Kosten des Besuchs einer Heilpädagogischen Tagesstätte (HPT) sind als Leistung der Teilhabe für schwerfach behinderten jungen Griechen vom Eingliederungshilfeträger zu erbringen
Mit wegweisendem Urteil gibt die 48. Kammer des Sozialgerichts München ( Urteil vom 21.01.2026 – S 48 SO 390/25 – ) bekannt, dass der Kläger, welcher unter schwerer Mehrfachbehinderung leidet, Anspruch auf Übernahme der Kosten des Besuchs der HPT als Leistung der Eingliederungshilfe (Teilhabe an Bildung) hat.
Dieser ergibt sich aus §§ 90 ff, § 102 Abs. 1 Nr. 3, § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 SGB IX.
Der Sohn hat als Unionsbürger grundsätzlich gem. § 100 Abs. 1 S. 3 SGB IX einen gebundenen Anspruch auf die gesetzlich vorgesehenen Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX.
Weil er – als Angehöriger einer gem. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin (seiner Mutter) – gem. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU in Verbindung mit § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 FreizügG/EU selbst freizügigkeitsberechtigt ist.
Diesem Anspruch stünde § 100 Abs. 3 SGB IX auch dann nicht entgegen, wenn der Wunsch nach einer besseren Versorgung für ihren von einer Behinderung betroffenen Sohn tatsächlich ein entscheidendes Motiv für den Entschluss der Mutter des Klägers gewesen wäre, sich für einen beruflichen Einsatz als Lehrerin an einer griechischen Schule in Deutschland zu bewerben und mit ihrem Sohn nach Deutschland zu ziehen.
Die Kammer folgt nicht der Auffassung der Behörde, wonach die Mutter des Klägers mit dem Ziel nach Deutschland eingereist sei, Leistungen der Eingliederungshilfe für ihren Sohn zu erhalten und dadurch, bezogen auf die Teilhabe an Bildung, eine bessere Versorgung ihres Sohnes als das in Griechenland möglich gewesen wäre zu erreichen.
Denn nach § 100 Abs. 3 SGB IX (Leistungsausschluss für Ausländer, die eingereist sind, um Eingliederungshilfe zu erlangen) kann in den Fällen, in denen Unionsbürger von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, im Lichte des EU-Rechts einschränkend ( geltungserhaltend ) auszulegen sein.
Übt die Person, von der der Antragsteller sein Recht auf Einreise und Aufenthalt ableitet, ihr Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit aus (hier: Tätigkeit als Lehrerin im Inland), sind für den Anspruch auf Eingliederungshilfe mögliche weitere Motive für die Einreise grundsätzlich unbeachtlich.
Bei einem Motivbündel ist die Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals schwierig
Ist das Leistungsbegehren neben anderen Zielen nur von untergeordneter, nebensächlicher Bedeutung, so greift der Ausschlusstatbestand nicht. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall schwer zu ermitteln, da es sich um eine innere Tatsache handelt. Im Wesentlichen ist daher auf die äußeren Umstände als Indizien zurückzugreifen und auf die Eigenangaben des Betreffenden abzustellen.
Ist der Bezug der Leistung nur beiläufig oder anderen Zielen untergeordnet, so wird er nur billigend in Kauf genommen und der Ausschlusstatbestand ist nicht erfüllt.
So ist etwa ein Ausländer, der aus Furcht vor politischer Verfolgung und in Kenntnis seiner begrenzten finanziellen Mittel einreist, nicht schon deshalb von Leistungen ausgeschlossen, weil er mit dem Bezug von Eingliederungshilfe rechnet oder seine etwaige Abhängigkeit von Fürsorgeleistungen in Deutschland als notgedrungene Konsequenz seiner Flucht in Kauf nimmt.
Gleiches gilt, wenn der Ausländer zu einem deutschen Ehegatten nachzieht bzw. die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen will, auch wenn von vornherein feststeht, dass er auf Leistungen der Eingliederungshilfe angewiesen sein wird, wenn er auch ohne diese Leistungen eingereist wäre.
Gleiches kann zum Zuzug zu anderen Verwandten, wie etwa den Kindern, gelten. Entscheidend ist, ob das Motiv, Eingliederungshilfe zu erlangen, für den Ausländer neben anderen Einreisegründen so wichtig gewesen ist, dass er ansonsten nicht eingereist wäre. Umgekehrt ausgedrückt, ist das Motiv, Eingliederungshilfeleistungen zu erlangen, nicht prägend, wenn er auch ohne diese eingereist wäre.
