehbar, dass keine ausreichende Sicherung des Rollstuhls und des Antragstellers im PKW bestanden.

Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock
Ich liebe solche Entscheidungen, weil man schwerbehinderten Menschen hilft am Leben in der Gesellschaft teil zunehmen. Übrigens für behinderte Menschen gibt es da viele Möglichkeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe.

Rechtstipp:
1. Kostenübernahme für die Anschaffung und den Umbau eines Kraftfahrzeugs (Kleinbus) im Rahmen der Eingliederungshilfe ( LSG Hessen L 4 SO 214/16 ).

2. Anspruch auf Erstattung der Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Fahrzeuges im Wege der Eingliederungshilfe ( LSG BB L 15 SO 85/12 ).