Eine leihweise Überlassung von Einrichtungsgegenständen ohne ernsthafte Rückgabeverpflichtung führt dazu, dass der Bürgergeld Empfänger keinen Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung vom Jobcenter hat.
Ein Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung liegt nur vor, wenn ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist.
“Leihe” ohne Vereinbarung eines konkreten Endes führt zum Ausschluss einer Erstausstattung vom Jobcenter
Werden dem Kläger Einrichtungsgegenstände ohne eine ernsthafte Rückgabeverpflichtung auf unbestimmte Zeit zur Nutzung überlassen, liegt insoweit kein ungedeckter Bedarf vor und das Jobcenter ist fein raus sagt der Sozialrechtsexperte Detlef Brock.
Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Antragsteller/ Hilfebedürftige zur Rückgabe von bereits während der Ehe angeschafften, während der Ehezeit gebrauchten, anschließend jahrelang gelagerten und nunmehr durch den Antragsteller genutzten Einrichtungsgegenständen nicht verpflichtet ist.
Geliehenes Geld, geliehene Haushaltssachen – kommt man so zu einer Wohnungserstausstattung durch das Grundsicherungsamt
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sieht das für Bezieher von Sozialleistungen schlecht aus. Denn Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB II.
Danach können Leistungen für Bedarfe für Wohnungserstausstattung gesondert erbracht werden.
Der Bedarf für eine Wohnungserstausstattung ist bedarfsbezogen zu ermitteln, also zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung ein entsprechender Bedarf vorgelegen habe und noch nicht gedeckt gewesen sei.
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Bescheid prüfenWenn aber jedoch bereits der Antragsteller über eine Wohnungseinrichtung und entsprechende Ausstattung verfügt, besteht derzeit auch – kein Bedarf.
Ob es sich hierbei lediglich um geliehene Gegenstände handelt, spiele keine Rolle, da der Antragsteller diese derzeit nutzen kann und von einer alsbaldigen Notwendigkeit der Rückgabe der Möbel nicht auszugehen ist, es sei denn, er kann etwas Anderes beweisen, zum Beispiel eine vereinbarte Rückgabepflicht, so zum Beispiel ganz aktuell der 4. Senat des Landessozialgerichts Hamburg.
Häufige Fehler, welche Antragsteller beim Jobcenter aber auch bei der Klage machen
Ein entsprechender Bedarf kann nicht festgestellt werden
1. Hausbesuch durch das Jobcenter wird nicht zugelassen vom Antragsteller
2. Beweise werden dem Gericht nach Aufforderung nicht vorgelegt wie Verträge zur Überlassung der Möbel oder ein Darlehensvertrag zum Kauf von Einrichtungsgegenständen
3. Dauerleihgaben lösen keinen weiteren Bedarf an Wohnungserstausstattung aus, es sei denn, vertraglich ist was Anderes geregelt
4. Die Beweislast zur Rückgabepflicht liegt beim Bürgergeld Bezieher.
Expertentipp
Unter Berücksichtigung des Zeitablaufs kann ein Anspruch auf Bewilligung einer Erstausstattung für eine Wohnung unter Beachtung der gebotenen bedarfsbezogenen (und nicht strikt zeitgebundenen) Betrachtungsweise auch dann noch bestehen, wenn der Leistungsberechtigte die erforderliche Anschaffung von Gegenständen zunächst aus freier Entscheidung unterlassen und bereits längere Zeit in einer (teilweise) unmöblierten Wohnung gelebt hat.