Im Falle der Mutter des Klägers ist allerdings in diesem Zusammenhang auch beachtlich, dass sie ihr Recht als Unionsbürgerin auf Arbeitnehmerfreizügigkeit wahrgenommen hat, wodurch auch der Kläger ein davon abgeleitetes Recht auf Einreise und Aufenthalt genießt. Diese Rechte beruhen unmittelbar auf dem Primärrecht der EU und sind gem. Art. 18 AEUV verbunden mit einem grundsätzlichen Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.
Das Diskriminierungsverbot ist “Leitmotiv” des AEUV und “Interpretationsmaxime aller weiteren Bestimmungen”
Anwendbar ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zunächst nur auf EU-Staatsangehörige, aber ggf. auch auf Drittstaatsangehörige, deren Situation einen Bezug zum Unionsrecht hat. Somit können sich auch deren Familienangehörige, die nicht selbst Arbeitnehmer sind und damit nicht in den Anwendungsbereich des Art. 45 Abs. 2 AEUV fallen, auf das Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV berufen.
Aus der Sicht des Gerichts wäre eine nationale gesetzliche Regelung, die dazu führte, dass eine Unionsbürgerin und ihr von einer Behinderung betroffener Angehöriger faktisch ihr Recht auf (Arbeitnehmer-) Freizügigkeit nicht wahrnehmen können, wenn die Unionsbürgerin damit den Wunsch verbindet, dass ihr Angehöriger, der von ihr finanziell und emotional abhängig ist, im Aufnahmestaat die für ihn notwendigen Leistungen der Teilhabe an Bildung erhält, nicht mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV in Verbindung mit den Rechten aus Art. 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens), Art. 14 (Recht auf Bildung), Art. 15 (Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten), Art. 26 (Integration von Menschen mit Behinderung) und Art. 34 Abs. 2 (soziale Sicherheit und soziale Unterstützung) der EU-Grundrechts-Charta vereinbar.
Dies führt zwar nicht dazu, dass § 100 Abs. 3 SGB IX vorliegend überhaupt nicht anzuwenden ist.
Allerdings ist diese Regelung im Lichte der Vorgaben des EU-Rechts geltungserhaltend auszulegen
Das Verhältnis des Rechts der Europäischen Union, welches gem. Art. 23 Grundgesetz und Art. 267 AEUV Bestandteil des Bundesrechts ist, zum nationalen Recht wird geprägt zum einen vom Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts und zum anderen vom Prinzip der unmittelbaren Anwendbarkeit der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen im innerstaatlichen Bereich.
Dies bedeutet, dass die nationalen Gerichte das Gemeinschaftsrecht anzuwenden haben, nationales Recht in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden haben und, soweit eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, jede dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehende innerstaatliche Rechtsvorschrift außer Anwendung zu lassen haben.
Nach diesen Grundsätzen ist dann
Wenn eine Unionsbürgerin ihr Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit wahrnimmt und im Zuge dessen für ihren von einer Behinderung betroffenen Angehörigen, der zusammen mit ihr eingereist ist, Leistungen zur Teilhabe beantragt, grundsätzlich nicht zu prüfen, aus welchen (sonstigen) Motiven (außer der Ausübung der Rechte als Unionsbürger) die Einreise erfolgt ist.
Dies steht auch mit dem Sinn und Zweck von § 100 Abs. 3 SGB IX im Einklang, der einen Sozialmissbrauch in Form der “Einwanderung in das deutsche Sozialsystem” verhindern soll. Diese an sich legitime ratio legis ist nämlich im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Denn der berufliche Einsatz einer Lehrerin, die Unionsbürgerin ist, in Deutschland und die damit verbundene Übersiedelung in das Bundesgebiet ist im Hinblick auf die zentrale Bedeutung des Binnenmarktes und der Arbeitnehmerfreizügigkeit, das damit verbundene Diskriminierungsverbot und das Gewicht der EU-Grundrechtscharta auch dann nicht als “Missbrauch” zu werten, wenn die Unionsbürgerin zusammen mit ihrem Sohn nach Deutschland kommt und dieser auf steuerfinanzierte Leistungen der Teilhabe angewiesen ist.
Fazit
Der Kläger hat einen gebundenen Anspruch auf Kostenübernahme; dies schließt die notwendigen Beförderungskosten ein (vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.07.2018, L 18 SO 29/18 – ), entsprechend dem vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entwickelten Gedanken, wonach Fahrtkosten, die entstehen, weil anders eine Eingliederungshilfemaßnahme nicht durchgeführt werden kann, notwendiger Bestandteil dieser Maßnahme sind.
Lesetipp und Rechtstipp vom Experten für Sozialrecht Detlef Brock
Im Rahmen der Eingliederungshilfe können einem minderjährigen, französischem Kind Leistungen der Teilhabe zur Autismustherapie gewährt werden, auch wenn es in Frankreich zusammen mit ihrem Vater lebt, welcher als Grenzgänger in Deutschland arbeitet.



