Sozialhilfe: Wohnungsverkauf unter Wert ist besondere Härte

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Das Thüringer Landessozialgericht musste im Eilverfahren klären, ob eine ältere Antragstellerin Grundsicherung nach dem SGB XII bekommen kann, obwohl sie eine Eigentumswohnung im Ausland besitzt. Streitpunkt war nicht, ob die Wohnung grundsätzlich Vermögen ist, sondern ob die Frau sie zu einem Preis verkaufen müsste, der stark unter dem angenommenen Wert liegt.

Das Gericht entschied: Wenn der Verkauf nur zu einem Erlös möglich wäre, der in einem krassen Missverhältnis zum tatsächlichen Wert steht, kann das eine „besondere Härte“ sein.

Dann darf das Vermögen im Grundsicherungsrecht geschont werden – zumindest vorläufig, bis die Werte sauber aufgeklärt sind (Thüringer LSG, Beschluss vom 26.04.2012, Az. L 8 SO 58/12 B ER).

Der konkrete Fall: Wohnung im Ausland als Streit um Vermögenseinsatz

Die Antragstellerin beantragte ab November 2011 Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Der Sozialhilfeträger stellte sich auf den Standpunkt, sie müsse zunächst Vermögen einsetzen – konkret eine Eigentumswohnung im Ausland.

Im Verfahren wurde deutlich, dass die Verwertung grundsätzlich möglich sein könnte. Die Antragstellerin selbst hatte in ihrer Widerspruchsbegründung sogar angegeben, dass die Stadt bereit sei, die Wohnung für rund 11.000 Euro zurückzukaufen.

Genau dieser Betrag wurde später zum Kern des Streits, weil im Raum stand, dass die Wohnung „eigentlich“ viel mehr wert sein könnte.

Sozialgericht Gotha: Leistungen nur gekürzt und nur als Darlehen

Das Sozialgericht Gotha hatte bereits im Eilverfahren eine Zwischenlösung gewählt. Es verpflichtete den Sozialhilfeträger, Grundsicherung zunächst nur darlehensweise zu zahlen und dabei um 25 Prozent zu kürzen.

Die Antragstellerin akzeptierte das nicht und ging in die Beschwerde. Sie verlangte, dass die Grundsicherung ohne Kürzung als Darlehen weitergezahlt wird, bis das Hauptsacheverfahren geklärt hat, ob sie die Wohnung wirklich verwerten muss.

Warum das LSG nicht einfach „Verkauf sofort“ gesagt hat

Das Landessozialgericht stellte klar: Vermögen muss im SGB XII grundsätzlich eingesetzt werden, wenn es verwertbar ist. Dabei zählt nicht nur, ob man rechtlich verkaufen darf, sondern auch ob man tatsächlich verkaufen kann – und innerhalb eines absehbaren Zeitraums.

Gleichzeitig betonte das Gericht, dass selbst eine grundsätzlich mögliche Verwertung nicht automatisch bedeutet, dass sofort keine Leistungen mehr zu zahlen sind.

Wenn eine sofortige Verwertung nicht realistisch ist oder erst geklärt werden muss, ob der Verkauf überhaupt zumutbar ist, kann der Träger im Eilverfahren zu einer darlehensweisen Zahlung verpflichtet werden.

Der Knackpunkt: 80.716 Euro „Marktwert“ vs. 11.000 Euro Erlös

Im Verfahren standen zwei sehr unterschiedliche Zahlen gegenüber. Der Sozialhilfeträger hatte einen „Marktwert“ von 80.716 Euro im Raum, der aber nach Aktenlage nur grob geschätzt war. Die Antragstellerin nannte dagegen einen realistischen Verkaufserlös von rund 11.000 Euro.

Das LSG sagte deutlich: Wenn diese Zahlen stimmen, läge ein Verlust von über 85 Prozent vor. Ein solches Missverhältnis würde selbst im strengeren Maßstab der Grundsicherung nach dem SGB XII „in jedem Fall“ eine besondere Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII begründen.

Besondere Härte auch bei Grundsicherung möglich

Wichtig ist: Viele kennen die Härtefallregel eher aus anderen Bereichen. Das Gericht stellte aber ausdrücklich fest, dass auch bei der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Vermögen aus wirtschaftlichen Gründen geschützt sein kann.

Der Maßstab sei im SGB XII zwar strenger als in Systemen, die typischerweise nur vorübergehende Hilfebedürftigkeit absichern. Aber bei einem Verkauf „extrem unter Wert“ kann die Grenze selbst dort überschritten sein.

Warum das Gericht weitere Ermittlungen verlangt hat

Das LSG machte klar, dass die vorhandenen Unterlagen nicht reichen. Die Stelle, die den „Marktwert“ nannte, hatte selbst eingeräumt, nur anhand eines Immobilienmagazins geschätzt zu haben, ohne Zustand und mögliche Abschläge zu berücksichtigen.

