Allein die Immatrikulation an einer Hochschule schließt den Anspruch auf Bürgergeld aus. Selbst wenn ein Student ein Zweitstudium begonnen und deshalb keinen Bafög-Anspruch hat, handelt es sich um ein dem Grunde nach förderungsfähiges Studium, für das es kein Bürgergeld gibt, entschied das Niedersächsische Landessozialgericht (LSG) in Celle in einem am Montag, 16. Februar 2026, veröffentlichten Urteil (Az.: L 11 AS 56/24).
Dass der eingeschriebene Student sein Studium tatsächlich nicht betrieben und keine Lehrveranstaltungen besucht hat, spiele für den Ausschluss von Grundsicherungsleistungen keine Rolle.
Was wurde verhandelt?
Der 37-jährige Kläger hatte 2012 ein Musikstudium abgeschlossen und danach verschiedene Zweitstudiengänge begonnen, wegen einer psychischen Erkrankung aber wieder abgebrochen. Seit 2018 erhielt er Arbeitslosengeld II, das heutige Bürgergeld. Als er ein weiteres Zweitstudium ausprobieren wollte und sich an der Universität Osnabrück für Mathematik eingeschrieben hatte, hatte er zuvor das Jobcenter hierüber informiert.
Als die Behörde in Kontoauszügen des Mannes die Zahlung von Studiengebühren entdeckte, hob sie die Leistungsbewilligung auf und forderte 2.400 Euro an Grundsicherungsleistungen zurück. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei der Bezug von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen, wenn ein dem Grunde nach Bafög-förderungsfähiges Studium ausgeübt wird. Hier habe es der Kläger grob fahrlässig unterlassen, über das begonnene Studium zu informieren.
Der Kläger entgegnete, dass er sich nur eingeschrieben habe, um Vorlesungen ausprobieren zu können. Tatsächlich habe er aber keine Vorlesung besucht und nicht studiert. Er sei in dieser Zeit auch durchgehend krankgeschrieben gewesen.
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Bescheid prüfenDas LSG urteilte am 27. Januar 2026, dass der gesetzliche Leistungsausschluss auch bei einem Zweitstudium greift. Maßgeblich sei, dass der Auszubildende für ein dem Grunde nach Bafög-förderungsfähiges Studium eingeschrieben ist. Ob er tatsächlich studiert und keine Vorlesungen besucht hat, sei unerheblich.
Allerdings müsse der Kläger das vom Jobcenter geforderte Geld nicht zurückzahlen. Er habe seine Mitteilungspflichten nicht grob fahrlässig verletzt. Denn das Jobcenter hätte ihn auf die geltende Rechtslage hinweisen müssen, als der Kläger auf seine Pläne hingewiesen hat, so das LSG.
LSG Celle: auf tatsächliches Studieren kommt es nicht an
Am 22. Dezember 2025 entschied zudem das LSG Baden-Württemberg, dass auch bei der Reduzierung eines Vollzeitstudiums auf ein Teilzeitstudium ohne Bafög-Anspruch kein Anspruch auf Bürgergeld in Form eines Zuschusses bestehe (Az.: L 13 AS 161/26 ER-B; JurAgentur-Meldung vom 13. Februar 2026). Denn auch bei einem Teilzeitstudium handele es sich um ein dem Grunde nach Bafög-förderungsfähiges Studium, so dass der gesetzliche Leistungsausschluss greife. Allerdings sprachen die Stuttgarter Richter dem Auszubildenden aus Härtegründen zumindest kurzzeitig ein Darlehen zur Existenzsicherung zu. Denn der Student habe nur noch in Teilzeit studiert, um einen Angehörigen pflegen zu können. fle




