Krankenkasse stoppte Krankengeld wegen AU “bis auf weiteres krankgeschrieben”

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Wenn „bis auf weiteres“ wirklich „bis auf weiteres“ heißt: Warum ein Wiedervorstellungstermin das Krankengeld nicht automatisch stoppt

Wer Krankengeld bezieht, kennt die Nervosität, die mit jeder neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verbunden sein kann. Ein fehlendes Datum, eine missverständliche Formulierung oder eine abweichende Einschätzung des Medizinischen Dienstes können schnell dazu führen, dass eine Krankenkasse Leistungen einstellt. Genau an dieser empfindlichen Stelle setzt eine Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz an. Das Gericht hat klargestellt, dass eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“ nicht dadurch endet, dass auf dem Formular ein Wiedervorstellungstermin vermerkt ist. Wer aus dem bloßen Kontrolltermin eine zeitliche Begrenzung ableitet, verkürzt die ärztliche Feststellung ohne tragfähige Grundlage – mit der Folge, dass Krankengeld zu Unrecht versagt werden kann.

Der Streitfall: Krankengeld und eine umstrittene Auslegung

Im entschiedenen Fall ging es um eine Versicherte, die aufgrund von Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden über längere Zeit arbeitsunfähig war.

Der behandelnde Arzt bescheinigte im maßgeblichen Auszahlschein Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“. Gleichzeitig war ein Termin zur Wiedervorstellung angegeben. Für die Patientin war das zunächst ein normaler Ablauf: medizinisch sinnvoll, um den Verlauf zu kontrollieren und gegebenenfalls Diagnostik oder Therapie anzupassen.

Die Krankenkasse sah darin jedoch eine Zäsur. Nach Einschätzung des Medizinischen Dienstes sei die Arbeitsunfähigkeit nur bis zu einem früheren Zeitpunkt belegt; folglich lehnte die Kasse die Fortzahlung von Krankengeld ab und verwies die Versicherte darauf, dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung zu stehen.

Die Betroffene legte weitere Auszahlscheine vor, erneut mit der Feststellung „bis auf weiteres“. Dennoch blieb die Krankenkasse bei ihrer Linie und wies den Widerspruch nach erneuter MDK-Begutachtung zurück.

Das Sozialgericht Koblenz gab der Klage statt, gestützt auf ein orthopädisches Gutachten. Die Krankenkasse musste Krankengeld über den streitigen Zeitraum hinaus leisten. In der Berufung versuchte die Kasse, das Verfahren auf einen formalen Punkt zu konzentrieren: Es fehle an einer für die Krankengeldzahlung notwendigen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Damit stand nicht nur die medizinische Bewertung im Raum, sondern die Frage, was ein Formular sprachlich und rechtlich bedeutet.

Die Entscheidung des Landessozialgerichts: Ein Kontrolltermin ist kein Enddatum

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Maßgeblich war für das Gericht, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich „bis auf weiteres“ festgestellt worden war. Diese Formulierung enthält gerade kein Enddatum, sondern drückt aus, dass die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht, ohne dass zum Zeitpunkt der Ausstellung ein abschließender Termin seriös bestimmt werden kann. Das ist in der medizinischen Praxis keineswegs ungewöhnlich, etwa bei orthopädischen Beschwerden mit schwankendem Verlauf oder bei Therapien, deren Wirkung abgewartet werden muss.

Entscheidend ist der zweite Schritt der Begründung: Aus der Angabe eines Wiedervorstellungstermins lässt sich nach Ansicht des Gerichts nicht ableiten, die Arbeitsunfähigkeit sei bis zu diesem Termin befristet. Ein Wiedervorstellungstermin erfüllt typischerweise eine medizinische Steuerungsfunktion. Er soll die weitere Behandlung strukturieren, nicht den rechtlichen Umfang einer Leistungsbewilligung definieren. Würde man dennoch annehmen, der Termin beende die Arbeitsunfähigkeit automatisch, wäre das eine Umdeutung gegen den Wortlaut der ärztlichen Feststellung.

Damit verschiebt das Urteil die Beweislast nicht zugunsten der Versicherten im Sinne einer pauschalen Leistungspflicht. Es sagt nicht, dass Arbeitsunfähigkeit immer fortbesteht, sobald „bis auf weiteres“ angekreuzt ist. Es sagt vielmehr: Wer eine zeitliche Begrenzung behauptet, braucht dafür eine Grundlage, die über einen bloßen Kontrolltermin hinausgeht.

Krankengeld hängt an der ärztlichen Feststellung

Krankengeld ist in der gesetzlichen Krankenversicherung an klare Voraussetzungen gebunden. Im Grundsatz entsteht der Anspruch, wenn eine Krankheit arbeitsunfähig macht und dies ärztlich festgestellt ist. Genau diese ärztliche Feststellung ist im Alltag der „Flaschenhals“: Sie muss inhaltlich eine Arbeitsunfähigkeit ausweisen, sie muss rechtzeitig vorliegen und sie muss eine zeitliche Zuordnung erlauben. In vielen Streitfällen geht es nicht um die Diagnose, sondern um die Kontinuität dieser Feststellung.