Deshalb müsse im Hauptsacheverfahren genauer festgestellt werden, was Substanzwert und Verkehrswert tatsächlich sind. Im Raum stand auch, dass die Übersetzung unklar sei und „Marktpreis“ vielleicht gar nicht den realen Verkaufspreis beschreibt, sondern eher einen unbereinigten Wert.

Alternative: Beleihung statt Verkauf

Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass Verwertung nicht nur Verkauf bedeutet. Denkbar sei auch, die Wohnung zu beleihen.

Wenn eine Beleihung möglich wäre, könnte die Antragstellerin die Wohnung behalten, und eine besondere Härte wegen „Unterwertverkauf“ wäre von vornherein kein Thema. Auch das sollte im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Eilrechtsschutz: Existenzminimum geht vor – aber als Darlehen

Weil die Rechtslage und die tatsächlichen Werte im Eilverfahren nicht endgültig geklärt werden konnten, stellte das Gericht auf Folgenabwägung ab. Bei existenzsichernden Leistungen wie Grundsicherung wiegt das Risiko, das Existenzminimum nicht decken zu können, schwerer als das Risiko des Trägers, später Geld zurückfordern zu müssen.

Deshalb verpflichtete das LSG den Sozialhilfeträger, ab Eingang des Eilantrags beim Sozialgericht (7. Dezember 2011) Grundsicherung ohne weitere Minderung zu zahlen – allerdings nur darlehensweise und nur vorläufig bis zur Hauptsacheentscheidung.

Rückforderung ist absicherbar: Dingliche Sicherung möglich

Ein wichtiges Argument in der Abwägung war: Selbst wenn der Leistungsträger später in der Hauptsache gewinnt, ist er nicht schutzlos. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass der Träger seinen Darlehensrückzahlungsanspruch dinglich sichern kann, also beispielsweise über eine Sicherung am Grundstück beziehungsweise an der Wohnung.

Damit wird verständlich, warum das Gericht im Zweifel lieber zahlt, statt Menschen ohne existenzsichernde Leistungen zu lassen.

Prozesskostenhilfe: Kein Bedarf wegen Kostenerstattung

Am Rand entschied das LSG noch etwas Praktisches: Weil die Antragstellerin einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger bekam, fehle das Rechtsschutzbedürfnis für Prozesskostenhilfe. PKH wurde deshalb abgelehnt.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

1) Muss man bei Grundsicherung immer erst Vermögen verkaufen?
Grundsätzlich ja, wenn es verwertbar ist. Aber es gibt Ausnahmen, zum Beispiel wenn die Verwertung unzumutbar ist oder eine besondere Härte vorliegt.

2) Was heißt „besondere Härte“ bei Vermögen im SGB XII?
Eine besondere Härte kann vorliegen, wenn der Einsatz des Vermögens im konkreten Fall unzumutbar wäre. Dazu kann auch gehören, dass ein Verkauf nur zu einem extrem schlechten Preis möglich ist.

3) Wann ist ein Verkauf „extrem unter Wert“?
Das Gericht nennt hier ein Beispiel: Wenn der angenommene Wert etwa 80.716 Euro beträgt, aber real nur rund 11.000 Euro erzielbar wären, läge ein Verlust von über 85 Prozent. Das wäre nach Auffassung des LSG in jedem Fall eine besondere Härte.

4) Warum gab es die Leistungen nur als Darlehen?
Weil im Eilverfahren noch nicht endgültig geklärt war, ob und wie die Wohnung verwertet werden muss. Das Darlehen sichert das Existenzminimum, ohne dem Träger endgültig das Risiko aufzubürden.

5) Wie kann der Sozialhilfeträger sich absichern, wenn er später gewinnt?
Der Träger kann den Rückforderungsanspruch dinglich sichern, also rechtlich so absichern, dass er im Erfolgsfall auf das Vermögen zugreifen kann.

Fazit

Der Beschluss zeigt, dass Grundsicherung nicht automatisch daran scheitern muss, dass irgendwo noch eine Immobilie vorhanden ist – selbst dann nicht, wenn sie grundsätzlich verkaufbar wäre. Entscheidend ist, ob die Verwertung zumutbar und wirtschaftlich vertretbar ist.

Droht ein Verkauf zu einem Preis, der den tatsächlichen Wert massiv unterschreitet, kann das eine besondere Härte sein. In solchen Fällen kann das Gericht im Eilverfahren Grundsicherung als Darlehen zusprechen, damit das Existenzminimum gesichert bleibt, bis der tatsächliche Wert und realistische Verwertungsmöglichkeiten sauber geklärt sind.