Menschen mit Schwerbehinderung können das Merkzeichen G erhalten, wenn sie im Straßenverkehr erheblich in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt sind. Das Sozialgericht Lüneburg hat entschieden, dass dies auch dann möglich ist, wenn keines der klassischen Regelbeispiele direkt erfüllt ist.
Entscheidend kann vielmehr die Gesamtheit mehrerer Erkrankungen sein, wenn diese zusammen dazu führen, dass die übliche Wegstrecke von zwei Kilometern in 30 Minuten nicht mehr bewältigt werden kann (S 6 SB 26/22).
Im konkreten Fall verpflichtete das Sozialgericht Lüneburg das Land Niedersachsen, bei einem schwerbehinderten Kläger das Merkzeichen G ab dem Tag einer medizinischen Untersuchung festzustellen. Der Kläger hatte bereits einen Grad der Behinderung von 80, das Merkzeichen G war ihm aber zunächst verweigert worden. Mit Urteil vom 11. Mai 2023 gab das Gericht ihm teilweise recht.
Inhaltsverzeichnis
Merkzeichen G: Wann Schwerbehinderte Anspruch haben
Das Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Es ist für viele Betroffene wichtig, weil damit bestimmte Nachteilsausgleiche verbunden sind, etwa im öffentlichen Nahverkehr. Für die Feststellung kommt es rechtlich darauf an, ob jemand infolge seiner Behinderung Wegstrecken im Ortsverkehr nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren zurücklegen kann, die üblicherweise noch zu Fuß bewältigt werden.
Als Maßstab gilt nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen im Regelfall eine Strecke von etwa zwei Kilometern in ungefähr einer halben Stunde. In vielen Fällen wird das Merkzeichen G anerkannt, wenn bestimmte typische gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, etwa schwere Beeinträchtigungen der unteren Gliedmaßen, erhebliche Herz- oder Lungenleiden oder vergleichbar schwere innere Erkrankungen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass die Prüfung nicht schematisch an den Regelbeispielen enden darf.
Sozialgericht Lüneburg: Auch mehrere Krankheiten zusammen können reichen
Der Kläger litt an mehreren erheblichen Gesundheitsstörungen. Festgestellt waren unter anderem ein schweres Nierenleiden, eine chronische Herzerkrankung mit Bluthochdruck, eine Lungenerkrankung mit Asthma sowie Störungen der Hirnfunktion mit Gleichgewichtsstörungen. Später kamen nach seinen Angaben außerdem Polyneuropathie in beiden Füßen, Wassereinlagerungen in den Beinen und große Unsicherheit beim Gehen hinzu.
In der mündlichen Verhandlung schilderte der Kläger anschaulich, dass sich sein Zustand in den letzten anderthalb Jahren deutlich verschlechtert habe. Teilweise müsse er Krücken benutzen, Einkäufe könne er kaum noch bewältigen, und selbst das Treppensteigen zur Wohnung falle ihm schwer. Zum Einkaufen fahre er mit dem Auto, um zwischendurch Pausen machen zu können, und auf unebenem Boden habe er Angst zu stürzen.
Gutachter bestätigt deutlich eingeschränkte Wegefähigkeit
Das Gericht holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Der beauftragte Internist, Kardiologe, Diabetologe und Sozialmediziner untersuchte den Kläger persönlich. Er kam zu dem Ergebnis, dass zwar keines der klassischen Regelbeispiele unmittelbar erfüllt sei, die Gesamtwirkung der Erkrankungen aber so schwer wiege, dass der Kläger die übliche Wegstrecke nicht mehr schaffe.
Besonders wichtig war ein durchgeführter Gehtest. Danach legte der Kläger in sechs Minuten nur 231 Meter zurück, und zwar ohne Hilfsmittel, aber mit unsicherem, „eierndem“ Gangbild. Hochgerechnet ergab das in 30 Minuten lediglich rund 1,15 Kilometer. Damit lag die tatsächliche Gehfähigkeit deutlich unter der maßgeblichen Strecke von zwei Kilometern in einer halben Stunde.
BSG-Rechtsprechung stärkt umfassenden Behindertenbegriff
Das Sozialgericht stützte sich ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach ist bei der Prüfung des Merkzeichens G ein umfassender Behindertenbegriff zugrunde zu legen. Das bedeutet: Nicht nur die ausdrücklich genannten Regelfälle kommen in Betracht. Auch andere körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen können einen Anspruch begründen, wenn sie in ihren Auswirkungen auf die Gehfähigkeit vergleichbar schwer sind.
Nach Auffassung des Sozialgerichts muss es dabei nicht zwingend eine einzelne Erkrankung geben, die einem Regelbeispiel entspricht. Es kann vielmehr auch die Gesamtschau mehrerer Leiden entscheidend sein. Genau das war hier der Fall.
