Renteninformation verspricht mehr, als die Rente nach 45 Jahren tatsächlich bringt

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Wer nach 45 Versicherungsjahren abschlagsfrei in Rente geht, bekommt weniger Geld als die Renteninformation verspricht. In manchen Fällen sind es 60, 80 oder über 90 Euro monatlich weniger – dauerhaft. Der Grund liegt in einer Rechnung, die zahlreiche Versicherte übersehen: Die Renteninformation kalkuliert mit Beiträgen bis zur Regelaltersgrenze.

Wer zwei Jahre früher aufhört zu arbeiten, sammelt in dieser Zeit keine weiteren Entgeltpunkte. Die Differenz zwischen Prognose und Realität wächst mit jedem Jahr Rentenbezug.

Gerd W., 62, aus Bochum, hat sein gesamtes Berufsleben in der Metallindustrie verbracht. Seine Renteninformation weist eine voraussichtliche Rente von 1.980 Euro brutto aus. Er plant, 2026 mit 64 Jahren und 6 Monaten abschlagsfrei in Rente zu gehen – Jahrgang 1961, 45 Versicherungsjahre voll.

Doch als er seinen Rentenbescheid erhält, steht dort ein anderer Betrag: rund 1.890 Euro. Die fehlenden 90 Euro monatlich sind keine Rechenfehler der Rentenversicherung. Sie sind die Differenz zwischen der Prognose bei durchgehender Einzahlung bis 67 und dem tatsächlichen Ausstieg zwei Jahre früher.

Wie die Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente 2026 steigt

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wurde 2014 als „Rente mit 63″ eingeführt. Damals konnten die vor 1953 Geborenen tatsächlich mit 63 abschlagsfrei in den Ruhestand wechseln. Seitdem steigt die Altersgrenze für jeden nachfolgenden Jahrgang um jeweils zwei Monate.

Für 2026 bedeutet das: Versicherte des Jahrgangs 1961 können frühestens mit 64 Jahren und 6 Monaten diese Rente beziehen. Für den Jahrgang 1962 liegt die Grenze bei 64 Jahren und 8 Monaten. Wer 1964 oder später geboren ist, muss bis zum 65. Geburtstag warten – das bleibt dann die dauerhafte Grenze.

Die Rente kann nicht vorzeitig mit Abschlägen bezogen werden. Wer die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und trotzdem früher aufhören will, muss auf die Altersrente für langjährig Versicherte ausweichen – mit 35 Versicherungsjahren, aber dauerhaften Abschlägen von 0,3 Prozent pro vorgezogenem Monat. Bei einem Start mit 63 statt mit 66 Jahren und 10 Monaten (Jahrgang 1963) bedeutet das einen Abschlag von 13,8 Prozent. Lebenslang.

Was die 45 Jahre Wartezeit tatsächlich verlangt – und welche Zeiten nicht zählen

Die 45 Jahre sind keine einfache Rechnung aus Berufsjahren. Angerechnet werden nach § 51 Abs. 3a SGB VI Pflichtbeiträge aus versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Selbstständigkeit, Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung und Pflege, Zeiten mit Krankengeldbezug und Übergangsgeld. Auch freiwillige Beiträge können zählen, allerdings nur, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen.

Ausdrücklich nicht angerechnet werden Zeiten mit Bürgergeld-Bezug (früher Arbeitslosengeld II), reine Anrechnungszeiten wie Schulausbildung nach dem 17. Lebensjahr und Zeiten aus dem Versorgungsausgleich bei Scheidung.

Wer sich auf die Renteninformation verlässt und dort eine Wartezeit von 46 oder 47 Jahren sieht, kann eine böse Überraschung erleben: Die dort ausgewiesene Wartezeit kann deutlich von der für die abschlagsfreie Rente maßgeblichen 45-Jahres-Wartezeit abweichen, weil für die allgemeine Wartezeit andere Zeiten gelten als für die besondere.

Die Zwei-Jahres-Falle: Arbeitslosigkeit kurz vor dem Rentenstart

Besonders tückisch ist die Regelung für die letzten 24 Monate vor dem geplanten Rentenbeginn. Wer in diesem Zeitraum Arbeitslosengeld bezieht, kann diese Monate nicht auf die 45-jährige Wartezeit anrechnen. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass Arbeitgeber und Beschäftigte gemeinsam eine vorzeitige Trennung vereinbaren und die Rentenkasse belastet wird. Die einzige Ausnahme: Der Arbeitslosengeld-Bezug ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt.

