Kasse will bei kurzer Lücke trotz Folgebescheinigung kein Krankengeld zahlen

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Eine Versicherte verlangte Krankengeld für eine kurze Lücke von sieben Tagen, weil ihre Krankenkasse die Folgebescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit als zu spät eingegangen ansah.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stellte klar, dass die Krankenkasse sich nicht auf einen angeblich verspäteten Posteingang berufen kann, wenn ihr eigenes Post- und Scanverfahren keinen verlässlichen Nachweis liefert und deshalb eine Beweislastumkehr zu Gunsten der Versicherten eintritt. (L 9 KR 204/19)

Der Hintergrund des Falls

Die Klägerin war nach einer Knieoperation länger arbeitsunfähig und hatte bereits eine Bescheinigung, die die Arbeitsunfähigkeit bis zum 12. Januar 2017 bestätigte. Eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 12. Januar 2017 sollte die Arbeitsunfähigkeit bis zum 9. Februar 2017 fortschreiben und wurde am 16. Januar 2017 per Brief an das zentrale Postfach der Krankenkasse geschickt.

Die Krankenkasse scannte die Post in einem Dienstleistungszentrum ein, vernichtete Originale später und vermerkte auf dem Scan-Ausdruck handschriftlich „Posteingang 20. Januar 2017“.

Warum die Krankenkasse nicht zahlen wollte

Die Krankenkasse lehnte Krankengeld für den Zeitraum vom 13. Januar bis 19. Januar 2017 ab, weil die Folgebescheinigung angeblich erst am 20. Januar einging und damit nicht innerhalb einer Woche gemeldet worden sei. Sie zahlte erst wieder ab dem 20. Januar und berief sich darauf, dass der Krankengeldanspruch bis dahin ruhe. Kern des Streits war damit nicht die Krankheit, sondern der Nachweis des rechtzeitigen Zugangs der Bescheinigung.

Was das Sozialgericht bereits entschieden hatte

Das Sozialgericht gab der Versicherten recht und verpflichtete die Krankenkasse zur Nachzahlung für die sieben Tage. Es stellte darauf ab, dass ein handschriftlicher Vermerk auf einem Scan-Ausdruck keinen beweissicheren Posteingangsstempel ersetzt und ein qualifizierter Zeitstempel nur den Zeitpunkt der elektronischen Erfassung belegt.

Weil unklar blieb, wie die Krankenkasse Posteingang, Sortierung und Einscannen tatsächlich organisiert, dürfe die fehlende Aufklärbarkeit nicht zulasten der Versicherten gehen.

Die Entscheidung des Landessozialgerichts

Das Landessozialgericht wies die Berufung der Krankenkasse zurück und bestätigte den Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum vom 13. bis 19. Januar 2017. Entscheidend war, dass die Krankenkasse den verspäteten Zugang nicht beweissicher nachweisen konnte und ihr eigenes System den klassischen Posteingangsstempel nicht gleichwertig ersetzte.

Damit musste die Krankenkasse zahlen, weil die Voraussetzungen für das Ruhen des Krankengeldanspruchs nicht zu Lasten der Versicherten festgestellt werden konnten.

Warum ein Scan-Zeitstempel nicht reicht

Das Gericht machte deutlich, dass ein qualifizierter Zeitstempel nur den Zeitpunkt der elektronischen Erfassung dokumentiert, nicht aber den physischen Eingang der Post in den Machtbereich der Krankenkasse. Gerade bei zentralen Postfächern und nachgelagerten Arbeitsschritten wie Abholung, Transport, Vorsortierung und Scan kann zwischen Eingang und Erfassung Zeit vergehen, die sich nach außen nicht nachvollziehen lässt.

Wenn die Krankenkasse keinen Posteingangsstempel nutzt, muss ihr alternatives Verfahren eine vergleichbare Beweissicherheit bieten, und genau daran fehlte es hier.

Beweislastumkehr: Wenn die Kasse die Abläufe nicht transparent macht

Grundsätzlich müssen Versicherte den rechtzeitigen Zugang ihrer Meldung beweisen, weil es um eine fristgebundene Obliegenheit geht. Das Gericht stellte aber klar, dass Krankenkassen ihren Herrschaftsbereich so organisieren müssen, dass Eingänge jederzeit beweissicher dokumentiert werden können, und dass eine besondere Beweisnähe der Kasse besteht, wenn allein ihre internen Abläufe den Zugangsvorgang bestimmen.