Das Landessozialgericht hat im konkreten Verfahren zusätzlich herausgestellt, dass die Einschätzungen der behandelnden Ärzte durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten gestützt wurden. Damit bekam die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich bestand, ein solides Fundament. Der Versuch der Krankenkasse, den Anspruch über eine formale Interpretation des Wiedervorstellungstermins zu verneinen, hatte vor diesem Hintergrund besonders wenig Gewicht.

Was „bis auf weiteres“ in der Bescheinigung praktisch bedeutet – und was nicht

„Bis auf weiteres“ ist eine Formulierung, die im Alltag leicht missverstanden wird. Für Versicherte klingt sie oft nach einer Art Blankoscheck, für Krankenkassen manchmal nach einem unzulässigen „offenen Ende“. Tatsächlich ist es eine medizinisch geprägte Aussage: Der Arzt kann die voraussichtliche Dauer nicht konkret datieren, hält die Arbeitsunfähigkeit aber aktuell für gegeben. Ein nächster Untersuchungstermin dient dann der Kontrolle, nicht der Befristung.

Genau diese Unterscheidung hat das Landessozialgericht scharfgezogen. Wer den Wiedervorstellungstermin als Enddatum behandelt, verwechselt organisatorische Behandlungsplanung mit einer rechtlichen Begrenzung. Die Entscheidung schützt damit nicht nur Versicherte vor einer verkürzenden Auslegung, sondern sorgt auch für sprachliche Hygiene: Wenn eine Befristung gemeint ist, muss sie als solche erkennbar sein, etwa durch ein konkretes „arbeitsunfähig bis einschließlich …“.

Einordnung in das System: Kontinuität der Feststellung und typische Fehlerquellen

Das Urteil passt in eine Reihe von Entscheidungen, in denen Gerichte immer wieder betonen, wie formempfindlich der Krankengeldanspruch sein kann. Häufig entzünden sich Streitigkeiten an vermeintlich kleinen Lücken: ein zu spät ausgestellter Folgeschein, ein unklarer Zeitraum, ein Missverständnis über den letzten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Der Gesetzgeber hat auf diese Problematik reagiert und in den Regeln zur ärztlichen Feststellung und Fortdauer des Anspruchs nachgeschärft, um unnötige Härten durch rein formale Unterbrechungen zu reduzieren.

Gerade deshalb ist die Botschaft aus Rheinland-Pfalz so praxisnah. Sie betrifft eine alltägliche Konstellation: Arzt und Patient vereinbaren einen Kontrolltermin, und auf dem Formular steht gleichzeitig „bis auf weiteres“. Wenn Krankenkassen daraus das Ende der Arbeitsunfähigkeit herleiten könnten, würde der Sicherungszweck des Krankengeldes in einer Phase greifen, in der Betroffene typischerweise besonders verletzlich sind: bei längerem Verlauf, unsicherer Prognose und häufig noch unklarer Therapieperspektive.

Folgen für Krankengeld-Bezieher: Rechte kennen, Unterlagen sauber führen

Für Versicherte lässt sich aus der Entscheidung vor allem eines ableiten: Die Formulierung auf der Bescheinigung ist kein Nebensatz, sondern rechtlich wirksam. Wenn Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“ festgestellt ist, darf eine Krankenkasse die Leistung nicht allein deshalb beenden, weil ein Wiedervorstellungstermin genannt wurde. Kommt es dennoch zu einer Einstellung, lohnt der Blick auf die Begründung des Bescheids. Wird dort nur auf den Termin verwiesen, spricht viel dafür, dass die Entscheidung angreifbar ist.
Zugleich bleibt es dabei, dass Krankengeld in der Praxis oft an der rechtzeitigen Folgebescheinigung hängt. Auch wenn „bis auf weiteres“ keine automatische Befristung enthält, ist es klug, die ärztliche Dokumentation eng zu halten, medizinische Unterlagen aufzubewahren und Termine so zu planen, dass keine unnötigen Streitfragen über Zeiträume entstehen.

Folgen für Ärzte: Präzision schützt Patientinnen und Patienten – und reduziert Nachfragen der Kassen

Auch für Arztpraxen ist die Entscheidung ein Signal. Sie bestätigt, dass „bis auf weiteres“ rechtlich tragfähig sein kann. Gleichzeitig zeigt sie, wie schnell eine Krankenkasse versucht, aus einer Zusatzangabe im Formular weitreichende Schlüsse zu ziehen. Wer Missverständnisse vermeiden will, wird in vielen Fällen weiterhin konkrete Zeiträume eintragen, wenn medizinisch vertretbar. Wo das nicht möglich ist, sollte zumindest bewusst sein, dass ein Wiedervorstellungstermin nicht als „versteckte Befristung“ verstanden werden darf.

Fazit

Die Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz wirkt auf den ersten Blick wie eine sprachliche Korrektur. Tatsächlich ist sie ein Beitrag zur Rechtssicherheit im Krankengeldrecht. Sie trennt den medizinischen Sinn eines Wiedervorstellungstermins von der rechtlichen Bedeutung der Arbeitsunfähigkeitsfeststellung und verhindert, dass Versicherte allein wegen einer missverständlichen Interpretation in eine Versorgungslücke geraten. Wer Krankengeld erhält, soll sich auf das verlassen können, was ärztlich festgestellt ist. Ein Kontrolltermin ist sinnvoll, aber er ist kein Leistungsstopp-Signal.

Quelle

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Az. L 5 KR 254/14.