Hartz IV: Kindergeld und Zuverdienst

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Hartz IV Ratgeber

Kindergeld
Bis zum 15. Geburtstag gilt ein Kind als nicht Erwerbsfähig und erhält Sozialgeld (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II).

Kindergeld ist sonstiges Einkommen des Kindes und wird beim Kind als solches angerechnet (§ 11 Abs. 1 SGB II).
Für sonstiges Einkommen gibt es einen Pauschalfreibetrag von 30€ (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO) – jedoch i.d.R. nur für Volljährige (also ab 18 Jahren). Eine Ausnahme gilt hier nur für Minderjährige, die nicht mit Volljährigen in einer BG leben.
Für ihr Kindergeld können Kinder also i.d.R. erst ab 18 Jahren einen Freibetrag von 30€ geltend machen.

Unabhängig davon können vom Kindergeld minderjähriger Kinder die Ausgaben für notwendige und sinnvolle Versicherungen abgesetzt werden, wenn das Kind unmittelbar davon profitiert. Z.B. die Hausrat- sowie Haftpflichtversicherung (Handlungsanweisung zu § 11 SGB II in Rz. 11.25; SG Düsseldorf S 29 AS 258/06 ER vom 20.02.2007).

Benötigt das Kind sein Kindergeld nicht oder nur zum Teil für seinen Bedarf, wird das den Bedarf des Kindes übersteigende Kindergeld beim Erziehungsberechtigten als sonstiges Einkommen angerechnet. Da jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein eigener Freibetrag auf sein Einkommen zusteht (§ 11 SGB II, Handlungsanweisung zu § 11 SGB II in Rz. 11.24, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO), steht dem Erziehungsberechtigten für sein sonstiges Einkommen aus Kindergeld ein Freibetrag in Höhe von 30€ zu, sofern er über kein weiteres Einkommen verfügt oder bereits andere Freibeträge geltend gemacht hat.
Dies gilt auch, wenn das volljährige Kind bereits einen Freibetrag für seinen Teil des Kindergeldes geltend gemacht hat, das SGB II macht hier keinerlei Einschränkungen.


Zuverdienst
Lt. § 1 Abs. 1 Nr. 9 ALG II-VO kann ein minderjähriger Hilfebedürftiger bis zu seinem 15. Geburtstag (nur) einen 100€ Pauschalfreibetrag für Einkommen aus Erwerbstätigkeit geltend machen, wobei Kinder unter 13 Jahren generell keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen (§ 5 JArbSchG).
Alles was über dem Freibetrag liegt, mehrere Tätigkeiten werden zusammen gerechnet, wird zu 100% auf das Sozialgeld angerechnet.

Mit Genehmigung der Eltern kann ein Kind ab 13 Jahren (§ 5 Abs. 3 JArbSchG) die in § 2 KindArbSchV genannten Erwerbstätigkeiten ausüben, z.B. Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten, wobei das manuelle Tragen von Lasten dabei 7,5 kg nicht überschreiten darf und die Beschäftigung nicht mehr als zwei Stunden (in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden) täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts stattfinden darf (§ 2 Abs. 2 KindArbSchV, § 5 Abs. 3 JArbSchG).

Ab 15 Jahren gilt das Kind als Jugendlicher und Erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II), es erhält nun ALG II und hat Anspruch auf die Freibeträge nach §§ 11 und 30 SGB II. Nach § 8 Abs. 2 JArbSchG kann der Jugendliche bis zu 8 Std./Tag und 40 Std./Woche arbeiten. Es gelten die im JArbSchG festgelegten Beschränkungen.
ALG II-VO: Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
KindArbSchV: Kinderarbeitsschutzverordnung
JArbSchG: Jugendarbeitsschutzgesetz

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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