S 21 AS 133/06 ER SG Detmold Kontoauszรผge nicht Leistungserheblich
Beweisurkunden im sinne dieser Vorschrift sind auch Kontoauszรผge (LSG NRW, Beschluss vom 12.07.2006 ( nicht rechtskrรคftig) AZ L9B 48/06 ER). Die Vorlage von Kontoauszรผgen ist aber nur gerechtfertigt, wenn ein begrรผndeter Verdacht auf Leistungsmissbrauch besteht ( so wohl auch LSG NRW a.a.O.).
Bloรe Anhaltspunkte, die die Antragsgegnerin veranlassen, einem mรถglichen Leistungsmissbrauch nachzugehen, reichen dafรผr nicht aus. Nach Auffassung des Gerichts mรผssen Erkenntnisse vorliegen, aus denen sich ein Leistungsmissbrauch mit รผberwiegender Wahrscheinlichkeit ergibt. Das ist hier nicht der Fall.
Zitat:
Sozialgericht Detmold
AZ.: S 21 AS 133/06 ER 07.09.2006
(Rechtskrรคftig)