Die Kombination aus Nierenleiden, Herzschwäche, Schwindel, Gangunsicherheit, möglicher Polyneuropathie, Kniearthrose und erheblichem Übergewicht wirkte sich so ungünstig auf das Gehvermögen aus, dass der Kläger objektiv nicht mehr ausreichend mobil war.
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Warum das Merkzeichen G nicht rückwirkend ab Antrag bewilligt wurde
Trotz des Erfolgs bekam der Kläger das Merkzeichen G nicht rückwirkend ab seinem ursprünglichen Antrag. Das Gericht erkannte den Anspruch erst ab dem 6. Dezember 2022 an. Dieses Datum war der Tag der Untersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen.
Auf diesen Zeitpunkt griff die Kammer zurück, weil sich die erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands erst im laufenden Verfahren klar belegen ließ.
Der Kläger hatte selbst erklärt, sein Zustand habe sich über die Zeit stetig verschlimmert und sei seit einigen Wochen besonders schlimm geworden. Das Gericht hielt es deshalb für sachgerecht, die Anerkennung nicht ab dem ursprünglichen Antrag, sondern erst ab dem Datum zuzusprechen, ab dem die Voraussetzungen medizinisch überzeugend nachgewiesen waren. Die Klage hatte damit nur teilweise Erfolg.
Was das Urteil für Betroffene mit Schwerbehinderung bedeutet
Die Entscheidung ist für viele Betroffene wichtig, weil sie zeigt: Wer das Merkzeichen G beantragt, muss nicht zwingend eines der bekannten Regelbeispiele exakt erfüllen. Maßgeblich ist, wie sich die Behinderungen konkret auf die Gehfähigkeit auswirken. Gerade bei mehreren Erkrankungen, die jeweils für sich genommen vielleicht noch nicht ausreichen, kann ihre Kombination den Anspruch dennoch begründen.
Ebenso wichtig ist aber die andere Seite der Entscheidung. Eigene Schilderungen allein reichen nicht aus. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass es objektive Befunde braucht. Wer das Merkzeichen G durchsetzen will, sollte daher ärztliche Unterlagen, fachärztliche Befunde und – wenn möglich – auch belastbare Funktionsprüfungen oder Gehtests vorlegen. Erst dadurch lässt sich belegen, dass die übliche Wegstrecke tatsächlich nicht mehr geschafft wird.
FAQ zum Merkzeichen G
Wann bekommt man das Merkzeichen G?
Das Merkzeichen G bekommt, wer infolge einer Behinderung Wegstrecken im Ortsverkehr nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren zurücklegen kann, die üblicherweise noch zu Fuß bewältigt werden. Als allgemeiner Maßstab gelten etwa zwei Kilometer in 30 Minuten.
Muss immer eines der offiziellen Regelbeispiele erfüllt sein?
Nein. Nach der Rechtsprechung kann auch die Gesamtheit mehrerer Erkrankungen genügen. Entscheidend ist, ob die Auswirkungen auf die Gehfähigkeit insgesamt so schwer sind, dass sie den anerkannten Regelfällen vergleichbar sind.
Reichen Herz-, Lungen- oder Nierenerkrankungen für das Merkzeichen G aus?
Sie können ausreichen, wenn sie die körperliche Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigen. Im entschiedenen Fall kam es aber nicht auf ein einzelnes Leiden an, sondern auf das Zusammenwirken mehrerer Erkrankungen, die gemeinsam zu einer erheblichen Einschränkung führten.
Wie wichtig sind objektive medizinische Befunde?
Sehr wichtig. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass bloße Behauptungen nicht reichen. Entscheidend sind nachvollziehbare ärztliche Feststellungen, Untersuchungen und möglichst konkrete Nachweise wie etwa ein Gehtest.
Warum wurde das Merkzeichen G hier nicht ab Antragstellung gewährt?
Weil das Gericht die erhebliche Verschlechterung erst ab der Untersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen sicher feststellen konnte. Deshalb wurde das Merkzeichen G erst ab diesem Datum zugesprochen.
Fazit: Merkzeichen G kann auch bei mehreren Leiden zusammen bestehen
Das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg zeigt, dass das Merkzeichen G nicht nur bei klassischen Standardfällen in Betracht kommt. Auch wenn kein einzelnes Leiden für sich allein ausreicht, kann die Summe mehrerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen entscheidend sein. Das ist besonders wichtig für Menschen mit komplexen Krankheitsbildern.
Für Betroffene bedeutet das: Ein Antrag auf das Merkzeichen G sollte nicht vorschnell aufgegeben werden, nur weil kein typischer Regelfall vorliegt. Wenn die tatsächliche Gehfähigkeit deutlich eingeschränkt ist und dies medizinisch objektiv belegt werden kann, bestehen durchaus gute Chancen auf Anerkennung.




