Jobcenter dürfen zur Reduzierung der Kosten für einen notwendigen Umzug nicht verlangen, dass der Bürgergeldempfänger den nicht in der neuen Wohnung unterzubringenden Hausrat verkauft oder verschenkt. Die angemessenen Kosten einer Einlagerung von Hausrat nach dem Umzug können aber als „künftige laufende Wohnkosten zu übernehmen sein“, entschied das Sozialgericht Freiburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 26. November 2025 (Az.: S 7 AS 1606/23).
Bevor ein Grundsicherungsempfänger tatsächlich Umzugskosten vom Jobcenter finanziert bekommen kann, könne die Behörde von ihm eine „zumutbare Selbsthilfe“ verlangen.
Was war vorgefallen und wie kam es zur Klage?
Damit kann ein gehbehinderter Mann von seinem Jobcenter die volle Übernahme der Kosten für einen notwendigen Umzug in Höhe von 6.191,57 Euro verlangen. Als sein Vermieter Eigenbedarf für die angemietete Wohnung geltend machte, musste der Kläger zum 31. Mai 2022 diese räumen.
Gut einen Monat vorher hatte er bei seinem Jobcenter die Übernahme der Umzugskosten beantragt, ohne eine neue Wohnung in Aussicht zu haben. Da er behinderungsbedingt den Umzug nicht selbst bewältigen konnte, reichte er drei Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen ein, die auch die Einlagerung von Hausrat umfassten.
Nachdem dem Mann wenige Tage vor dem Räumungstermin eine Wohnung versprochen wurde, beauftragte er das noch einzig verfügbare, aber teuerste Umzugsunternehmen mit dem Umzug und der Einlagerung von Möbeln. Am 31. Mai 2022 konnte er den Mietvertrag unterschreiben.
Die Gesamtkosten in Höhe von 6.191,57 Euro hatte der Mann aus seinen Ersparnissen finanziert. Das Jobcenter wollte nur 2.000 Euro übernehmen. Daraufhin forderte der Kläger den Restbetrag gerichtlich zurück.
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Bescheid prüfenDas Jobcenter erklärte, dass sowohl die Dauer, die Anzahl und der Stundenumfang der professionellen Umzugshelfer als auch der Umfang des Umzugsmaterials und des Umzugsgutes für einen Einpersonenhaushalt unangemessen hoch seien. Der Kläger hätte bereits mit dem Räumungsurteil Mitte 2021 seinen Hausrat, den er nicht in die neue Wohnung unterbringen kann, reduzieren können. So wären die Umzugskosten geringer ausgefallen.
Jobcenter darf wegen Umzugskosten nicht Hausratverkauf verlangen
Das Sozialgericht verurteilte das Jobcenter, die weiteren Umzugskosten in Höhe von 4.191,57 Euro zu bezahlen. Grundsätzlich müssten Bürgergeldempfänger in Selbsthilfe ihren Umzug organisieren. Können sie dies nicht, etwa wie im vorliegenden Fall aufgrund einer Behinderung, müsse das Jobcenter auch professionelle Umzugshelfer finanzieren.
Welche Umzugskosten angemessen seien, hänge vom Einzelfall ab. Mit absoluten, festen Grenzen wie die Zahl der Personen im Haushalt oder das Kubikmetervolumen des Hausrats könne die Angemessenheit der Umzugskosten nicht bestimmt werden. Vielmehr müssten individuelle Umstände wie die Wohndauer, eine Behinderung oder besondere Bedürfnisse von Kindern berücksichtigt werden.
Sozialgericht Freiburg: Einlagerungskosten können übernommen werden
Es verstoße aber gegen das Grundrecht auf Eigentum, wenn das Jobcenter zur Reduzierung der Umzugskosten verlangt, Hausrat zu verkaufen oder zu spenden. Vielmehr müssten die angemessenen Kosten für die Einlagerung des Hausrates nachh dem Umzug als laufende Wohnkosten zu übernommen werden. Eine Grenze gebe es, wenn der Hausrat bei einem Menschen mit Messie-Syndrom völlig überdimensioniert sei. Aber selbst dann müsste das Jobcenter zumindest die Kosten für die Entsorgung tragen.
Dass der Kläger erst so spät und damit das noch übrig gebliebene teuerste Umzugsunternehmen beauftragt hatte, sei ihm nicht anzulasten. Er habe dies mit dem angespannten Wohnungsmarkt begründet, und dass er deshalb erst sehr spät eine Wohnung gefunden habe, urteilte das Sozialgericht.