Bleibt offen, wie das Postmanagement tatsächlich abläuft oder widerspricht sich das Vorbringen der Kasse, kann sich die Beweislast umkehren, sodass die Krankenkasse den verspäteten Zugang konkret nachweisen muss.

Was das für Krankengeldbezieher bedeutet

Wer Krankengeld bezieht, sollte Folgebescheinigungen so übermitteln, dass der Eingang im Streitfall belegbar ist, weil kurze Fristlücken schnell teuer werden können. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass Versicherte nicht schutzlos sind, wenn eine Krankenkasse den Posteingang nur über interne Scansysteme abbildet und der physische Eingang nicht sauber dokumentiert wird.

In solchen Fällen kann es für die Kasse riskant sein, sich allein auf Scan-Daten oder interne Vermerke zu stützen, wenn sie die Abläufe nicht nachvollziehbar belegen kann.

Was anerkannt werden müssen

Als Ergebnis mussten die streitigen sieben Tage Krankengeld nachgezahlt werden, weil die Krankenkasse den verspäteten Zugang nicht beweisen konnte und die Unsicherheit aus ihrem Organisationsbereich stammte. Damit wurde auch klargestellt, dass eine Kasse den Nachweis nicht dadurch ersetzt, dass sie nur den Zeitpunkt des Einscannens technisch absichert.

Wer wegen solcher Nachweisfragen eine Zahlungslücke hat, sollte die internen Eingangsnachweise der Kasse kritisch prüfen lassen.

FAQ

Muss die Krankenkasse Krankengeld zahlen, wenn sie die AU-Bescheinigung als zu spät eingegangen ansieht?
Nur wenn der verspätete Zugang tatsächlich feststeht, kann das Krankengeld für den Zeitraum ruhen. Kann die Kasse den verspäteten Zugang nicht beweissicher nachweisen, kann sie sich darauf nicht einfach berufen.

Reicht ein Scan-Datum oder ein elektronischer Zeitstempel als Beweis für den Posteingang?
Nein, denn das Scan-Datum belegt in der Regel nur die elektronische Erfassung. Der physische Eingang der Post kann früher liegen, und genau dieser Zeitpunkt ist für die Frage der Frist entscheidend.

Wer muss den rechtzeitigen Zugang grundsätzlich beweisen?
Grundsätzlich liegt die Beweislast bei den Versicherten, weil die Meldung erst mit Zugang bei der Krankenkasse als erfolgt gilt. Wenn aber die Nachweisführung nur von internen Abläufen der Kasse abhängt, kann sich die Beweislast zu Lasten der Kasse verschieben.

Was hilft Versicherten, um Streit zu vermeiden?
Sinnvoll sind Versandarten, die den Zugang besser dokumentieren, und das konsequente Aufbewahren von Nachweisen. Wenn die Kasse dennoch eine Lücke behauptet, ist es wichtig, sich nicht nur auf Scan-Vermerke verweisen zu lassen, sondern die Beweissicherheit des gesamten Postprozesses zu hinterfragen.

Gilt das auch, wenn die Postlaufzeit wirklich länger war?
Lange Postlaufzeiten können im Einzelfall vorkommen, aber die Kasse muss dann den verspäteten Zugang belastbar darlegen können. Bleibt das wegen ihres eigenen Systems offen, kann sie den Nachteil nicht einfach der versicherten Person zuschieben.

Fazit

Versicherte sind verplfichtet, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen pünktlich bei der Krankenkasse einzureichen, damit Krankengeld gezahlt werden kann. Ansonsten besteht kein Anspruch auf Krankengeld für die Lücke, und das gilt auch dann, wenn. in dieser Zeit Arbeitsunfähigkeit bestand.

Lässt die interne Organisation der Krankenkasse aber keinen Nachweis zu, dass die Krankmeldung tatsächlich verspätet eintraf, liegt die Beweispflicht bei der Krankenkasse. Kann diese keinen Beleg erbringen, muss sie zahlen.