Ein Schlaf-Apnoe-Syndrom führt in der Regel nicht zu einem merklich höheren Behinderungsgrad oder gar zu einer Schwerbehinderung. Denn die nächtlichen Atemaussetzer sind durch Strategien zur Vermeidung der Rückenlage oder durch eine nasale Überdruckbeatmung gut behandelbar, wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 29. Oktober 2025 betont (Az.: L 10 SB 25/22).
Auf eine psychische Therapieunverträglichkeit hinsichtlich der Beatmung können sich Betroffene danach nur dann berufen, wenn sie sich in psychiatrische Behandlung begeben haben.
Was wurde verhandelt?
Der Kläger aus Niedersachsen hatte erfolglos einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 und die Anerkennung einer Schwerbehinderung beantragt. Seine Klage hatte vor dem Sozialgericht Hannover noch teilweise Erfolg. Das LSG Celle hob dies nun auf und wies die Klage ab. Sein zuletzt anerkannter GdB von 40 sei „bereits großzügig bemessen“.
LSG Celle: Alles gut behandelbar
So werde die Schlaf-Apnoe mit einem Schlafrucksack als Rückenlage-Vermeidungstechnik offenbar bereits erfolgreich behandelt. Damit verbundene Erschwernisse beim nächtlichen Umdrehen ließ das LSG nicht gelten.
Hinsichtlich einer Schlafmaske könnten psychische Probleme wie Brechreiz, Angst- und Panikattacken nur dann GdB-erhöhend anerkannt werden, wenn „der Betroffene sich wegen dieser Probleme in psychiatrische Behandlung begibt“. Dies habe der Kläger bislang nicht getan. mwo/fle