Das Bundessozialgericht hat diese strenge Auslegung mehrfach bestätigt – zuletzt grundlegend am 28. Juni 2018 (Az. B 5 R 25/17 R). Die Richter stellten klar, dass eine Betriebsteilschließung oder Standortverlagerung nicht ausreicht. Nur wenn das gesamte Unternehmen seine wirtschaftliche Tätigkeit vollständig einstellt, greift die Ausnahme.

In der Praxis bedeutet das: Wer mit 62 oder 63 seinen Arbeitsplatz verliert und Arbeitslosengeld bezieht, riskiert, die abschlagsfreie Rente um Monate oder sogar Jahre zu verfehlen – obwohl er 44 oder mehr Beitragsjahre auf dem Konto hat.

Warum die Renteninformation den tatsächlichen Rentenbetrag überschätzt

Die jährliche Renteninformation zeigt drei Beträge: die bisher erreichte Rente, die Rente bei weiterer Einzahlung bis zur Regelaltersgrenze und eine hochgerechnete Rente unter Berücksichtigung von Rentenanpassungen. Alle drei Prognosen gehen davon aus, dass der Versicherte bis zur Regelaltersgrenze weiter einzahlt – für den Jahrgang 1961 wäre das bis 66 Jahre und 6 Monate.

Wer aber nach 45 Jahren abschlagsfrei in Rente geht, hört zwei Jahre früher auf. In diesen zwei Jahren fallen keine Beiträge an und es werden keine neuen Entgeltpunkte erworben. Je nach bisherigem Verdienst können das ein bis zwei Entgeltpunkte sein.

Ab Juli 2026 ist ein Entgeltpunkt 42,52 Euro wert. Wer also durch den vorzeitigen Ausstieg 1,5 Entgeltpunkte weniger sammelt, erhält monatlich rund 64 Euro weniger als die Renteninformation suggeriert. Auf 20 Jahre Rentenbezug summiert sich diese Differenz auf über 15.000 Euro.

Die Renteninformation enthält zwar einen Hinweis, dass der ausgewiesene Betrag auf fortgesetzter Einzahlung basiert. Dieser Hinweis geht in der Masse der Zahlen und Fußnoten unter. Viele Versicherte übersehen ihn und planen mit einem Betrag, der so nie auf ihrem Konto landen wird.

Rentenerhöhung 2026: Was sich ab Juli ändert

Ab dem 1. Juli 2026 steigen die Renten um 4,24 Prozent. Der aktuelle Rentenwert klettert von 40,79 Euro auf 42,52 Euro pro Entgeltpunkt. Für einen Versicherten mit 45 Entgeltpunkten – den sogenannten Eckrentner – bedeutet das eine Bruttorente von 1.913,40 Euro statt bisher 1.835,55 Euro, ein Plus von knapp 78 Euro monatlich.

Die Anpassung basiert auf der Haltelinie für das Rentenniveau von 48 Prozent, die mit dem Rentenpaket 2025 bis 2031 verlängert wurde.

Doch auch hier entsteht eine Wahrnehmungslücke. Die Rentenerhöhung betrifft den Bruttobetrag. Davon gehen Beiträge zur Krankenversicherung (Beitragssatz 2026 durchschnittlich 17,5 Prozent inklusive Zusatzbeitrag) und Pflegeversicherung (3,6 Prozent, bei Kinderlosen 4,2 Prozent) ab. Wer steuerpflichtig ist, muss die Rentenerhöhung zudem vollständig versteuern. Von den 78 Euro brutto bleiben in vielen Fällen deutlich unter 60 Euro netto übrig.

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Abschlagsfrei heißt nicht verlustfrei – ein teures Missverständnis

Der Begriff „abschlagsfrei” sorgt für ein grundlegendes Missverständnis. Er bedeutet lediglich, dass die bis zum vorzeitigen Rentenbeginn erworbenen Entgeltpunkte nicht durch einen Zugangsfaktor gekürzt werden. Die Rente wird also mit dem vollen Wert der gesammelten Punkte ausgezahlt. Das ist ein erheblicher Vorteil gegenüber der Altersrente für langjährig Versicherte, bei der Abschläge von bis zu 14,4 Prozent drohen.

Aber „abschlagsfrei” bedeutet nicht, dass die Rente genauso hoch ausfällt wie bei einem Renteneintritt zur Regelaltersgrenze. Die fehlenden Beitragsjahre zwischen vorzeitigem und regulärem Rentenstart fehlen dauerhaft. Sabine M., 63, aus Erfurt, hat 45 Versicherungsjahre erreicht und kann 2026 abschlagsfrei in Rente gehen.

Ihre Renteninformation weist 1.750 Euro brutto aus. Tatsächlich erhält sie rund 1.665 Euro, weil ihr durch den vorzeitigen Ausstieg zwei Beitragsjahre fehlen – das sind gut 85 Euro weniger pro Monat. Über 20 Jahre Rentenbezug summiert sich dieser Unterschied auf mehr als 20.000 Euro. Diese Differenz ist kein Abschlag im technischen Sinne – aber ein realer Verlust, der jeden Monat auf dem Konto fehlt.

Hinzuverdienst ohne Grenzen – der unterschätzte Hebel

Seit Januar 2023 gibt es bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Wer abschlagsfrei nach 45 Jahren in Rente geht, darf unbegrenzt weiterarbeiten, ohne dass die Rente gekürzt wird. Gleichzeitig lassen sich so die fehlenden Entgeltpunkte nachträglich auffüllen.

Wer nach dem Rentenstart weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt ist, erwirbt zusätzliche Entgeltpunkte. Diese werden jährlich zum 1. Juli der laufenden Rente zugeschlagen. Ein Minijob mit Rentenversicherungspflicht bringt dabei vergleichsweise wenig, eine sozialversicherungspflichtige Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung kann die Rente dagegen spürbar erhöhen. Auf diese Weise lässt sich die Lücke zwischen der Renteninformation und dem tatsächlichen Zahlbetrag über die Jahre zumindest teilweise schließen.

Kontenklärung und Beratung: Was Versicherte jetzt tun sollten

Wer in den kommenden Monaten oder Jahren die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren anstrebt, sollte zunächst eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Dabei werden alle im Versicherungsverlauf gespeicherten Zeiten geprüft und fehlende Zeiten – etwa Ausbildungszeiten, Kindererziehung oder Pflegezeiten – nachgetragen. Den Antrag können Versicherte formlos stellen oder online über das Portal der DRV einreichen.

Mindestens ebenso entscheidend ist die gezielte Prüfung der 45-Jahres-Wartezeit, die sich von der allgemeinen Wartezeit erheblich unterscheidet. Die Renteninformation stellt diesen Unterschied nicht transparent dar.

Und wer den Rentenantrag zu spät einreicht – mehr als drei Monate nach Erfüllung der Voraussetzungen –, verliert die Nachzahlung für die dazwischenliegenden Monate. Dieses Geld ist unwiederbringlich weg. Die DRV empfiehlt, den Antrag spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen.

Häufige Fragen zur Altersrente nach 45 Versicherungsjahren

Kann ich die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren auch vorzeitig beziehen, wenn ich dafür Abschläge in Kauf nehme? Nein. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann ausschließlich ab der jeweiligen Altersgrenze bezogen werden. Ein vorzeitiger Bezug mit Abschlägen ist bei dieser Rentenart nicht vorgesehen. Wer früher gehen will, muss die Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre Wartezeit) mit dauerhaften Abschlägen beantragen.

Zählen Zeiten mit Bürgergeld zur 45-jährigen Wartezeit? Nein. Zeiten, in denen Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe) bezogen wurde, werden nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet. Auch Zeiten aus dem Versorgungsausgleich nach einer Scheidung und reine Anrechnungszeiten bleiben außen vor.

Wie wirkt sich die Rentenerhöhung 2026 auf meinen Rentenbetrag aus? Die Renten steigen ab dem 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent. Der Rentenwert steigt von 40,79 auf 42,52 Euro. Bei 45 Entgeltpunkten bedeutet das eine Bruttorente von 1.913,40 Euro. Allerdings gehen davon noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie gegebenenfalls Steuern ab.

Was passiert, wenn ich kurz vor der Rente arbeitslos werde? Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor dem geplanten Rentenbeginn werden nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet – es sei denn, die Arbeitslosigkeit ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt. Wer die 45 Jahre knapp verfehlt, kann versuchen, durch einen versicherungspflichtigen Minijob die fehlenden Monate aufzufüllen.

Lohnt es sich, nach dem abschlagsfreien Rentenstart weiterzuarbeiten? Ja. Seit 2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Wer nach dem Rentenstart weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt ist, erwirbt zusätzliche Entgeltpunkte, die der Rente jährlich zugeschlagen werden. So lässt sich der Unterschied zwischen der Renteninformation und dem tatsächlichen Rentenbetrag schrittweise verkleinern.

Quellen:

Deutsche Rentenversicherung: Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte

Deutsche Rentenversicherung: Rentenanpassung 2026

Bundessozialgericht: Urteil vom 28.06.2018, Az. B 5 R 25/17 R

Bundesregierung: Rente mit 63 – die Fakten

§ 51 Abs. 3a SGB VI – Anrechenbare Zeiten

§ 236b SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte